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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 11.02.2009, RV/0546-I/08

Umzugskosten eines in der Gastronomie tätigen Arbeitnehmers aus Norddeutschland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Die Fälligkeit des festgesetzten Mehrbetrags an Abgabe ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter anderem "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" in Höhe von 3.931,72 € als Werbungskosten geltend. In einem Schreiben vom an den Bw. führte das Finanzamt aus, dass bei einem ledigen Steuerpflichtigen Aufwendungen der genannten Art "eventuell" nur dann abzugsfähig sind, wenn dieser an seinem Wohnort über eine eigene Wohnung bzw. ein Haus verfüge. Es seien daher entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Besuch der Eltern sei nicht als Familienheimfahrt anzuerkennen. Um die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung des Bw. und seiner Eltern werde ersucht.

Mit Schreiben vom legte der Bw. Meldebescheinigungen seiner Eltern seit dem Jahre 2001 sowie eine eigene Meldebescheinigung seit dem vor.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Heimfahrten bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer nur berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellten keine Werbungskosten dar.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde ausgeführt: Wie in der Bescheidbegründung richtig vermerkt werde, stünden einem Alleinstehenden mit eigenem Hausstand am Heimatort Aufwendungen für Heimfahrten zu. Dies treffe auf den Bw. insofern zu, als er im Kalenderjahr 2004 von seinem früheren Wohnsitz in Bayern in das Haus seiner Eltern zurück gezogen sei, in dem er - wie von der Stadt B bestätigt - einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Die Heimreisen im Kalenderjahr 2007 seien zur schrittweisen Verbringung des Hausrates zum jetzigen Nebenwohnsitz in C genutzt worden. Sie seien für den Bw. letztendlich preiswerter gewesen als die Beauftragung eines Speditionsunternehmens.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen könnten Familienheimfahrten nur dann steuerliche Berücksichtigung (als Werbungskosten) finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene Wohnung verfüge, d.h. einen eigenen Haushalt führe und für diesen auch die entsprechenden Kosten trage. Der Bw. habe im Haus seiner Eltern eine Wohnmöglichkeit, für die er laut Aktenlage keine Kosten trage. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrtkosten zum Besuch der Eltern stellten keine Werbungskosten dar, sondern seien den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zuzuordnen. Die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Umzugskosten setze voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben werde. Da der Bw. laut Meldebestätigung immer noch bei seinen Eltern den Hauptwohnsitz inne habe, sei eine Berücksichtigung von Umzugskosten nicht möglich.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde entgegnet: Dem Bw. sei von seinen Eltern in deren Einfamilienhaus ein Zimmer für Wohnzwecke unentgeltlich überlassen worden. Das Zimmer sei von ihm selbst (auf eigene Kosten durch Mobiliar und Hausrat aus seinem früheren Hauptwohnsitz in Bayern) eingerichtet worden. Der Bw. habe sich durch "geringe Entgelte" an den Kosten für Strom, Gas und Wasser beteiligt. Damit seien die Voraussetzungen eines eigenen Hausstands gegeben.

Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland (Österreich) sei nicht möglich, da der Bw. in Deutschland der Wehrüberwachung unterliege. Das Kreiswehrersatzamt D habe ihm mit Schreiben vom eine befristete Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik mit der Auflage erteilt, dafür Sorge zu tragen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörden den Bw. unverzüglich erreichen. Somit sei bei seiner Verlegung des Haushaltes nach Österreich nur eine Anmeldung durch "Nebenwohnsitz" möglich gewesen. Bei den erklärten Heimfahrten habe es sich also um Umzugskosten gehandelt. Hier sei die Verbringung des Umzugsgutes und nicht der Elternbesuch im Vordergrund gestanden.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom wurde der Bw. zunächst darum ersucht, den Betrag von 3.931,72 € aufzugliedern und im Einzelnen anzugeben, um welche Aufwendungen es sich dabei handelt und wann genau die Aufwendungen entstanden sind. Des Weiteren wurde um die Erläuterung ersucht, was unter den behaupteten "geringen Entgelten" für sein Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern zu verstehen sei und weshalb diese Kosten entstanden sein sollten, wenn er während des größten Teils des Jahres 2007 ohnedies nicht anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf sein Vorbringen zur Verbringung des Hausrates nach C werde er um die nähere Erläuterung und Glaubhaftmachung des Vorbringens ersucht, dass die Verbringung des Hausrats nur "schrittweise" erfolgt sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgangsweise bei einer einfachen Fahrtstrecke C - B von immerhin 957 km nicht unmittelbar einsichtig bzw. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens kaum im Einklang zu bringen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Bei den strittigen Aufwendungen von 3.931,72 € handelt es sich (nach der Aufgliederung des Schreibens vom ) um die Kosten der Heimreise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in E (347,32 €), um die Kosten von Fahrten zur "Abholung des ersten Mobiliars (Stühle, Tisch, Radio- und TV-Gerät, Haushaltsbedarf) zum Einzug in die Wohnung in C" (Fahrt im "April 2007"), zur "Abholung der Waschmaschine und weiterer Kleingeräte" (Fahrt im "Juli 2007") sowie zur "Abholung der Winterausstattung einschließlich der Winterräder für das Kfz" (Fahrt im "Oktober 2007) im Gesamtbetrag von 2,234,40 € sowie um Kosten für die doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden für sechs Monate von 1.350 €.

