Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/7500443/2017

Mangelhafter Wiederaufnahmeantrag im Verwaltungsstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Matthias Alexander G*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , mit welchem I. der Antrag vom auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung vom zu den Zahlen MA 67-PA-65*****77/6/0, MA 67-PA-66*****19/6/3 und MA 67-PA-65*****56/6/4 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens jeweils wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 69 Abs. 1, 2 und 4 AVG wegen Fehlens der Voraussetzungen und II. der Einspruch vom gegen die unter I. angeführte Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügung

Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Matthias Alexander G***** mit Datum , abgefertigt am , folgende Strafverfügung zu den Geschäftszahlen 1. MA 67 -PA-65*****77/6/0, 2. MA 67-PA-65*****56/6/4 und 3. MA 67-PA-66*****19/6/3:

STRAFVERFÜGUNG

Sie haben am

ad 1. von 18:08 Uhr bis 19:00 Uhr

ad 2. von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr

ad 3. von 09:00 Uhr bis 09:38 Uhr

in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 16, OTTAKRINGER STRASSE 217-221 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2*****V folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, eine Geldstrafe von jeweils EUR 43,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Stunden verhängt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 129,00.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6- BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Zahlungsreferenz: MA 67-PA-65*****77/6/0 u.a.

Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten anfechten.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.

Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail, jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht:

https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Strafverfügung wurde laut aktenkundigem Zustellnachweis am vom Bf persönlich übernommen.

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Wiederaufnahmeantrag

Mit E-Mail vom , also rund fünf Monate nach Zustellung der Strafverfügung, ersuchte der Bf um Wiederaufnahme des Verfahrens:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ersuche um Wiederaufnahme der Verfahren

MA 67 - PA 66*****19/6/3

MA 67 -PA 65*****77/6/0

MA 67 -PA 65*****56/6/4

da ich gegen Ende der Einspruchsfrist durch eine Grippe daran gehindert war, mir die Beschilderung der Parkzonen in der fraglichen Gegend genauer anzusehen und inzwischen gesehen habe, dass diese nicht gesetzeskonform sein kann.

Ich war meines Erachtens aufgrund der Beschilderung berechtigt anzunehmen, dass ich ausserhalb der Parkzone geparkt hatte.

Ich bin die Ottakringer Strasse stadtauswärts gefahren und über die blaue Zone-Markierung an der Ecke Weinheimerstrasse gefahren. Ich war daher im Glauben, dass ich mich ausserhalb der Parkzone befand (Fotos siehe Anhang).

Es gibt (bis heute) keinerlei Hinweis darauf, um welche Zonengrenze es sich hier handelt, das Kurzparkzonenschild an dieser Ecke lässt nochmals vermuten, dass es sich um eine normale Zonengrenze handelt.

Ich war gerade dabei, an die Adresse [*****Adresse*****] zu übersiedeln, hatte zu diesem Zeitpunkt zwar noch mein Parkpickerl für den ersten Bezirk, wäre grundsätzlich aber schon berechtigt gewesen, mir ein Parkpickerl für den 16 Bezirk zu besorgen.

Dadurch, dass ich noch nie viel im 16. Bezirk mit dem Auto unterwegs gewesen war, kannte ich die Regelung "Einkaufsstraßenzone" noch nicht, was noch ein Grund ist, warum ich automatisch annahm, die Parkzone verlassen zu haben.

Ich war daher in diesem Zusammenhang überhaupt zum ersten Mal damit konfrontiert, dass hier ein und das selbe Verkehrszeichen zwei verschiedene Bedeutungen hat. Das kann nicht gesetzeskonform sein. Es wäre sicherlich nötig, hier eine Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, dass hier nur die Einkaufsstrassenzone endet, und nicht die Parkzone des 16. Bezirks.

Hinzu kommt, dass es auf dem Weg von meiner Wohnung in der A*****gasse zur Ecke Ottakringer Strasse/Weinheimerstrasse keine Kennzeichnung gibt, die anzeigt, wo die Einkaufsstrassenzone beginnt. Dies ist ein weiterer Grund, warum mir nicht klar war, dass ich nicht die Parkzone, sondern die Einkaufsstrassenzone verlassen hatte.

