Berichtigung des Warenempfängers gemäß § 5a ZollR-DG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/48010/98-24, betreffend Berichtigung des Warenempfängers gem. § 5a ZollR-DG entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über Antrag der internationalen Spedition N., als indirekter Vertreter des als "A.G., W." bezeichneten Warenempfängers waren in der Zeit von 6. März bis beim Hauptzollamt Wien insgesamt 14 Warensendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und die darauf entfallenden Einfuhrabgaben für die Anmelderin buchmäßig erfasst worden. Mit 14 an die "A.G., W.", gerichteten, am erlassenen Bescheiden, Zahlen: 100/41177/11, 15 - 19, 22, 23, 26, 31, 40 - 42 und 44/98 unternahm es das Hauptzollamt Wien die festgesetzten Einfuhrzollschuldigkeiten in der Gesamthöhe von ATS 735.989,-- unter Hinweis auf § 201 Abs. 3 ZK i.V.m. Art. 213 ZK auch vom namhaft gemachten Warenempfänger einzufordern.
Gegen diese Bescheide hat die A. mit Eingabe vom berufen und geltend gemacht, dass die Bescheide an eine "A.G." und damit nicht an den richtigen Warenempfänger gerichtet worden seien. Laut Firmenbuch gäbe es eine A.G.E.-Import-Export Gesellschaft m.b.H. und die Berufungswerberin, die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden.
Mit Bescheid vom , Zl. 100/48010/5/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom , WE-Nr. 100/000/803707/04/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG auf A., in W., abgeändert.
Dagegen hat die A., in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf) bezeichnet, Berufung mit der Begründung eingebracht, dass eine Änderung der Abgabenbescheide unzulässig und im Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Bescheide seien ihr weder zugestellt noch bekannt, da sie vermutlich an den Spediteur zugestellt worden sind. Die Bf. habe entgegen der Begründung im Bescheid, die Abänderung auch nicht beantragt.
Am fand bei der Bf. eine Prüfung durch Organe der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien statt mit dem Ziel, den tatsächlichen Empfänger der von der Importabfertigung 100/000/803707/04/8 umfassten Waren festzustellen. Im Zuge der Prüfung wurden Erhebungen beim Masseverwalter der Spedition N., Dr. Horst Reitböck, und im Unternehmen der Bf. (in Anwesenheit des Geschäftsführers, Dkfm. R.G., sowie der Sachbearbeiterin G.F.) durchgeführt.
An Hand der noch vorgefundenen Speditionsunterlagen beim Masseverwalter und Buchhaltungsunterlagen (Lieferantenkonto) bei der Bf. wurde festgestellt, dass der Empfänger der mit WE-Nr. 100/000/803707/04/8 vom zum freien Verkehr abgefertigten Waren die A. war. Von der Bf., die durch ihren Geschäftsführer, Herrn Dkfm. R.G., vertreten war, wurden zu den Prüfungsfeststellungen keine Einwände getroffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/48010/98-24, wurde der Spruch des Bescheides Zl. 100/48010/5/98 wie folgt abgeändert: "Die Bezeichnung des Warenempfängers im Feld 8 des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Wien vom , WE-Nr. 100/000/803.707/04/8, wird gem. § 5a ZollR-DG von Amts wegen berichtigt auf: A., W.. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen." In der Begründung wurde unter Zitierung des Gesetzestextes zu § 5a ZollR-DG auf die anlässlich der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen verwiesen.
In der Beschwerde vom wird vorgebracht, dass zwar nunmehr die Behörde nicht mehr von einer Abänderung des Warenempfängers sondern von einer Berichtigung ausgegangen sei. Es sei jedoch unzulässig, bestehende Unklarheiten über die Identität des Warenempfängers dadurch zu beseitigen, dass statt Erlassung eines neuen Bescheides der unrichtige Bescheid lediglich berichtigt wird. Weiters wurde von der Bf. bestritten, dass sie Empfängerin der bezughabenden Waren war, zumal der Vertreter der Bf. auch von dem Ergebnis der Prüfung keine Kenntnis erhalten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Die Zollschuld entsteht gem. Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Zollschuldner ist gem. Abs. 3 leg. cit. der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung (Art. 5 Abs. 2 UA 1 2. Anstrich) ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Warenempfänger).
Der Abgabenbetrag ist gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Im Gegenstand war die Internationale Spedition N., in 14 Einfuhrfällen als indirekte Vertreterin der A. aufgetreten. Ihr waren als Anmelderin Eingangsabgaben in Höhe von ATS 735.989,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden. In Folge Insolvenz der Spedition N. wurden vom Hauptzollamt Wien die buchmäßig erfassten Abgaben auch von der in den Anmeldungen als "A.G." bezeichneten Warenempfängerin, die gemeinsam mit der Anmelderin Zollschuldnerin ist (Gesamtschuldnerin gem. Artikel 201 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZK) bescheidmäßig eingefordert.