2.) Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

a.) Der im Jahr 1985 geborene, allein stehende und in der Gastronomie - als F - tätige Bw. war bis in E bei G beschäftigt. An diesem Tag fuhr er nach B (Norddeutschland, 914 km) zurück und wohnte dort im Einfamilienhaus seiner Eltern. Am begann er ein neues Arbeitsverhältnis bei der H GmbH. Für die Vorstellung in diesem Betrieb machte er Reisekosten geltend (die vom Finanzamt - außerhalb des strittigen Betrages - auch anerkannt wurden). Da die Einstellung (gleich) am erfolgte, war eine Rückreise nach B nicht erforderlich. Der Bw. hatte die nötigsten Sachen für einen eventuellen sofortigen Dienstantritt bereits im Gepäck. Eine Unterkunft wurde ihm, wie "im gastronomischen Bereich ortsüblich", vom Arbeitgeber bereit gestellt. Am nahm er sich (in Wohngemeinschaft) eine Wohnung in C. Auch nach dem Einzug in die Wohnung in C war es dem Bw. möglich, die "Vergünstigungen" des Arbeitgebers (Waschmaschine, Personalessen) weiter zu nutzen, was - nach seinem Vorbringen - eine schrittweise Verbringung des Umzugsgutes "zusätzlich unterstützt" habe.

b.) Den vorgelegten Meldebescheinigungen zufolge waren der Vater des Bw., die Mutter des Bw. und der Bw. unter derselben Anschrift in B "mit alleiniger Wohnung gemeldet". Dem Vorbringen des Vorlageantrages (vom ) zufolge handelt es sich dabei, was den Bw. betrifft, um ein unentgeltlich überlassenes Zimmer im Einfamilienhaus (der Eltern). Für die Nutzung von Strom, Gas und Wasser war ein geringes Entgelt von 60 € monatlich zu entrichten. Da sich der Aufenthalt des Bw. dann "aber nur auf zwei Wochen" erstreckte, hatte er (laut Schreiben vom ) nur den entsprechenden Anteil von 30 € zu bezahlen. Alle anderen Kosten, wie Grundsteuer, Versicherung, Abfallgebühren und Darlehenszinsen wurden bei der Entgeltberechnung (von 60 € monatlich) - aus familiären Gründen - nicht in Ansatz gebracht.

c.) Der Bw. ist seit in C polizeilich mit "Nebenwohnsitz" gemeldet. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich sei ihm - ungeachtet der Wertung der strittigen Fahrtkosten als Umzugskosten - deshalb nicht möglich gewesen, weil er der deutschen Wehrüberwachung unterliege. Dazu wurde im Schreiben vom erläuternd ausgeführt, dass eine Abmeldung in Deutschland ohne neue Anmeldung (in Deutschland) einen Entzug der Wehrüberwachung bewirke. Für den Bw. sei daher in C nur eine Anmeldung als Nebenwohnsitz in Frage gekommen. Es handle sich um seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.

d.) Aus dem Melderegister ergibt sich, dass der Bw. vom 4.7. bis in I, vom bis in E, vom bis in J (C) behördlich gemeldet war und seit in K gemeldet ist.

3.) In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

a.) Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels darstellt, wobei - in allen Fällen von Umzugskosten - gefordert wird, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Wird der bisherige Wohnsitz nicht aufgegeben, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (Jakom/Lenneis, § 16 Rz 56).

b.) Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer (unvermeidbar) erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, sind als Werbungskosten anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet (). Auch bei allein stehenden Arbeitnehmern können Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit als Werbungskosten anerkannt werden. Hat der Steuerpflichtige aber die Möglichkeit, an seinem Heimatort kostenlos zu wohnen (zB bei seinen Eltern), führen die Aufwendungen für die Begründung und die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes zu keinen steuerlich anerkennenswerten Mehraufwendungen (Kofler, taxlex 2008, 16).

c.) Familienheimfahrten alleinstehender Arbeitnehmer zum Besuch der Eltern sind nicht beruflich veranlasst. Aufwendungen für Fahrten an den Heimatort können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn allein stehende Personen in ihrer eigenen Wohnung (am Heimatort) nach dem Rechten sehen müssen. Die Rechtsprechung geht (dabei) davon aus, dass die Wohnung des Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit leer steht, weshalb Heimfahrten zur Kontrolle der Wohnung dann nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige den Haushalt am Heimatort ohnedies mit Familienangehörigen teilt (Kofler, taxlex 2008, 15) oder etwa - wie im vorliegenden Fall - ein Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern zur Verfügung steht.

d.) Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bilden Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG).

