Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2008 setze das Finanzamt die Einkommensteuer mit € 7.456,58 fest.
Mit Nachtrag zum Antrag vom , eingebracht am wurden € 34.800 an Verfahrenskosten, die notwendig anfielen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und in der Folge dazu die Gerichtsurteile und Zahlungsbelege vorgelegt.
Dem Antrag liege eine in diesem Ausmaß nicht erwartete Zivilprozesssituation in einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Schwester des Bw. über ein im Schenkungsweg vom gemeinsamen Großvater ins Miteigentum übertragenes Grundstück zu Grunde.
Hiezu brachte der Bw. wie aus der Beilage (Schriftsatz vom ) ersichtlich vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt vorstehende Berufung, mangels des Vorliegens der Voraussetzungen zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung als unbegründet ab.
Innerhalb offener Frist beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte wie aus der Beilage (Schriftsatz vom ) ersichtlich ist aus.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Betreffend die vom Berufungswerber geltend gemachten Prozesskosten ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (; ) bzw. die Prozessführung lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt (; ). Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind (Beklagtenstellung); davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (; ).
Lehre und Rechtsprechung vertreten bezüglich der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung weiters die Auffassung, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (). Wer zB widerrechtlich eine Sache in Besitz genommen hat und zu deren Herausgabe verurteilt wurde, kann nicht behaupten, die aufgelaufenen Prozesskosten seien Aufwendungen, denen er sich nicht entziehen konnte (; Jakom/Baldauf, EStG, § 34 Rz. 90 unter "Prozesskosten"; Doralt, EStG11, § 34 Tz. 78 unter "Prozesskosten"; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, "Prozesskosten"; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz. 38 "Prozesskosten").
Die Klägerin , die Schwester des Bw. begehrte im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie die Realteilung des strittigen Gartengrundstückes auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsvertrages, sodass sie den Beklagten auf Einwilligung in die Errichtung eines entsprechenden Teilungsplanes in Anspruch nimmt. In eventu beantragte sie die Zivilteilung dieses Grundstückes durch gerichtliche Feilbietung.
Der Beklagte, der Bw. beantragte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der Klage statt.
Das vom Berufungswerber angerufene Gericht zweiter Instanz wies das Hauptbegehren auf Realteilung ab.
Beide Parteien bekämpften die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision, allerdings war nur die Revision der Klägerin berechtigt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde der Revision der beklagten Partei (Bw.) nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wurde.
In dem vom Bw. als Wende in der rechtlichen Beurteilung aufgeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom errang der Bw. eine Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, da dem Bw. zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden ist, im übrigen führte der VwGH in seinen Hinweisen für das fortgesetzte Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann. Das vom OGH wiederhergestellte Urteil des BG Horn verpflichtete den Bw. zur Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes, wobei der Bw. in seiner Weigerung zur Zustimmung unterlag.
Der Bw. verweigerte die Zustimmung im Sinne der obigen Ausführungen aus freien Stücken, womit die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen ist, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (); davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (; ).
Die geltend gemachten Prozesskosten betreffen unter anderem auch ein Strafverfahren und Besitzstörung, somit ein von der Rechtsordnung nicht entsprechendes Verhalten. Dieses kann keinesfalls als zwangsläufig bezeichnet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Beilagen: Schriftsatz vom ; Schriftsatz vom
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at