Ansatz des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW auch wenn die privat gefahrenen Kilometer nur mit Hilfe von Zusatzaufzeichnungen (neben dem Fahrtenbuch) nachgewiesen werden können.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2006 |
€
|
---|---|
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit | 68.925,27 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 66.448,04 |
Einkommen | 66.348,04 |
Einkommensteuer | 25.081,00 |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 26.606,20 |
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber die Rückzahlung zu viel entrichteter Lohnsteuerbeträge für die Zeit vom bis , weil der volle KFZ-Sachbezugswert (1,5%) hinzurechnet worden sei, obwohl lt. Fahrtenbuch der Halbe (0,75%) zustehen würde. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der reinen Außendiensttätigkeit (Pharmareferent), die Dienstreise bereits täglich beim Verlassen des Wohnortes beginne und es somit keine Privatfahrt Wohnort-Arbeitsstätte im Fahrtenbuch gebe. Folgende Unterlagen liegen bei: - Kopie des Fahrtenbuches - Kopie des Lohnkontos - Kopie des Jahrslohnzettels L 16 Aus dem Lohnkonto ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber als Sachbezüge monatlich 453,86 € berücksichtigt hat; das sind 1,5% der Anschaffungskosten. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 5.446,32 €. Sollten die eingereichten Beilagen nicht für eine Rückerstattung ausreichen, werde um diesbezügliche Information ersucht. Die Arbeitnehmerveranlagung werde gleichzeitig mit diesem Antrag eingebracht. Anmerkung Referent: Eingebracht wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2006; oben angeführter Antrag bezieht sich offensichtlich ebenfalls auf das Jahr 2006.
Mit Schreiben vom wurde dieser Antrag samt Lohnkonto und Fahrtenbuch dem Betriebsstättenfinanzamt (FA Wien 1/23) des Arbeitgebers des Berufungswerbers zur Erledigung übermittelt.
Mit Datum wurde folgendes Schreiben seitens des Betriebsstättenfinanzamt übermittelt:
"Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom , Zl. 2002/13/0241 und Zl. 2002/13/0237) ist eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) im Veranlagungsverfahren zu beantragen; das Wohnsitz-FA hat im Zuge der Veranlagung über den Antrag zu entscheiden.
Dies findet auch in der Neufassung des § 240 (3) BAO durch das Abg.ÄG 2003, BGBI. 124/2003 seinen Niederschlag. § 240 (3) BAO lautet demnach: ".... Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt."Von Seiten des ho Finanzamtes kann gegebenenfalls eine Korrektur des Lohnzettels erfolgen (Antragsgrund - PKW Sachbezug im halben Wert) welche jedoch aufgrund des nachstehenden Sachverhaltes nicht greift:Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. entspr. Aufzeichnungen. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entspr. Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (). Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, können daher auch zur Nachweisführung geeignet sein (z.B. Reisekostenabrechnungen beim Arbeitgeber, Tourenpläne etc.). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der sowohl dienstlich als auch privat zurückgelegten Kilometer. Im gegebenen Fall liegt eine Kilometerleistung von insgesamt 33.029 km vor, wovon 5.061 als privat ausgewiesen wurden.Im gegebenen Fall war eine Überprüfung im Sinne der vorherigen Ausführungen nicht möglich, weil weder Name, Zweck noch Anschrift der Kunden aufgezeichnet worden sind. Auch ist festzuhalten, dass bei der stichprobenweisen Überprüfung des Fahrtenbuches folg. festgestellt wurde, z. B. Datum: 28.10.km Stand A: 34.653km Stand E: 34.653Rechn: 33.200Des weiteren wurde festgestellt, dass Tankfahrten Samstags vorgenommen wurden, im Fahrtenbuch aber keine Aufzeichnungen darüber aufscheinen, z. B. 11.3.,27.5., 7.10. in Haag. das sind rund 41,10 km, am 16.12., etc.Mautgebühren wurden am Sonntag den 17.12. verbucht sowie im Urlaub.Auch widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn in 3 Monaten, nämlichFebruar, April und November nicht ein Privatkilometer verzeichnet wird.Allein zufolge der o.a. Unrichtigkeiten, ohne das Fahrtenbuch einer weiteren materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen (nur großräumige Ortsangaben), ist eine Berücksichtigung des PKW Sachbezuges im halben Betrag zu verneinen.Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugs- VO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für die Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugs- VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (so auch ). Eine unrichtige Aufteilung der Privat- und Dienstkilometer lt. aktenkundigem Fahrtenbuch stellt kein geeignetes Beweismittel für die Sachbezugswertreduzierung dar. Dieses informative Schreiben gilt zur Kenntnisnahme und Erledigung im eigenen Wirkungsbereich."