4.) Die im strittigen Betrag enthaltenen Aufwendungen für die Fahrt von E nach B sind abzugsfähig. Es handelt sich um die Rückfahrt von der Arbeitsstätte in Österreich zum 914 km entfernt gelegenen Familienwohnsitz des Bw. in Norddeutschland.

5.) Die geltend gemachten Aufwendungen von 1.350 € für die (halbe) Miete der Wohnung in C sind nicht abzugsfähig, da davon auszugehen ist, dass der Bw. den "Hausstand" am Familienwohnsitz in B unentgeltlich aufrecht erhalten durfte. Dafür spricht sein Vorbringen im Vorlageantrag, dass ihm das Zimmer "unentgeltlich überlassen" wurde. Für die Zeit seiner Abwesenheit von B hatte er keinerlei Aufwendungen zu tragen. Folglich führten auch die (geltend gemachten) Wohnkosten in C zu keinen steuerlich anzuerkennenden Mehraufwendungen.

6.) Bei den vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten nach B, die er im April, Juli und Oktober 2007 unternommen haben soll, handelt es sich um keine als "Umzugskosten" abzugsfähigen Aufwendungen. Es mag schon fraglich sein, ob die behaupteten Fahrten in den behaupteten Monaten überhaupt stattgefunden haben, da - trotz diesbezüglichen Ersuchens - nicht angegeben werden konnte, "wann genau" diese Fahrten unternommen worden sind. Der Bw. hat zunächst die von seinem Arbeitgeber bereit gestellte Unterkunft benutzt. Er ist aber bereits am in der (angemieteten) Wohnung in C eingezogen. Es erscheint unglaubwürdig, dass er die behaupteten drei Fahrten nach B dazu genutzt haben soll, Hausrat etc. erst ab April 2007 nach C zu bringen und beispielsweise eine Fahrt (mit Aufwendungen von 744,80 €) notwendig gewesen sein soll, um allein eine Waschmaschine und andere Kleingeräte nach C zu bringen, wenn ohnedies die Waschmaschine des Arbeitgebers benutzt werden konnte. Es ist nahe liegend, dass der Bw. gelegentliche Fahrten (wann immer sie stattgefunden haben) vielmehr zum Besuch seiner Eltern genutzt und gelegentlich der Vornahme solcher Fahrten einzelne Gegenstände nach Tirol verbracht haben kann. Dafür spricht gerade auch, dass es ihm (auf Grund der Unterstützungen des Arbeitgebers) möglich gewesen ist, die Gegenstände erst im Laufe des Jahres 2007 (dh "schrittweise") zu übersiedeln. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es keiner Fahrt nach Norddeutschland und der Zurücklegung von beinahe 1.000 km (einfache Fahrstrecke) bedurfte, um Radio- und TV-Geräte, weitere Kleingeräte, Stühle, einen Tisch etc. nach Österreich zu bringen. Im Hinblick auf die bereits im Schreiben vom zum Ausdruck gebrachten Zweifel ob der Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgangsweise vermochte auch das im Schreiben vom erstattete Vorbringen nicht zu überzeugen, bei den strittigen drei Fahrten sei nicht der Besuch der Eltern, sondern die Verbringung des Umzugsgutes "im Vordergrund" gestanden. Davon abgesehen liegen Umzugskosten (in steuerlichem Sinne) - wie ausgeführt - schon deshalb nicht vor, weil der "Hausstand" in B weiter aufrecht erhalten wurde.

7.) Die Aufwendungen des Bw. für die drei Fahrten nach B (und zurück) können auch nicht als sog. Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Der Bw. unterhielt nur ein Zimmer in dem von seinen Eltern bewohnten Einfamilienhaus. Wie sich dem Aktenvermerk eines Bediensteten des Finanzamts über ein Telefonat mit dem Bw. (vom ) entnehmen lässt, wurde der Wunsch geäußert, sämtliche Schriftstücke der Abgabenbehörden nach B zu senden (diese Adresse war im Übrigen auch in der Steuererklärung als Wohnort des Steuerpflichtigen angegeben). Angelegenheiten, die den Bw. betreffen, werden in dessen Abwesenheit von den Eltern wahrgenommen. Es bedurfte folglich auch keiner Fahrten des Bw. nach B, um in dieser Hinsicht nach dem Rechten zu sehen.

8.) Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich eines Betrags von 396,75 € zu Lasten des Bw. abzuändern. Aus dem Lohnzettel der H GmbH (siehe angefochtener Bescheid, Blatt 4) ergibt sich, dass bei der laufenden Lohnverrechnung ein kleines Pendlerpauschale in dieser Höhe berücksichtigt wurde. Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde ein großes Pendlerpauschale von 946,50 € zuerkannt (89,25 € für 4 Monate; 98,25 € für 6 Monate), der Betrag von 396,75 € (41,25 € für 3 Monate; 45,50 € für 6 Monate) aber nicht in Abzug gebracht. Damit ergibt sich in Summe eine Kürzung der Werbungskosten um 49,43 € (347,32 € - 396,75 €).

9.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umzugskosten
Doppelte Hauhaltsführung
Familienheimfahrten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at