Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2017, RV/6100805/2016

Keine außergewöhnliche Belastung bei Unterschreiten der Mindestschwelle (Selbstbehalt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers Bf. , Anschrift gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Die fristgerechte Beschwerde vom richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid vom , der über die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 vom absprach.

Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) machte unter anderem Zahlungen von insgesamt EUR 19.927,50 (Anwaltskosten EUR 4.885,00 und Zahlungen an die geschiedene Gattin EUR 15.042,50) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt (kurz FA) verweigerte den Abzug dieser Zahlungen mit der Begründung, sie seien (als Scheidungs- und Unterhaltskosten) gem. § 20 EStG 1988 den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.

Dem widersprach der Bf. in der Beschwerde mit dem Argument, die Unterhaltskosten an seine geschiedene Gattin inklusive der Anwaltskosten gingen über das Ausmaß der allgemeinen Lebensführung hinaus und seien überhöht, da im (Scheidungs-)Urteil die erhöhten Aufwendungen für die Krankheiten seiner geschiedenen Gattin berücksichtigt worden seien.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ das FA eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Anwaltsrechnung sei erst 2014 bezahlt worden und Unterhaltsleistungen an die Gattin seien gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn sie auch beim Bf. selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden.

Dies bekämpfte der Bf. mit Schreiben vom . Das FA legte diesen Vorlageantrag am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde der Gerichtsabteilung 7013 zugewiesen wurde.

Abschließend bekräftigte der Bf. per Telefax vom , dass es ihm nicht möglich sei, Belege für die gesundheitsbedingten Aufwendungen seiner geschiedenen Frau beizubringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

3.1. Selbstbehalt

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Der Selbstbehalt beträgt gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 bei einem Einkommen von höchstens EUR 7.300,00 6%, von mehr als EUR 7.300,00 bis EUR 14.600,00 8%, von mehr als EUR 14.600,00 bis EUR 36.400,00 10% und von mehr als EUR 36.400,00 12%.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (hier Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration) zu erhöhen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988).

Für den konkreten Streitfall bedeutet das, dass Zahlungen nur dann steuerlich wirksam werden können, wenn sie den folgenden Betrag übersteigen:

Die Berechnung des Selbstbehaltes hat auf Basis der Verhältnisse des Jahres zu erfolgen, für das die Zahlungen geltend gemacht werden. Der Hinweis des Bf. auf seine prekäre Einkommenssituation in den Folgejahre muss deshalb dabei ausgeblendet bleiben.

Übernimmt man die eigenen Angaben des Bf., so hätte der Unterhalt ohne Erkrankung der Gattin des Bf. (maximal) EUR 760,00 p.m. betragen. Die krankheitsbedingte Erhöhung auf EUR 1.250,00 würde damit also zu Mehrzahlungen von EUR 490,00 p.m. oder EUR 5.880,00 p.a. führen. Mit den Anwaltszahlungen von EUR 4.885,00 ergäbe das zu berücksichtigende EUR 10.765,00. Selbst wenn man der eigenen Darstellung des Bf. uneingeschränkt folgen würde, blieben die anzuerkennenden Zahlungen unter dem Selbstbehalt.

Eine Berücksichtigung scheidet schon unter diesem Aspekt aus (vgl. etwa ). F ür 2013 kann aufgrund der konsolidierten Einkommensverhältnisse auch ohne weitere Untersuchungen klar festgestellt werden, dass der Abzug als außergewöhnliche Belastung schon allein aufgrund des Unterschreitens des Selbstbehaltes nicht in Frage kommt.

3.2. Anwaltskosten

Zudem sind Prozesskosten nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Bf. aus freien Stücken entschlossen hat. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt.

Wurde aber eine Ehe – wie hier - wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden, sind die daraus resultierenden Prozess- und Anwaltskosten nicht abzugsfähig (vgl. ). Die Berücksichtigung der Anwaltskosten scheidet also auch aus diesem Grund aus.

3.3. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin

Darüber hinaus wären - wie vom FA schon richtig aufgezeigt - Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst (hier also der geschiedenen Gattin) eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Die geltend gemachten Zahlungen sind also daraufhin zu untersuchen, ob sie auch bei der geschiedenen Gattin selbst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen wären.

Dies trifft von vornherein nicht auf Zahlungen für eine freiwillige Krankenversicherung bzw. Krankenzusatzversicherung zu (vgl. ). Diese würden nämlich bei der geschiedenen Gattin entweder zu Werbungskosten, Betriebsausgaben oder aber Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 führen, weshalb deren Abzug schon der Gesetzeswortlaut ausschließen würde.