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde dem streitgegenständlichen Antrag nicht gefolgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer zur Prüfung dem Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt worden sei. Eine Korrektur des Lohnzettels sei allerdings nicht erfolgt, da die Aufzeichnungen unvollständig bzw. teilweise unrichtig geführt worden seien.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom eingebracht. Nach Einsicht des Aktes beim zuständigen Finanzamtes Urfahr werde wie folgt Stellung genommen: " (Samstag): Tankbeleg - Autobahn Stadt Haag - ich war Samstag - Sonntag (7.10. - ) in Wien und habe die privat-km am Sonntag 361 km eingetragen. (Samstag): - km lt. Fahrtenbuch 34.653 - angeblich aber eine Abweichung da ein Beleg mit 33.200 vorhanden ist - dies ist aus meiner Sicht aber nicht möglich!! (Sonntag): - Autobahn St. Michael Mautkosten - ich war ab bis auf Urlaub und habe alle privat-km am eingetragen dies waren 770 km!!!!Bezüglich Ihrer Anschuldigung meine Aufzeichnungen seinen unvollständig bzw. teilweise unrichtig geführt, möchte ich folgendes sagen:Mein Arbeitstag - Kontakte bei Ärzten und Kliniken in O.Ö. - Wegstrecke - Angabe der Orte oder wie Sie bemängeln bei jedem Ort die Namen der Ärzte die ich kontaktiert habe anzugeben, wurde von meiner Firma nie verlangt da ich jeden Tag am Abend meine Arztkontakte elektronisch in die Zentrale übermitteln muss. Es ist daher jederzeit möglich bei meiner Firma J, die notwendigen Unterlagen anzufordern, um dies zu kontrollieren - dies wurde auch von meiner Firma. bestätigt.Zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten wie Samstag Tanken, Autowaschen usw. darf ich wie folgt Stellung nehmen - für diese kurzen Fahrten in die Stadt wie z.B. Büromaterial besorgen oder Autowaschen, Tanken usw. bei denen es sicherlich nicht mehr als um 10-15 km handelt, habe ich keine km im Fahrtenbuch eingeschrieben; dies war aus meiner Sicht zu wenig. Ich erledige diese Tätigkeiten immer an meinen freien Tagen um bei meiner täglichen Arbeit keine Zeit für diese Notwendigkeiten aufbringen zu müssen. Sicherlich sind dies über das Jahr verteilt und auf km umgelegt ca. 150 - 200 Kilometer die man je nach Einschätzung als Privat oder Dienstkilometer auslegen kann.Ihre Anschuldigung es sei nicht normal in diversen Monaten keine Privatkilometer zu fahren, möchte ich entgegenhalten - ich fahre auch sehr oft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder auch mit meinem Privat PKW, der mir von der sportlichen Seite sehr viel Freude macht (Die Monate waren Februar, April und November).Meine Dienst km waren 27.968 und die Privat km waren 5.061 man könnte nun die geschätzten150 - 200 km dazu oder abrechnen.Jänner 2006: km-Stand 8.428Dezember 2006: km-Stand 41.457"
Mit Eingabe vom wurde folgende Stellungnahme zur gegenständlichen Berufung seitens des Betriebsstättenfinanzamtes übermittelt: "Vorrausetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Fahrtenbuch als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer. Als formale Voraussetzung muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Name und Anschrift des Kunden, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben.In der Verordnung ist ausdrücklich angeführt, dass für die Ansetzung des geringeren Sachbezugswertes sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen sind. Aus Wortlaut und Sinn und Zweck folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Ziel ordnungsgemäßer Aufzeichnungen muss daher sein, die unzutreffende Zuordnung bzw. gänzliche Nichtberücksichtigung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil möglichst auszuschließen.Im gegenständlichen Fall war eine Überprüfung im obgenannten Sinn nicht möglich und kann von einem einwandfreien Nachweis der zurückgelegten Kilometer im Beschwerdefall deswegen nicht gesprochen werden, weil die maßgebenden Aufzeichnungen keine Angaben über den jeweiligen Zweck der einzelnen Fahrten noch den Namen oder die Anschrift des Kunden enthalten. Weiters ist auch das Fahrtenbuch unvollständig und unrichtig geführt, wie auch der Berufungswerber selber in der Berufung einräumt. Es wurden kleinere Fahrten nicht aufgezeichnet und somit das Fahrtenbuch unrichtig geführt. Weiters konnte der Berufungswerber die in der abweisenden Stellungnahme aufgezeigten Unregelmäßigkeiten bei den Kilometerständen im Vergleich mit den Rechnungen nicht aufklären.Daher kann das gegenständliche Fahrtenbuch als Beweismittel für die Sachbezugswertreduzierung nicht anerkannt werden."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. In einer gesonderten Begründung wurde Folgendes festgehalten: "§ 4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung, BGBl. II 2001/416, lautet:(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600,00 € monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300,00 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.Der Berufungswerber führte in einer Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 an, dass aus dem Fahrtenbuch ersichtlich sei, dass er im Jahr 2006 unter der Grenze von jährlich 6.000 Privatkilometern geblieben sei.Den Angaben des Betriebsstättenfinanzamtes folgend (laut Beilage werden die Ermittlungen des Betriebsfinanzamtes übermittelt), war diesem Begehren nicht zu entsprechen, da eine Überprüfung der Privatkilometer im gegenständlichen Fall nicht möglich war.Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung des Pkw außer Streit. Solcherart ist es für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.Laut Ermittlungen des Betriebsfinanzamtes (Beilage) lassen die vorgelegten Unterlagen in keiner Weise erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht über 500 lägen. Bei dieser Sachlage ist daher ein Nachweis iSd § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung als nicht erbracht anzusehen."