Gäbe es an der Kreuzung Wattgasse/Ottakringer Strasse oder an irgendeiner anderen Querstrasse zwischen dieser und der Kreuzung der Ottakringer Strasse/Weinheimerstrasse Kennzeichnungen, wo die Einkaufsstrassenzone beginnt, hätte mir bewusst werden können, dass es sich hier um eine andere Zonengrenze als die äußere handelt. Hier fehlt die Kennzeichnung, die an anderen Einkaufsstrassen vorhanden ist.

Da dies nicht der Fall ist, ist die Beschilderung nicht nur an der Ecke Ottakringer Strasse/Weinheimerstrasse unvollständig und sicherlich ungesetzlich ausgeführt, sondern auf der gesamten Strecke zwischen der Kreuzung Wattgasse und der zur Weinheimerstrasse.

Zusammenfassend glaube ich daher, dass hier die Beschilderung so unvollständig und ungesetzlich ist, dass ich berechtigt war anzunehmen, dass ich ausserhalb der Parkzone geparkt hatte. Es war sogar so, dass ich das Auto extra dort hingefahren habe und nicht vor meiner Haustür geparkt habe, da ich eben ausserhalb der Parkzone parken wollte.

Ich habe daher nicht nur aus Nachlässigkeit falsch geparkt, sondern aus einem bewussten Versuch, gesetzeskonform zu handeln. Es ist doch sicherlich richtig anzunehmen, dass ein Verkehrsschild nur eine Bedeutung haben kann.

Ich glaube daher, dass mich in diesem Fall keinerlei schuld trifft und die Beschlderung geändert werden muss, um den gesetzlichen Vorschriften genüge zu tun.

Ich werde mich weiter nach der Gesetzeslage erkundigen und eventuell auch ausserhalb dieses Ansuchens zur Wiederaufnahme Beschwerde gegen diese unzureichende Beschilderung einlegen. Sollte ich das tun, werde ich diese als Unterlagen zu diesem Ansuchen nachreichen.

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Matthias G*****...

Beigefügt waren zwei Lichtbilder, auf denen Verkehrszeichen, die den jeweiligen Beginn einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anzeigen, sowie Bodenmarkierungen einer Kurzparkzone ersichtlich sind:

Mängelbehebungsauftrag

Mit Bescheid vom , zugestellt am , erließ die belangte Behörde gegenüber dem Bf folgenden Mängelbehebungsauftrag betreffend die zu den Geschäftszahlen 1. MA 67 -PA-65*****77/6/0, 2. MA 67-PA-65*****56/6/4 und 3. MA 67-PA-66*****19/6/3:

BEHEBUNG EINES MANGELS

Sehr geehrter Herr G*****!

Sie haben mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiederaufnahme zu den o.a. Geschäftszahlen eingebracht.

Ihrem Antrag fehlt jedoch

- die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben;

- die Gründe, auf die sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, stützt.

Daher wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben.

Sollte innerhalb der genannten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen werden, so müsste Ihr Anbringen zurückgewiesen werden.

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Anordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG 1991 ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

E-Mail vom

Der Bf richtete hierauf am folgende E-Mail an die belangte Behörde:

Sehr geehrte Frau Sch*****,

bezüglich Ihres Schreibens zur "Behebung eines Mangels" vom ersuche ich um rechtliche Aufklärung, mir ist nicht klar, auf welchen Zeitraum sich die "Rechtzeitigkeit" bezieht.

Ich ersuche um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung Ihres Schreibens um eine Woche, da es mir bisher nicht möglich war, die genaue Bedeutung der angeführten Paragraphen zu recherchieren. Ich werde mich Montag telefonisch bei Ihnen melden, vielleicht können Sie mir das ja schnell erklären.

Ich war im Glauben, dass ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn der ursprüngliche Tatbestand in Frage steht und die rechtliche Grundlage des Strafmandats nicht gegeben ist, da die Beschilderung eindeutig falsch und irreführend ist.

Ich habe den Einspruch erst jetzt erhoben, da mir dieser Umstand erst bewußt geworden ist, als alle Fristen abgelaufen waren.