Abzugsfähig wären nur darüber hinausgehende Zahlungen, die tatsächlich ausschließlich krankheitsbedingt sind, was im allgemeinen etwa auf notwendige Arzt- und Krankenhauskosten sowie ärztlich verordnete Physio- und Psychotherapien und einen erhöhten Medikamentenbedarf zutrifft.

Um diese Voraussetzung beurteilen zu können, bedürfte es der Herstellung eines konkreten Zusammenhanges der Zahlungen mit solchen Bereichen. Hier mangelt es allerdings an Nach- und Hinweisen, dass der Bf. 2013 Zahlungen an seine geschiedene Gattin leistete, die direkt solchen Zwecken und Abflüssen bei der Gattin zuordenbar wären und in Summe den obigen Selbstbehalt überstiegen haben. Auch das würde der Abzugsfähigkeit entgegenstehen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass dieses Erkenntnis nur über die Einkommensteuer 2013, nicht aber über die Folgejahre abspricht.

Salzburg-Aigen, am

2. Sachverhalt

Aus dem Scheidungsurteil vom geht hervor, dass ursprünglich sowohl der Bf. wie auch seine nunmehr geschiedene Gattin eine Scheidungsklage wegen Verschuldens der jeweils anderen Partei einbrachten. Am Tag der Scheidung zog die Gattin die Klage zurück und der Bf. stützte seine Klage nur mehr auf den Umstand der mehr als dreijährigen Trennung voneinander (§ 55 Abs. 1 EheG). Im Scheidungsurteil wurde ausgesprochen, dass das überwiegende Verschulden den Bf. trifft.

Am schlossen der Bf. und seine geschiedene Gattin einen Vergleich, mit dem sich der Bf. zur sofortigen Zahlung von EUR 6.000,00 und zu folgenden – jeweils wertgesicherten - Unterhaltszahlungen verpflichtete:


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bis
EUR 1.250,00 p.m.
EUR 1.100,00 p.m.
ab
EUR 800,00 p.m.

Eine Begründung für die jeweiligen Beträge findet sich im Vergleich nicht. Ausdrücklich festgehalten wurde nur die Miteinbeziehung der Abfertigung des Bf. (aus 2013) für deren Berechnung.

Auf die Aufforderung des FA (Schreiben vom ), die Zahlungen und die Tatsache nachzuweisen, dass die Unterhaltszahlungen eine Krankheit seiner früheren Gattin betreffen, reagierte der Bf. mit E-Mail vom .

Er legte Zahlungsnachweise vor und schilderte den Sachverhalt. Danach verließ seine geschiedene Frau im November 2010 die eheliche Wohnung und anschließend kam es zu einem 3,5 Jahre dauernden Scheidungsverfahren, das mit einem Vergleich endete. Aufgrund des Zeitdruckes sei man auf Details wie etwa eine Begründung für die wesentlich höheren Unterhaltsleistung aufgrund der notwendigen medizinischen Behandlungen seiner Exgattin nicht eingegangen. Er sei wegen der fortgeschrittenen Zeit nahezu „genötigt“ worden, den Vorschlägen der Rechtanwälte und des Richters zuzustimmen, und habe sogar wegen der Wahrung einer allfälligen Witwenpension für seine Exgattin formal die überwiegende Schuld übernehmen müssen.

Sein Rechtsanwalt habe seine maximale (reguläre) gesetzliche Unterhaltsverpflichtung auf Grund der beiden Einkommenssituationen mit EUR 760,00 p.m. errechnet. Wegen den laufenden Aufwendungen für zwei Krankheiten seiner geschiedenen Frau (Tumorerkrankung und schwere Depression) sei das aber deren Anwalt zu wenig gewesen. Aufgrund der Hoffnung auf Besserung sei von seinem Anwalt die oben ersichtlich stufenweise Unterhaltsregelung vorgeschlagen worden.

Der Bf. brachte vor, wegen dieser hohen Unterhaltszahlungen in einer äußerst prekären finanziellen Situation zu sein. Vom laufenden Einkommen blieben ihm derzeit de facto nur rund EUR 800,00 p.m.

Im Vorlageantrag ergänzte er, die erhöhten Unterhaltszahlungen hätten zur Abdeckung der GKK-Selbstversicherung und Zusatzkrankenversicherung sowie der Kosten für Physio- und Psychotherapien und erhöhtem Medikamentenbedarf gedient.

Dieser Forderung habe er sich rechtlich und sittlich nicht entziehen können und hätte deshalb diese begründeten außergewöhnlichen Belastungen seiner Frau übernehmen müssen. Auf Grund der Sachlage sei ihm aus verständlichen Gründen nicht möglich, laufende Einzelbelege für die gesundheitlich notwendigen Aufwendungen seiner geschiedenen Frau beizubringen. Aus seiner Sicht sei dies durch den Urteilsentscheid (überhöhte Unterhaltsleistung) ausreichend begründet.