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht (sog. Vorlageantrag). Beim Berufungswerber werde die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches primär aus folgenden Gründen abgelehnt: - keine Angaben über den jeweiligen Zweck der einzelnen Fahrten - keine Angabe des Namens oder die Anschrift der Kunden, - Nichtaufzeichnung von kleineren Fahrten, - Unregelmäßigkeiten bei den Kilometerständen. Der Berufungswerber verrichte jeden Arbeitstag zwischen 8 bis 10 Stunden Kundenbesuche. Diese Kundenbesuche seien von dem Unternehmen bei dem der Berufungswerber beschäftigt war, jeden Tag elektronisch aufgezeichnet worden. Es sei auch dem Finanzamt angeboten worden, diese Unterlagen zu übermitteln, das Finanzamt hätte jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. Es sei also möglich, den Zweck der jeweiligen Fahrten täglich nachzuweisen. Sie seien einfach nur zu umfangreich für die Eintragung ins Fahrtenbuch gewesen. Die Unterlagen würden nunmehr nachgesendet. Es sei auch neben dem elektronischen Fahrtenbuch für das Unternehmen noch ein privates geführt worden, in dem zusätzlich noch einmal die Fahrten für die eigene Information aufgezeichnet worden seien (siehe Beilage). Die kleineren Fahrten, Autowäsche und Tanken in der Nähe des Wohnortes seien am Wochenende nicht separat aufgezeichnet worden, sie seien jedoch, da es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hätte, als Dienstfahrten anzurechnen und daher unbeachtlich. Bezüglich der aufgezeigten Unregelmäßigkeiten der Kilometerstände werde um Vorlage der Rechnung gebeten (der war ein Samstag - es wird um Vorlage des Beleges gebeten). Bezüglich der Mautrechnung darf festgehalten werden, dass es sich um eine Urlaubsfahrt gehandelt hätte. Diese Urlaubsfahrt sei auch aufgezeichnet worden. Dass der Berufungswerber mehrtägige private Fahrten in einer Summe aufgeschrieben hätte, könne nicht als Verletzung der Ordnungsmäßigkeit angesehen werden. Es werde auch noch darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber einen Privat-Pkw besitze und daher die meisten privaten Fahrten mit diesem fahre.
Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber bekannt, dass sich der falsche km-Stand wie folgt erklären würde: Der Wagen sei zu diesem Zeitpunkt bei der AVEG Linz-Leonding gewesen. Der falsche km-Stand würde sich auf diese Werkstattrechnung beziehen können. Auf Rückfrage in der Werkstatt sei mitgeteilt worden, dass durchaus auch ein Fehler bei der Notierung des km-Standes seitens der Werkstatt passiert sein könne.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum übermittelte der nunmehr zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an das Wohnsitzfinanzamt: "In der BVE bzw. in der Stellungnahme des FA Wien 1/23 wird bemängelt, dass im Fahrtenbuch weder Name und Anschrift des Kunden, kein Datum, keine Fahrtstrecke sowie kein Zweck der Fahrten angeführt sind. Nach den nachgereichten Unterlagen erscheint mir dieser Mangel allerdings nicht mehr gegeben. Ich glaube, dass diese Unterlagen bei der ursprünglichen Anfrage beim Betriebsstätten Finanzamt noch nicht vorgelegen sind:Zweck: Kontakt bei Ärzten und KlinikenFahrtstrecke: ist aus Fahrtenbuch ersichtlich; sowohl aus dem händisch geführten Fahrtenbuch als auch aus der Excel Listedienstlich gefahrene Km: aus Fahrtenbuch ersichtlichDatum, Name der Kunden: aus Fahrtenbuch und nachgereichter Liste (Kundenkontakte). In dieser Liste wurde genau aufgelistet, welcher Arzt an welcher Adresse aufgesucht wurde. Eine genaue Auflistung der Privat-Km ist mE nicht notwendig. Allenfalls ist auch eine Rückrechnung aus den Gesamtkilometern zulässig (Gesamt-Km abzgl. Dienst-Km ergibt die Privat-Km). ME ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Privat-Km zusammengefasst aufgezeichnet werden (z.B. Km im Urlaub werden am letzten Urlaubstag aufgezeichnet; Km am Wochenende werden am Sonntag aufgezeichnet, etc.). Die Gattin des Bw. ist in Linz tätig (Peek&Cloppenburg). Hierzu braucht sie ebenfalls keinen PKW. Wurden Nachforschungen hinsichtlich des Privat-PKW unternommen (Jahreskilometerleistung; welches Auto; ...)?Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand erscheint mir der Nachweis, dass tatsächlich weniger als 6.000 km privat gefahren sind, als durchaus glaubhaft. Ich ersuche um Stellungnahme und allenfalls Berichtigung meiner Darstellungen."