Die Bf wendet nunmehr ein, die Bescheide seien zwar ihr zugestellt, sie sei jedoch nicht Bescheidadressatin da sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig, bestehende Unklarheiten über die Identität des Warenempfängers dadurch zu beseitigen, dass statt Erlass eines neuen Bescheides der unrichtige Bescheid lediglich berichtigt wird.
Gem. § 5a ZollR-DG ist eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.
Vom Hauptzollamt Wien wurde aufgrund einer Eingabe der Bf., im Verfahren betreffend Geltendmachung eines Gesamtschuldverhältnisses, festgestellt, dass die Bezeichnung des Warenempfängers in Feld 8 der Anmeldung WE-Nr. 100/000/803707/04/8 unvollständig mit A.G., W., erfolgt ist. Die Anmeldung war vom indirekten Vertreter, der Spedition N. erstellt und vermutlich aus der der Abfertigung angeschlossenen Rechnung übernommen worden. Bei der ebenfalls in Feld 8 angegebenen Steuernummer handelte es sich um die Steuernummer der Bf.
Um den tatsächlichen Empfänger bei der gegenständlichen Importabfertigung festzustellen, wurden von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion Wien über Auftrag des Hauptzollamt Wien am sowohl die Speditionsunterlagen als auch Teile der Buchhaltung der Bf. (Lieferantenkonten, Fakturen) überprüft und festgestellt, dass es sich bei der Bf. zweifelsfrei um die Empfängerin der Waren handelte.
Zur Frage, ob die Änderung eines unrichtig bezeichneten Warenempfängers in Feld 8 der Anmeldung mittels Berichtigungsbescheid nach § 5a ZollR-DG zulässig ist, war zu erwägen:
Voraussetzung für die Anwendung des § 5a ZollR-DG ist, dass in einer Entscheidung des Zollamtes eine Partei unrichtig bezeichnet worden ist, obwohl über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht.
Dass es sich bei der Anmeldung WE-Nr. 100/000/803707/04/8 um eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK handelte, steht außer Zweifel. Gem. Art. 4 Nr. 5 ZK handelt es sich bei einer Entscheidung um eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen.
Im Anhang 37, Titel II, Abschnitt C, Pkt. 8, zur Zollkodex-Durchführungsverordnung idFv. , sind die Erfordernisse des Inhalts von schriftlichen und mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen festgelegt. Im Feld 8 sind anzugeben Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person, der die Waren auszuliefern sind. Bezüglich der Kennnummer können die Mitgliedsstaaten das Merkblatt dahingehend ergänzen, dass die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer anzugeben ist.
Im Feld 8 der Anmeldung WE-Nr. 100/000/803707/04/8 war als Warenempfänger eine "A.G." angegeben. Die der Anmeldung zugrunde liegende Rechnung war auf "A.G." ausgestellt. Die angegebene Steuernummer X. lautete auf die Bf. Um Zweifel auszuschließen, wurde im Rahmen einer Nachschau bei der Bf. festgestellt, dass sie tatsächlich Warenempfängerin war. Aufgrund der angegebenen Steuernummer und dem Umstand, dass die Bf. Warenempfängerin war, stand unzweifelhaft fest, dass die Partei in der Anmeldung nur unrichtig bezeichnet worden ist. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 5a ZollR-DG sind daher als erfüllt anzusehen.
Zum Vorbringen des Parteienvertreters, er sei vom Ergebnis der angeblichen Erhebung bei der Bf. am nicht in Kenntnis gesetzt und ihm daher auch kein rechtliches Gehör eingeräumt worden, weshalb bestritten werde, dass die Bf. die Waren erhalten habe, war auszuführen:
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO hat die Partei das Recht auf Gehör. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zu den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen, an denen sie nicht teilgenommen hat, zu geben. Es besteht für die Abgabenbehörde jedoch keine Verpflichtung, der Abgabepflichtigen ihre eigene Aussage vorzuhalten und somit diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann wohl dann nicht bestehen, wenn die Partei des Verfahrens an der (vorher dem Unternehmen angekündigten) Amtshandlung teilnimmt, zu den vom Prüfer getroffenen Feststellungen Stellung nimmt und eine Ausfertigung der verfassten Niederschrift ausgehändigt bekommt. Es ist dann Aufgabe des Vertretenen entsprechende Unterlagen an den Bevollmächtigten weiterzuleiten. Dem bei der Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll anwesenden Geschäftsführer, Dkfm. R.G., wurde eine Ausfertigung des Prüfberichtes übergeben. Anhand der im Rahmen der Nachschau vorgelegten Unterlagen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Bf. die in der Anmeldung WE-Nr. 100/000/803707/04/8 angeführten Waren erhalten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 213 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 4 Z 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Berichtigung Warenempfänger |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at