Dies erklärt sich dadurch, dass ich letztes Jahr eine reihe von existenzbedrohenden Ereignissen und Krankheit daran gehindert war, mich näher damit zu befassen. Hier sind mehrere Dinge zusammengekommen:

Zuerst stand mein Büro und Teile unserer Wohnung unter Wasser durch Fehler bei einem Dachbodenausbau über uns. Meine gesamten Geräte und viele Unterlagen wurden dabei zerstört. Wir mussten in der Folge übersiedeln, mitten in der Übersiedlung hat mir die Bank meinen Überziehungsrahmen gestrichen, was zu einer völligen Überbelastung beigetragen hat, die bei mir zu Gelenksproblemen geführt haben, wodurch ich zwei-drei Wochen ans Bett gefesselt war. Das, und einige andere Faktoren, haben zu einem Burn-Out geführt.

Alle diese Ereignisse sind belegbar. Ich hoffe, ich kann mich Montag bei Ihnen melden und um nähere Auskunft bitten.

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Matthias G*****

Zurückweisungsbescheid

Die belangte Behörde erließ mit Datum gegenüber dem Bf folgenden, nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Zurückweisungsbescheid:

BESCHEID

I.

Der Antrag vom auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung vom , zu den Zahlen MA 67-PA-65*****77/6/0, MA 67-PA-66*****19/6/3 sowie MA 67-PA65*****56/6/4 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren jeweils wegen Übertretung des Parkometergesetzes § 4 Abs. 1 wird gemäß § 69 Abs. 1, 2 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 /1991, in der geltenden Fassung, wegen Fehlens der Voraussetzungen zurückgewiesen.

II.

Der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 , in der geltenden Fassung, als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Ad I.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäߧ 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet.

Gemäߧ 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch spätestens nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Sie gegen Ende der Rechtsmittelfrist aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen wären, einen Augenschein an der Tatörtlichkeit durchzuführen um den Sachverhalt zu überprüfen.

Mit Schreiben vom wurden Sie gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgefordert die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben, sowie die Gründe, auf die sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG stützt, innerhalb einer zweiwöchigen Frist der Behörde bekanntzugeben.

Mittels E-Mail vom baten Sie um Fristerstreckung von einer Woche und gaben an im Glauben gewesen zu sein, dass ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn der ursprüngliche Tatbestand in Frage steht und die rechtliche Grundlage des Strafmandats nicht gegeben ist.

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtmittels im Wege über die Wideraufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. E Zl. 2000/07/0240).

Da dem Ersuchen vom nicht entsprochen wurde, war der Antrag daher zurückzuweisen.

Ad II.

Die Aktenlage zeigt, dass die Strafverfügung zu gegenständlichen Geschäftszahlen am 31 .8.2016 von Ihnen persönlich an der Abgabestelle übernommen wurde.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist haben Sie keinen Einspruch erhoben.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben....

Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf am zugestellt.

Beschwerde

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom richtet sich die mit E-Mail vom eingebrachte Beschwerde des Bf:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom betreffend die Parkometerstrafen

MA 67 - PA 66*****19/6/3

MA 67 -PA 65*****77/6/0

MA 67 -PA 65*****56/6/4

da in der Begründung nicht auf mein Hauptargument eingegangen wird, nämlich dass die Beschilderung der Parkzone in diesem Bereich nicht gesetzeskonform ist, und zwar bis heute. Es war, und ist immer noch, die Grundlage für die Gesetzmässigkeit dieser Parkometerstrafen nicht gegeben.

Wenn man von meiner Wohnadresse [*****Adresse*****] über die Wattgasse oder eine der anderen Einbahnen zur Ottakringer Straße fährt, fehlen die blauen Linien, die den Beginn einer Parkzone markieren. Ich war daher berechtigt, die blaue Markierung auf der Ottakringer Straße für das Ende einer Zone zu halten.

Es geht daher nicht nur um die fehlende Beschilderung, sondern auch um das Irreführende jener Markierung, die das Ende der Einkaufszone auf der Ottakringerstrasse markiert: Dadurch, dass es keine Beginn-Markierung gibt, muss man die Ende-Markierung auch falsch interpretieren, selbst wenn man genau aufpasst.

Ich werde morgen eine fotografische Dokumentation des Sachverhalts schicken, da meine bisherige Darstellung evt nicht ausreichend war. Ich werde mich auch telefonisch melden, um zu fragen, ob ich vielleicht etwas falsch verstehe -- ich dachte, dass es bei Ihnen liegt, die Rechtmässigkeit eines Strafmandats zu überprüfen bzw. dass ein unrechtmässiges Strafmandat ungültig ist.