Auch nach mehreren Telefonaten mit dem Bundesfinanzgericht blieb der Bf. dabei, dass es ihm nicht möglich sei, Belege für die gesundheitsbedingten Aufwendungen seiner geschiedenen Frau beizubringen.

3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Strittig sind hier ausschließlich die steuerliche Berücksichtigung von

  • Zahlungen an Anwälte für die Abwicklung eines Scheidungsverfahrens und

  • Unterhaltsleistungen aufgrund eines Vergleiches nach einer Scheidung.

Bei der Ermittlung des Einkommens sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Sie darf weder Betriebsausgabe oder Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs. 1 EStG 1988).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Sie erwächst zwangsläufig, wenn man sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

3.1. Selbstbehalt

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Der Selbstbehalt beträgt gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 bei einem Einkommen von höchstens EUR 7.300,00 6%, von mehr als EUR 7.300,00 bis EUR 14.600,00 8%, von mehr als EUR 14.600,00 bis EUR 36.400,00 10% und von mehr als EUR 36.400,00 12%.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (hier Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration) zu erhöhen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988).

Für den konkreten Streitfall bedeutet das, dass Zahlungen nur dann steuerlich wirksam werden können, wenn sie den folgenden Betrag übersteigen:

Die Berechnung des Selbstbehaltes hat auf Basis der Verhältnisse des Jahres zu erfolgen, für das die Zahlungen geltend gemacht werden. Der Hinweis des Bf. auf seine prekäre Einkommenssituation in den Folgejahre muss deshalb dabei ausgeblendet bleiben.

Übernimmt man die eigenen Angaben des Bf., so hätte der Unterhalt ohne Erkrankung der Gattin des Bf. (maximal) EUR 760,00 p.m. betragen. Die krankheitsbedingte Erhöhung auf EUR 1.250,00 würde damit also zu Mehrzahlungen von EUR 490,00 p.m. oder EUR 5.880,00 p.a. führen. Mit den Anwaltszahlungen von EUR 4.885,00 ergäbe das zu berücksichtigende EUR 10.765,00. Selbst wenn man der eigenen Darstellung des Bf. uneingeschränkt folgen würde, blieben die anzuerkennenden Zahlungen unter dem Selbstbehalt.

Eine Berücksichtigung scheidet schon unter diesem Aspekt aus (vgl. etwa ). F ür 2013 kann aufgrund der konsolidierten Einkommensverhältnisse auch ohne weitere Untersuchungen klar festgestellt werden, dass der Abzug als außergewöhnliche Belastung schon allein aufgrund des Unterschreitens des Selbstbehaltes nicht in Frage kommt.

3.2. Anwaltskosten

Zudem sind Prozesskosten nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Bf. aus freien Stücken entschlossen hat. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt.

Wurde aber eine Ehe – wie hier - wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden, sind die daraus resultierenden Prozess- und Anwaltskosten nicht abzugsfähig (vgl. ). Die Berücksichtigung der Anwaltskosten scheidet also auch aus diesem Grund aus.

3.3. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin

Darüber hinaus wären - wie vom FA schon richtig aufgezeigt - Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst (hier also der geschiedenen Gattin) eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Die geltend gemachten Zahlungen sind also daraufhin zu untersuchen, ob sie auch bei der geschiedenen Gattin selbst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen wären.

Dies trifft von vornherein nicht auf Zahlungen für eine freiwillige Krankenversicherung bzw. Krankenzusatzversicherung zu (vgl. ). Diese würden nämlich bei der geschiedenen Gattin entweder zu Werbungskosten, Betriebsausgaben oder aber Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 führen, weshalb deren Abzug schon der Gesetzeswortlaut ausschließen würde.

Abzugsfähig wären nur darüber hinausgehende Zahlungen, die tatsächlich ausschließlich krankheitsbedingt sind, was im allgemeinen etwa auf notwendige Arzt- und Krankenhauskosten sowie ärztlich verordnete Physio- und Psychotherapien und einen erhöhten Medikamentenbedarf zutrifft.

Um diese Voraussetzung beurteilen zu können, bedürfte es der Herstellung eines konkreten Zusammenhanges der Zahlungen mit solchen Bereichen. Hier mangelt es allerdings an Nach- und Hinweisen, dass der Bf. 2013 Zahlungen an seine geschiedene Gattin leistete, die direkt solchen Zwecken und Abflüssen bei der Gattin zuordenbar wären und in Summe den obigen Selbstbehalt überstiegen haben. Auch das würde der Abzugsfähigkeit entgegenstehen.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass dieses Erkenntnis nur über die Einkommensteuer 2013, nicht aber über die Folgejahre abspricht.

Salzburg-Aigen, am

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