Mit E-Mail vom gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass nach der Stellungnahme des Betriebsstättenfinanzamtes die Gewährung des halben Sachbezuges jedenfalls ausgeschlossen werde. Stellungnahme des Betriebsstättenfinanzamtes vom : Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. entspr. Aufzeichnungen. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssten die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies würde erfordern, dass in den entspr. Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten seien (). Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, können daher auch zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen beim Arbeitgeber, Tourenpläne etc.). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen würden mit der Anzahl der dienstlich sowohl als auch privat zurückgelegten Kilometer steigen. Im gegebenen Fall würde eine Jahreskilometerleistung von 33.029 km vorliegen, wovon 5.061 km als privat ausgewiesen würden. Allein dieser Umstand würde eine genaue Erfassung der privat gefahrenen km erfordern. Im gegebenen Fall sei dies nicht gegeben. Bei Überprüfung der nachgereichten Unterlagen, insbesondere der willkürlich ausgesuchten Tage sei Folgendes festgestellt worden: Bei der Nachvollziehung der einzelnen Strecken lt. Routenplaner hätte sch folgendes Bild ergeben: Keine der überprüften Fahrten würde mit den im Fahrtenbuch angegebenen km übereinstimmen. : Wieso würden die händischen Aufzeichnungen 138 km nicht mit Excel Tabelle 139 übereinstimmen? Lt. Routenplaner würde die Strecke 123 km betragen. 7 Ärztebesuche lt. Excel Tabelle, 8 Besuche lt. händ. Fahrtenbuch. : Am sei in Linz getankt worden, die Fahrt sei nicht aufgezeichnet worden, am Montag sei mit dem gleichen Km-Stand wie am Freitag begonnen worden. Allerdings würden lt. Fahrtenbuch Excel 186 km angegeben, lt. Routenplaner würden sich 170 km ergeben. : Keine Übereinstimmung von Fahrtenbuch und Tagebuch. Lt. händischen Aufzeichnungen würden am km eingetragen unter Tagung, am würde keine Eintragung vorliegen und am wieder 27 km. Für Juli würden keine Excel Aufzeichnungen vorliegen; lt. Excel Tagebuch sei am die Strecke Wo - Linz - Feldkirchen mit 28 km zurückgelegt worden; am liege keine Eintragung vor und am sei die Strecke WO - Weyregg - WO mit 118 km zurückgelegt worden. : Differenzen zw. händ. Fahrtenbuch und Excel Tabelle. Lt. Excel Fahrtenbuch seien die Orte Traunkirchen, Vöcklabruck, lt. händ. Aufzeichnungen werden Vöcklabruck, Gmunden und Linz angegeben worden. Unverständlich auch die km Angaben dieses Tages, weil allein die Strecke Wohnort Vöcklabruck bereits 79 km betragen würde, Vöcklabruck - Traunkirchen würde 27 km betragen, Traunkirchen WO betrage 88 km, das würde 194 km ergeben; lt. Excel Liste sei die Strecke Vöcklabruck - Traunkirchen aber 2 mal zurückgelegt worden, das wären 241 km. Im Tagebuch sei aber die Strecke WO - Vöcklabruck Gmunden und Linz angegeben worden. 79 km - 17 km - 76,36 km würde rund 172,35 km ergeben. Wie sei es möglich, dass im Fahrtenbuch mit 187 km weniger km aufscheinen als die Mindest km Anzahl? : Lt. Aufzeichnungen Le sei am Samstag den getankt worden. Diese Fahrt, welche 45 km betrage, sei nicht ins Fahrtenbuch eingetragen worden. Am , ein Freitag, sei im Excel Tagebuch Div. mit 41 km eingetragen worden, aber es seien lt. Aufgliederung Excel und auch im händ. Fahrtenbuch keine Arzttermine oder sonstige Wege eingetragen worden. Am Sonntag den seien 361 km privat eingetragen worden. : Differenzen händ. Fahrtenbuch und Excel Aufzeichnungen. Lt. händischen Aufzeichnungen seien um 19 Uhr 30 die Orte Grieskirchen und Wels besucht worden, es sei auch nur ein halber Tagessatz an Spesen verrechnet worden; lt. Excel Aufzeichnungen seien die Orte Grieskirchen, Linz, Wels und Bad Schallerbach besucht worden. Im Fahrtenbuch würden 239 km angegeben, lt. Routenplaner würden sich 206 km ergeben. : Die km-Angaben Fahrtenbuch würden 208 km betragen; lt. Routenplaner km 218. : Die km Angaben lt. Fahrtenbuch würden 123 km betragen, lt. Routenplaner würden die km 143 betragen. Differenzen zwischen händ. Aufzeichnungen und Excel Aufzeichnungen. Lt. händ. Aufzeichnungen halber Tagessatz und Besuch bei Gynäkologen ohne Ortsangabe, lt. Excel Aufzeichnungen Gynäkologen und praktische Ärzte. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugs- VO geforderte Nachweis würde eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für die Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugs- VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordern (so auch Zu 2001/15/019 1). Im gegebenen Fall könne das Fahrtenbuch nicht immer nachvollzogen werden, es würden Fahrten (Tankfahrten am Wochenende) nicht eingetragen bzw. irgendwann nachgetragen, es werde am Montag mit unrichtigen km-Ständen weiter gefahren, wie da eine genaue Aufteilung in privat und dienstlich möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere würde es den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn in 3 Monaten nicht ein Kilometer privat gefahren werde. Zudem das Zweitauto ein alter Porsche Carrera sei und die Frau kein eigenes Fahrzeug in diesem Zeitraum besitzen würde. Hinsichtlich des beanstandeten Kilometerstandes der Servicerechnung vom werde nach Rücksprache mit Frau G festgehalten, dass die Fa Le die Angestellten der KFZ Werkstätten dazu anhalte, die Kilometerstände zwecks interner Kontrolle aufzuschreiben. Des Weiteren würden auch die Fahrer ersucht, beim Tanken die Kilometerstände einzutragen, was Hr. Berufungswerber beharrlich verweigern würde. Durch Subtraktion der Dienstfahrten von der Gesamtkilometeranzahl den entsprechend zu akzeptierenden Privatkilometerstand zu ermitteln, würde keine klare Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlasst ergeben.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber aufgefordert, weitere Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Angaben hinsichtlich des Privat-PKW: jährliche Kilometerleistung (belegmäßiger Nachweis (Prüfungsbefunde, o.ä.)). Beruf und allenfalls Dienstort der Gattin; würde die Gattin ein eigenes Fahrzeug besitzen (belegmäßiger Nachweis (Zulassungsschein)). Ebenfalls mit übermittelt wurde die Stellungnahme des Betriebsstättenfinanzamtes (Frau B).
Mit Datum wurde hierauf bekannt gegeben, dass der Privat-PKW am fabrikneu erworben worden sei. Weiters wurde folgendes Schreiben vom Berufungswerber übermittelt: "Bezugnehmend auf die von Ihnen im Schreiben vom geforderten Informationen, möchte ich Ihnen wie folgt Auskunft geben:- Alter des Privatfahrzeugs: Neuwagen; am mit 0 km gekauft (Kopie der Rechnung Fa. AVEG Linz Leonding in der Anlage).- Wie aus dem beigelegten Überprüfungsgutachten vom ersichtlich ist, halte ich einen km-Stand von 49.890. Die jährliche Privatkilometerleistung ist daher ca. 4.000 Kilometer. Ich kommen auf 5.061 Privatkilometer mit dem Firmenauto und 4.000 Kilometer mit dem Privatauto, zusammen also 9.061 Privatkilometer. (27.968 Dienstkilometer)Weiters erlaube ich mir noch zu den mir von Frau B , Finanzamt Wien, vorgeworfenen Punkten wie folgt Stellung zu nehmen:- meine täglichen Arbeitsstrecken bezüglich Kontakte mit Ärzten im niedergelassenen sowie im Klinkbereich die sich aus Terminen, Notfällen, Urlauben und Mitbewerbern zusammensetzen, mit einem vom elektronischen Routenplaner errechneten Streckennetz zu vergleichen, erscheint praxisfern. Es werden Abweichungen zwischen 1 und 33 km beanstandet.- : Die Differenz zwischen meiner Tagebuchaufzeichnungen und des Excel Fahrtenbuch von 1 km könnte auch ein Schreibfehler sein. Wichtig ist nur das Excel Fahrtenbuch. Laut Routenplaner 123 km - laut Fahrtenbuch um 16 km mehr (ist aus dem Mix Autobahn-Bundesstraße verschiedener Kontakte in Wels- Stadt usw.)- Im händischen Tagebuch 8 Ärzte eingetragen im Firmendatenbank nur 7. Diese Abweichung ergibt sich daraus, dass in einer Praxis eine Urlaubsvertretung war, die ich nicht in der Kartei hatte und daher nicht eintragen konnte.