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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.11.2011, RV/0580-W/07

Keine Befreiung endbesteuerten Vermögens beim Erben, wenn damit ein Pflichtteilsanspruch abgegolten wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerhard Muckenhuber, 3500 Krems, Ringstraße 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 2.689,33 (gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 3,5% von € 42.627,00 = € 1,491,95 gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 59.869,00 = € 1.197,38).

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde dem Bw. die Verlassenschaft der S., verstorben im April 2006 als erbl. Sohn nach auf Grund des Testamentes vom unbedingt abgegebener Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

Von der erbl. Tochter B. wurde der Pflichtteil geltend gemacht. Lt. Pflichtteilsübereinkommen vom war die erbl. Tochter mit bestimmten Vermögenswerten (fünf endbesteuerte Sparbücher und ein endbesteuertes Girokonto bei inländischen Kreditinstituten im Wert von € 77.973,79) in ihren Pflichtteilsansprüchen abzufinden.

Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wurde dem Bw. vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem angefochtenen Bescheid Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG in Höhe von € 1.378,20 ausgehend von den um die zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches bestimmten Vermögenswerte gekürzten Vermögenswerten lt. Vermögenserklärung und unter Abzug der Kosten der Bestattung, der Regelung des Nachlasses und der Befreiungen nach § 14 und 15 ErbStG (davon nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in Höhe von € 80.969,57) festgesetzt. Weiters wurde Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von € 1.197,38, somit insgesamt in Höhe von € 2.575,58 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. rechtzeitig eine Berufung mit der Begründung ein, dass zum Vermögen der Erblasserin ua. auch endbesteuerte Werte in der Höhe von insgesamt € 158.943,36 gehörten und vereinbart worden sei, dass die erbl. Tochter in ihren Pflichtteilsansprüchen durch Übernahme von Sparbüchern abgefunden werde. Gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG seien Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, wenn der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht werde, vom Erwerb abzuziehen. Der steuerliche Erwerb betrage nicht € 39. 377,76, sondern es ergebe sich unter Berücksichtigung der endbesteuerten Werte sowie des an die erbl. Tochter geleisteten Pflichtteils und des nachträglich hervorgekommenen Pensionsguthabens in der Höhe von € 3.249,80 ein Negativsaldo von € 35.463,54. Es falle daher keine Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG an.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom FAG als unbegründet abgewiesen und die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG unter Berücksichtigung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens mit € 1.491,95, somit insgesamt mit € 2.689,33 festgesetzt.

Die Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"Wie in der Berufung ausgeführt gehörte zum Vermögen der Erblasserin endbesteuertes Vermögen in Höhe von € 158.943,36. Die Abfindung der Pflichtteilsberechtigten erfolgte ausschließlich mit endbesteuertem Vermögen in Höhe von € 77.973,79. Wie im Bescheid vom schon angeführt verbleibt für den Berufungswerber somit endbesteuertes Vermögen in Höhe von € 80.969,57. Dieses Vermögen wurde gem. § 15(1)17 ErbStG nicht der Besteuerung unterzogen. Da das endbesteuerte Vermögen bereits um den Pflichtteilsbetrag gekürzt wurde, ist ein nochmaler Abzug nicht möglich. Aus den oben genannten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen. Ferner wurde im Zuge der Berufung bekanntgegeben, dass nachträglich ein Pensionsguthaben in Höhe von € 3.249,80 hervorgekommen ist. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten wurde dieses Guthaben der Besteuerung unterzogen".

Dagegen brachte der Bw. ohne weitere Stellungnahme einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Besonderen steht fest, dass zum Vermögen der Erblasserin endbesteuertes Vermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich erster Satz ErbStG 1955 im Wert von € 158.943,36 gehörte und dass die Abfindung der Pflichtteilsberechtigten durch den Bw. als Erben entsprechend dem Pflichtteilsübereinkommen vom durch Hingabe eines Teiles dieses endbesteuerten Vermögens im Wert von € 77.973,79 erfolgte. Der Vermögensanfall der Pflichtteilsberechtigten entspricht dem Wert des erhaltenen endbesteuerten Vermögens. Dies ergibt sich aus dem Verlassenschaftsverfahren und den Angaben des Bw. und wurde dem Bw. im Wesentlichen im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Im Übrigen wird auf den oa. Sachverhalt sowie den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Gemäß dem, für vor Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I 9/2007 verwirklichte Tatbestände noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (in der Folge: ErbStG 1955) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich erster Satzteil ErbStG 1955 bleibt der Erwerb von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes des Bw. in Höhe von € 42.627,56 (€ 39.377,00 lt. angefochtenem Bescheid zuzüglich nachträglich hervorgekommenen Vermögen von € 3.249,80) wurde das endbesteuerte Vermögen mit € 80.969,57 angesetzt. Die der Pflichtteilsberechtigten überlassenen endbesteuerten Werte waren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes des Bw. bereits in Abzug gebracht. Da der Pflichtteilsberechtigten für ihren Vermögensanfall, also im Umfang der ihr überlassenen endbesteuerten Werte, die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich erster Satz ErbStG 1955 zukommt, konnte dem Bw. nur für die ihm verbliebenen endbesteuerten Werte, somit in Höhe von € 80.969,57 eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gewährt werden (siehe ; ).

Die Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 289 Abs. 2 BAO ergibt sich aus der Hinzurechnung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens entsprechend der Berufungsvorentscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich erster Satz ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at