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Matthias G*****...

Beigefügt waren die beiden Lichtbilder, die bereits der Eingabe vom angeschlossen waren.

Vorlage

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Matthias Alexander G***** mit Datum , erlassene Strafverfügung zu den Geschäftszahlen 1. MA 67 -PA-65*****77/6/0, 2. MA 67-PA-65*****56/6/4 und 3. MA 67-PA-66*****19/6/3 wurde dem Bf am zugestellt. Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Sie erwuchs in Rechtskraft.

Am stellte der Bf einen Wiederaufnahmeantrag mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut.

Die belangte Behörde trug dem Bf mit Bescheid vom , zugestellt am , auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags maßgeblichen Angaben zu tätigen und die Gründe, auf die sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, anzugeben. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Anbringen zurückgewiesen werden musste, sollte innerhalb der gesetzten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen werden.

Der Bf legte mit der oben wiedergegeben E-Mail vom seine Gründe für den Wiederaufnahmeantrag dar, gab aber nicht konkret an, wann der Bf von dem von ihm angenommenen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Sie sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§§ 47 bis 49 VStG lauten:

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 24 VStG lautet:

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 13 AVG lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 69 AVG lautet:

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Rechtskräftige Strafverfügung

Gegen die am zugestellte Strafverfügung vom wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs. 1 VStG kein Einspruch erhoben. Diese ist daher ein Rechtskraft erwachsen.

Verspäteter Einspruch

Soweit die E-Mail des Bf vom auch als Einspruch gegen die am zugestellte Strafverfügung verstanden werden kann, war dieser Einspruch, da außerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt, als verspätet zurückzuweisen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ist daher hinsichtlich seines Spruchpunkts II. nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die dagegen erhobene Beschwerde ist insoweit als unbegründet gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

Mangelhafter Wiederaufnahmeantrag

Mit E-Mail vom wurde jedenfalls ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des mit der Strafverfügung vom abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

Mangelnde Angabe der Rechtzeitigkeit

Ein ordnungsgemäßer Wiederaufnahmeantrag muss gemäß § 69 Abs. 2 AVG i. V. m. § 24 VStG innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Vorliegens des Wiederaufnahmegrundes bei der Behörde, die den Bescheid (bei mehrstufigem Instanzenzug: in erster Instanz) erlassen hat, eingebracht werden.

Der E-Mail vom lässt sich nicht entnehmen, wann der Bf Kenntnis vom Vorliegen des von ihm angenommenen Wiederaufnahmegrunds erlangt hat.

Auch in der auf Grund des Mängelbehebungsauftrags vom verfassten E-Mail vom gibt der Bf nicht konkret an, wann ihm der Umstand einer seiner Ansicht nach falschen und irreführenden Beschilderung, die der Bf als Wiederaufnahmegrund ansieht, bewusst wurde.

Im Wiederaufnahmeantrag vom gab der Bf an, durch eine Grippe gehindert gewesen zu sein, sich die Beschilderung genauer anzusehen.

In der E-Mail vom werden mehrere Umstände angeführt, die den Bf gehindert haben sollen, sich mit der Beschilderung näher zu befassen.

Wann genau sich der Bf die Beschilderung angesehen hat, wird jedoch weder in der E-Mail vom noch in der E-Mail vom angegeben.

Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde hinsichtlich der Bekanntgabe der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben nicht erfüllt.

Der Wiederaufnahmeantrag vom war daher zurückzuweisen; auf die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AVG wurde im Bescheid vom ausdrücklich hingewiesen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ist daher auch hinsichtlich seines Spruchpunkts I. nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die dagegen erhobene Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

Untauglicher Wiederaufnahmegrund

Auch wenn der Wiederaufnahmeantrag, wie ausgeführt, mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückzuweisen war, ist in der Sache selbst zu bemerken:

Der Bf erblickt in dem Umstand, dass seiner Ansicht nach die Kennzeichnung der gegenständlichen Kurzparkzone mangels Bodenmarkierungen fehlerhaft sei, einen Wiederaufnahmegrund.