- : Am Sonntag habe ich bei einer von der Wohnung ca. 2 km entfernten Tankstelle getankt. Dieser Punkt wurde bereits am vom Steuerberater und beim ersten Einspruch am beantwortet. Die Abweichung von 16 km bei dieser Tour von 186 km ist wie eingangs erwähnt leicht möglich, da Ärzte zweimal kontaktiert wurden (momentan keine Zeit, anderer Termin etc.).: Keine Übereinstimmung - meine Stellungnahme dazu: dies wird auch im Firmenfahrtenbuch, Tätigkeitsbericht und in den Excel Aufzeichnungen genau belegt:: Anreise AD Tagung - Schloss Mühldorf Feldkirchen a. d. Donau: Tagung + Abendprogramm mit Nächtigung (keine km): Tagungsende, Abreise Feldkirchen - Linz - Weyregg 118 km (27 km + 91 km): Urlaub (0 km): Samstag (0 km): Sonntag (201 km privat): Weyregg-Linz-Leonding (KFZ Problem in der Früh) anschließend Leihauto und gemeinsame Arztbesuche mit zwei Mitarbeiterinnen, die mich bei den für künftig relevanten Neurologen vorgestellt haben. Diese Besuche wurden nicht von mir eingetragen. Dies ist auch die Begründung wieso die Arztkontaktliste im Juli mit endet. Die neuen Ärzte (Kartei) wurden mir erst bei Ende der Gebietsübergabe zugeteilt.Ich bin auch nicht wie von Frau B angegeben am Wohnung - Weyregg- Wohnung mit 118 km gefahren. (tatsächlich sind für diese Strecke 208 km zu fahren). Dies ist auch im Firmenfahrtenbuch so angegeben, bin erst am von Weyregg nach Linz-Leonding bezüglich des KFZ Problems gefahren.: Differenz zwischen händischen Tagebuch und Excel Tabelle:bezüglich dieser Differenz ist folgendes zu sagen. An diesem Tag hatte ich mit einem Mitarbeiter (Hr. A) eine Vorstellungstour bei Neurologen die ich teilweise mit seinem Firmenwagen mitgemacht habe, um dabei wichtige Informationen zu meinem neuen Aufgabengebiet zu besprechen. Ich habe auch in meinen händischen sowie im Firmenfahrtenbuch nur Linz-Vöcklabruck-Gmunden Linz mit 187 km angegeben. Laut Routenplaner 172,35 also eine Differenz von 14,65 km zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Ich habe nie behauptet selbst nach Traunkirchen oder eine Strecke zwei Mal gefahren zu sein. Die Ärzte in Traunkirchen haben wir mit dem Dienstwagen von Herrn A gemacht! Dies ist auch im Fahrtenbuch -Tätigkeitsliste und in der Excel Tabelle ersichtlich.: Dieser Punkt wurde bereits am und vom Steuerberater am begründet und beantwortet. Ich bin am Samstag, privat nach Wien gefahren, habe bei der Autobahntankstelle in Stadt Haag getankt und am von Wien wieder privat nach Linz gefahren. Diese zwei Tage wurden in Summe von 361 km am Sonntag im Fahrtenbuch eingetragen. Somit habe ich keine Tankfahrt von 45 km nach Niederösterreich getätigt und auch keine Eintragung gemacht. Am Freitag, 6. Oktober wurde im Fahrtenbuch Linz Div. mit 41 Kilometer eingetragen. Begründung ist auch im Firmen Tätigkeitsbericht eingetragen. Ich hatte mit Frau T in der Nervenklinik (Ihre Ärzte) Informationsbesuche mitgemacht und mit Herrn A im AKH Linz eine Fortbildungsveranstaltung abgehalten und daher auch einige organisatorische Fahrten erledigen müssen.: Erneut eine begründbare Abweichung von 20 km. Der halbe Tagessatz ist immer wenn bei einer Veranstaltung ein Abendessen usw. gegeben ist. Es war am Abend eine Alzheimer Fortbildungsveranstaltung im Altersheim Bad Hall (Vormittag Kontakte im Bezirk Wels Stadt, Grieskirchen und Linz) Organisatorisches für die Veranstaltung wie z.B. Abholen und Abendessen mit dem Referenten.- : angegebene Kilometer 208. Laut Routenplaner müsste ich 218 km fahren - ich bin um 10 km weniger gefahren. Die genaue Fahrtstrecke ist mir nicht mehr bekannt und somit ein Vergleich mit der vom Routenplaner berechneten Strecke nicht möglich.- : Kilometer laut Fahrtenbuch 123, laut Routenplaner 143 km (20 km weniger) Ich hatte am Abend eine Gyn. Fortbildungsveranstaltung ca. 130 Teilnehmer, dadurch nur halbes Taggeld da Abendessen; und Vormittag hatte ich, wie auch im Excel genau aufgelistet (im privaten Tagebuch leider vergessen), noch Ärztekontakte. Am Nachmittag standen organisatorische Tätigkeiten wie Catering, Referenten, Dekoration und Unterlagen auf dem Programm. Für die Veranstaltung hatte ich für Promotionszwecke von einem Kooperationspartner einen Ausstellungswagen. Da ich dieses Fahrzeug auch abgeholt, zurückgebracht und einige Besorgungen damit gemacht habe, ergibt sich zum Firmenauto eine Differenz von 20 km. Dies war somit auch der letzte Arbeitstag im Jahr 2006.Ich hoffe die in Frage gestellten Ungereimtheiten bezüglich Fahrtstrecken, Tankfahrten am Wochenende, unterschiedliche Kilometerleistungen usw. beantwortet zu haben. Einige der oben erörterten Punkte wurden ja bereits am und am begründet und mit den nötigen Unterlagen belegt.Betreffend der Frau B (Anmerkung: Betriebsstättenfinanzamt) angeblich vorliegenden Servicerechnung vom habe ich die Fa. AVEG Linz Leonding wegen des Ausfalls der Lichtanlage an meinem Firmenwagen am Freitag, aufgesucht. Nach den Angaben von Frau B ist die Rechnung am Samstag den ausgestellt worden. Samstag ist der Werkstättenbetrieb jedoch nicht geöffnet. Wie bereits im Schreiben vom erwähnt ist die Abweichung von 1.453 km nicht möglich. Mit dem Schreiben meines Steuerberaters vom wurde um Vorlage der Rechnung von Ihnen ersucht. Dies ist bis zum heutigen Tag jedoch nicht geschehen.Bezüglich einer Kontrolle der km auf Auftrag der Fa. Le sehe ich keine Notwendigkeit, da jede Fachwerkstätte diese von selbst aufnimmt. Jedoch kann es hier wie überall zu stressbedingten Fehlern kommen und somit eine Falschangabe gemacht werden. Dies wurde mir auch von Mitarbeitern bestätigt.Zu der Unterstellung von Frau B die km-Stände nicht aufzuschreiben, möchte ich mitteilen, dass es von Le über die vielen Jahre hinweg (4 Autos, ca. 400.000 km) nie Beanstandungen meiner Aufzeichnungen gegenüber gegeben hat.Ich möchte nochmals festhalten, dass mir nach 36 Jahren Firmenzugehörigkeit bis zu meiner Pensionierung am nie Unregelmäßigkeiten nachgesagt wurden und ich daher bemüht war die Fragen nach meinen besten Ermessen zu beantworten."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (BMF-BGBl II 2001/416): Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich anzusetzen. Abs. 2 leg.cit.: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es also maßgeblich, ob der Berufungswerber nachweislich weniger als 500km monatlich, also weniger als 6.000km im Jahr 2006, für nicht beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegt hat.
Das zuständige Finanzamt aberkannte die Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes mangels ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen.
Zur Beurteilung dieser Frage hat der Berufungswerber eine als "Fahrtenbuch" bezeichnete Excel-Tabelle, weiters eine Auflistung über die täglich getätigten Kundenkontakte (inkl. Angabe des Datums, der Namen und Adressen) sowie Aufzeichnungen aus dem persönlichen Kalender vorgelegt.
Aus den Berechnungen des Berufungswerbers ergeben sich rund 5.000km für nicht beruflich veranlasste Fahrten.
Die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung kann nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Zur Führung des in Rede stehenden Nachweises kommen auch andere Beweismittel in Betracht (vgl. VwGH 18.12,2001, 2001/15/0191).
Das Betriebsstättenfinanzamt gab in ihren Stellungnahmen bekannt, dass die geführten Aufzeichnungen mangelhaft seien und somit sei kein Nachweis über die nicht beruflich veranlassten Fahren erbracht.
- In der Stellungnahme vom bemängelt das Betriebsstättenfinanzamt folgende Daten: a) Eine Überprüfung ist nicht möglich, da weder Name, Zweck noch Anschrift der Kunden aufgezeichnet worden sind. b) Keine Aufzeichnung von Tankfahrten; keine Privatkilometer in den Monaten Februar, April und November. ad a) Durch Vorlage der Auflistung "Kundenkontakte" wurde dieser Mangel jedenfalls beseitigt. Aus diesen Aufzeichnungen sind sowohl die Namen und Adressen ersichtlich. Der Zweck ergibt sich aus der Tätigkeit des Berufungswerbers (Kontakte bei Ärzten und Kliniken).
ad b) In der Berufungsschrift vom nahm der Berufungswerber zu diesen Abweichungen Stellung und konnte die angeführten Mängel im Wesentlichen erklären. Auch wenn der Privat-PKW schon relativ alt ist, so kann daraus keineswegs geschlossen werden, dass dieser nicht mehr verwendet wurde. Es erscheint also durchaus glaubhaft, dass an jenen Tagen (Monaten) an denen keine Privatfahrten aufgezeichnet wurden, auch tatsächlich keine Privatfahrten mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug vorgenommen wurden.