Entgegen der Auffassung des Bf ist die Rechtmäßigkeit einer Strafverfügung (keines "Strafmandats", ein derartiges ist nicht verfahrensgegenständlich) nicht zeitlich unbeschränkt von der Behörde zu prüfen, sondern nur im Rahmen der gesetzlich hierfür vorgesehenen Verfahren und Fristen.

Eine (nach Ansicht des Bf) unrechtmäßige Strafverfügung, die (nach Ansicht des Bf) zu Unrecht eine Strafe verhängt, ist nicht "ungültig", also unwirksam, sondern, sofern sie in Rechtskraft erwachsen ist, was hier der Fall ist, wirksam und vollstreckbar.

Das Gesetz kennt in § 69 Abs. 1 AVG vier Wiederaufnahmegründe, die im angefochtenen Bescheid sowie oben auch näher angegeben sind.

Die mögliche inhaltliche Unrichtigkeit eines Bescheides allein ist kein Wiederaufnahmegrund.

Der Bf rügt eine seiner Ansicht nach unzutreffende Kennzeichnung der Kurzparkzone, da es an einer blauen Bodenmarkierung fehle.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zum einen zutreffend ist und zum anderen dieser Umstand im seinerzeitigen Verfahren ohne Verschulden des Bf nicht geltend gemacht werden konnte, da der Umstand des (behaupteten) Fehlens einer blauen Bodenmarkierung nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid geführt hätte:

In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Diese sind gebührenpflichtig und durch die entsprechenden Verkehrsschilder gekennzeichnet. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen auf eine Kurzparkzone aufmerksam machen. Diese dienen jedoch nur als Orientierungshilfe.

Die Geltung der Anordnung einer Kurzparkzone ist nach ständiger Rechtsprechung allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen (vgl. ; ; ; ).

Die vom Bf vorgelegten Fotos lassen sowohl die entsprechenden Vorschriftszeichen als auch eine Bodenmarkierung mit dem Hinweis "Zone" erkennen.

Nach § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind die Verordnungen einer Kurzparkzone durch die Vorschriftszeichen § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") kundzumachen.

Lediglich zusätzlich können gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Die Unterlassung der Kennzeichnung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (vgl. ).

Die Kurzparkzone im 16. Bezirk ist innerhalb des Bezirkes durch die Johann-Staud-Straße und die Savoyenstraße begrenzt. Die Johann-Staud-Straße sowie die Savoyenstraße sind Teil der bewirtschafteten Zone. An Werktagen ist das Parken zu festgesetzten Zeiten gebührenpflichtig. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur zu den Zu- und Ausfahrten in den Bezirk aufgestellt.

Dass die gegenständliche Kurzparkzone nicht mit den Vorschriftszeichen § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") bei Einfahrt bzw. Verlassen der Kurzparkzone gekennzeichnet gewesen wären, wird vom Bf weder behauptet noch bewiesen.

Während in der allgemeinen Kurzparkzone im 16. Bezirk die Parkdauer drei Stunden beträgt und das Parken Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr abgabepflichtig ist (siehe auch die auf den vom Bf vorgelegten Fotos abgebildeten Verkehrszeichen), gilt für bestimmte Geschäftsstraßen eine Parkdauer von 1 1/2 Stunden und zwar Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag (werktags) von 8 bis 12 Uhr. Diese Geschäftsstraßen ("Einkaufsstraßen") sind gesondert gekennzeichnet, allerdings hebt die Kennzeichnung der kürzeren Parkdauer in bestimmten Geschäftsstraßen nicht die allgemeine Parkometerabgabepflicht innerhalb des Bezirks (der Kurzparkzone) auf.

Das Gebiet einer Kurzparkzone wird nämlich durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. ). Wird eine Verkehrsbeschränkung (kürzere Kurzparkzeit) aufgehoben, schließt dies nicht die Fortgeltung einer anderen Verkehrsbeschränkung (längere Kurzparkzeit) aus.

Selbst wenn bei Verlassen der Geschäftsstraße kein Hinweis auf die Fortgeltung der parkometerabgabepflichtigen Kurzparkzone enthalten gewesen wäre, wurde daher durch den Bf auch kein - bei Zutreffen der anderen Voraussetzungen - tauglicher Wiederaufnahmegrund aufgezeigt.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die Beschwerde zeigt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Übrigen wird auf die wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 69 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500443.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at