- In der Stellungnahme vom (zur Berufung) seitens des Betriebsstättenfinanzamtes wurde wiederholend darauf verwiesen, dass der Privatanteil nicht einwandfrei festgestellt werden könne. Die maßgebenden Aufzeichnungen würden keine Angaben über den jeweiligen Zweck der einzelnen Fahrten noch den Namen oder die Anschrift des Kunden enthalten. Weiters hätten aufgezeigte Unregelmäßigkeiten bei den Kilometerständen im Vergleich mit den Rechnungen nicht aufgeklärt werden können.
Hierzu wird auf die im Berufungsverfahren vorgelegten zusätzlichen Aufzeichnungen verwiesen aus denen klar und eindeutig die geforderten Daten wie Name und Anschrift hervorgehen. Wenn auf die Differenz in der Rechnung der Werkstatt Bezug genommen wird, so ist hierzu anzumerken, dass hier oftmals nur ungefähre Werte eingetragen werden (Anmerkung Referent: ich machte diesbezüglich schon persönlich Erfahrung; auf die Frage nach dem Kilometerstand bei der Pickerlüberprüfung gab ich einen geschätzten Wert an, welcher dann auch auf der Rechnung eingetragen wurde.). Die angeführte Differenz kann nicht dazu führen, die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen und Daten zu widerlegen.
- Stellungnahme vom seitens des Betriebsstättenfinanzamtes. Hier wurde zu Aufzeichnungen an einzelnen Tagen Stellung genommen. Es wurden Differenzen zwischen den Aufzeichnungen des Berufungswerbers und den Ergebnissen aus einem Routenplaner dargestellt bzw. Differenzen zwischen den Eintragungen im Fahrtenbuch und den Eintragungen im Fahrtenbuch.
Auch hierzu nahm der Berufungswerber Stellung und konnte die Differenzen großteils erklären. Mit seinem Privat-PKW sei er rund 4.000 km im Jahr gefahren. Die Gesamtprivat-km seien also nicht nur mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug gefahren worden. Insgesamt seien also über 9.000 km privat zurückgelegt worden; dies erscheint kein ungewöhnlicher Wert. Weiters bemerkte der Berufungswerber, dass seitens des Betriebsstättenfinanzamtes teilweise Differenzen zwischen 1 und 33 km aufgelistet wurden. Die täglichen Arbeitsstrecken würden sich aber mit Ortsangaben nicht hinreichend überprüfen lassen bzw. seien teilweise Ziele doppelt angefahren worden. Auch für die Differenz bei den Kundenbesuchen am konnte eine Erklärung vorgebracht werden: Eine Urlaubsvertretung sei nicht in der Firmendatenbank eingetragen gewesen. Es wird hier auf eine Wiedergabe der Darstellungen vom verzichtet (sind im obigen Sachverhalt umfassend wiedergegeben).
Nach dem Gesamtbild der Darstellungen kann der Sachverhalt dahingehend beurteilt werden, dass sich zwar Beanstandungen des Finanzamtes nicht durch unwiderlegbare Beweise aus dem Weg geschafft werden konnten, aber die Darstellungen des Berufungswerbers entbehren nicht einer gewissen Logik und Glaubhaftigkeit. Richtig ist, dass der Nachweis über die privat gefahrenen Kilometer nach den Bestimmungen der Sachbezugsverordnung nachweislich dargestellt werden muss. Es kann aber nicht zugemutet werden, dass jeder einzelne Kilometer aufgelistet sein muss. Die Darstellungen des Berufungswerbers in seinem Fahrtenbuch (Excel-Tabelle), in seiner Liste der Kundenkontakte und seinen Aufzeichnungen im Kalender führen jedenfalls dazu, dass durchaus überprüfbar, wenn auch nur unter Mithilfe des Berufungswerbers, dargestellt wurde, dass der Berufungswerber mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug jedenfalls nicht mehr als 6.000 km im Jahr für private Zwecke zurückgelegt hat. Die vom Finanzamt aufgezeigten Differenzen führen nicht dazu, dass diese Grenze überschritten wird.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind die seitens der Finanzverwaltung aufgezeigten Mängel (Differenzen in den einzelnen Aufzeichnungen) derart gering, dass sie nicht dazu führen können, die Aufzeichnungen des Berufungswerbers völlig zu negieren. Auch die (möglicherweise) bestehenden und beanstandeten Differenzen würden noch nicht dazu führen, dass die Kilometerleistung für nicht beruflich veranlasste Fahrten auf über 6.000 km ansteigen würde (vgl. UFSL RV/1320-L/06 vom ). In Anbetracht der vom Berufungswerber erklärten und begründeten Differenzen kann kein Grund gesehen werden, den halben Sachbezug nicht zu berücksichtigen. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
Da für die Einkommensteuerfestsetzung des Berufungswerbers grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, ist es Sache dieses Finanzamtes dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Grundlagen erfasst werden. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lohnsteuer vermindert sich demnach um den Betrag von 226,93 € monatlich (1/2 von 453,86 €). Daraus ergibt sich eine Jahresabrechnung in Höhe von 2.723,16 €.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at