"Gesamtes Parkometersystem" in Wien verfassungswidrig?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Dr. Rudolf G*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-516*****/7/2, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 72,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (14,40 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (72,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro), insgesamt somit 96,40 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Straferkenntnis
Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Dr. Rudolf G***** mit Datum ein Straferkenntnis wie folgt, das dem Bf nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am zugestellt wurde:
STRAFERKENNTNIS
Sie haben am um 21:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, PIARISTENGASSE 43 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-L***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 82,00.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie
haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben
und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z. B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6 - BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BK AU AT WW Zahlungsreferenz: MA 67-PA-516*****/7/2
Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 — Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei—b32@m306.wien.gv.at.
Begründung
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in das von diesem angefertigte Foto sowie in den online einsehbaren Wiener Stadtplan und das Mandat zu OM/AN Nr. 030*****.
Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot („Anrainerzone“) abgestellt und die hierfür ausgestellte Organstrafverfügung bereits entrichtet hätten. Sofern man für die Abstellung in einem Halte- und Parkverbot abgestraft würde, könne man nicht zusätzlich auch noch Parkometergebühr verlangen und läge eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Sofern dem nicht gefolgt werde, läge ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht sowie den Gleichheitsgrundsatz vor. Dies insofern, da eine Ungleichbehandlung von Motorrädern im Vergleich zu Kleinstfahrzeugen vorläge, zumal diese keine Parkometerabgabe entrichten müssten, der vorhandene Parkraum durch diese aber ebenso geschmälert werde. Hierzu hätten Sie ein Fotokonvolut anzubieten, welche gerne zur Vorlage gebracht werden könne. Als weitere Beweise führten Sie die beglichene Organstrafverfügung sowie einen Sachverständiger für Verkehrswesen (ohne Namhaftmachung) an. Zudem beantragten Sie die Einvernahme des meldungslegenden Organs in Ihrem Beisein.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Zunächst ist Ihrem diesbezüglichen Einwand entgegenzuhalten, dass es sich bei Motorrädern, Moped u.dgl. nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Kraftfahrzeuge handelt, für welche sohin auch keine Parkometerabgabe zu entrichten ist. Bei dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug handelt es sich um einen Smart, welcher zwar einen „Kleinstwagen“, aber dennoch ein mehrspuriges Kraftfahrzeug darstellt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr (max. Abstelldauer 2 Stunden).
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Sie vom Bestand der gegenständlichen Kurzparkzone keine Kenntnis hatten, und haben Sie selbst Derartiges nicht einmal behauptet.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Dasselbe gilt sinngemäß für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, welche ex lege bestehen wie z. B. vor Haus- und Grundstückseinfahrten.
Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.
Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafandrohungen fällt (Idealkonkurrenz).
Bei der, von Ihnen bereits mittels Organstrafverfügung beglichenen Verwaltungsübertretung z. ZI. OM/AN Nr. 030***** handelt es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten — „Anrainerzone“).
Da sich die gegenständlichen Strafandrohungen somit nicht ausschließen, konnte Ihr Vorbringen hinsichtlich einer unzulässigen Doppelbestrafung nicht zu Ihren Gunsten wirken.
Gegenstand des Strafverfahrens ist die Übertretung einer Rechtsnorm, nämlich § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, und nicht die Frage, ob eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt. Die Parkometerabgabeverordnung stellt jedenfalls geltendes Recht dar, zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken ist die erkennende Behörde nicht berufen.
Bemerkt wird jedoch, dass jeder, der ein verwaltungsstrafrechtliches Delikt setzt, an sich damit rechnen muss, bestraft zu werden, wobei es nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, dass nicht alle begangenen Taten (sei von Ihnen oder anderen) geahndet bzw. in gleichem Ausmaß geahndet werden.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist.
Im Zuge des Verfahrens sind keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind.
Zudem darf die Behörde dann einen beantragten Beweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.
Da dies im gegenständlichen Fall gegeben ist, konnte die beantragte Zeugeneinvernahme des Meldungslegers unterbleiben, zumal auch nicht erkennbar ist, dass eine derartige Zeugeneinvernahme ein anderes Ergebnis bringen würde, als jenes, welches sich zweifelsfrei aus der durch diesen durchgeführte Beanstandung ergibt.
Da die Notwendigkeit der Einbeziehung eines Sachverständigen für Verkehrswesen nicht erblickt werden konnte, konnte derartiges ebenfalls unterbleiben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt ven/virklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage nicht mehr zu Gute kommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.
Rechtsmittelbelehrung...
Beschwerde
Mit am zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag erhob der Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom :
Gegen das Straferkenntnis vom , GZ: MA 67-PA-516*****/7/2, zugestellt am , wird innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
erhoben.
Das Straferkenntnis wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichenden und unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Im gegenständlichen Verfahren wird neuerlich die Fragwürdigkeit des gesamten Parkometerverfahrens hinterfragt.
Zunächst würde jeder Private, welcher Parkraum, den es nicht gibt, verkauft, gemäß § 146 ff Strafgesetzbuch wegen Betrug verurteilt. Dies umso mehr, als die Stadt Wien das ganze Parkometersystem durch diverse Tricks ausschließlich darauf abstellt hat, Abgaben zu erzielen, ohne die gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben zu garantieren.
Zunächst sieht § 25 StVO eine maximale Abstelldauer von Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen vor, sodass diese nach Ablauf von maximal 3 Stunden wieder zu entfernen wären. Dies wird bewusst in keiner Weise überprüft bzw. entsprechend geahndet, um nur ja nicht den Geldfluss aus Verwaltungsstrafen zu reduzieren.
Beispielsweise habe ich am einen Leihwagen probeweise ganztätig in der Seilergasse mit, alle zwei Stunden verlängerten bzw. eingelegten Parkscheinen versehen, ohne dass es zu einer Bestrafung gekommen wäre.
Die Stadt Wien stiftet vielmehr sogar ausdrücklich an, die Bestimmung des Parkometergesetzes zu verletzen, da das System für das sogenannte Handyparken zulässt, eine Verlängerung der Parkzeit auch dann vorzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht fristgerecht aus dem bisherigen Standort verstellt wird. Dies stellt eine Anstiftung nach § 7 VStG 1991 dar, da die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert wird.
Diese Gesetzesverletzung wäre sehr einfach zu überprüfen, wenn erhoben wird, in welchem Umfang es zur Überziehung von der in § 25 StVO gesetzlich vorgeschriebenen Parkometerzeiten kommt.
Eine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Fluktuation der Fahrzeuge erfolgt allein deshalb nicht, weil der Stadt Wien viele hunderte Überwachungsorgane fehlen. Seit es tätliche Angriffe auf Überwachungsorgane gegeben hat, wagen sich diese nur mehr zu zweit in den Verkehr, was bedeutet, dass die Anzahl der Überwachungsorgane dadurch plötzlich halbiert wurde.
Beweis: Antrag auf Prüfung und Gegenüberstellung der Verwaltungsstrafen wegen Verletzung der Entrichtung der Parkometergebühr im Verhältnis zu jenen Verwaltungsstrafen, welche wegen Überziehung der Parkzeit verhängt wurden.
Sachverständiger für Verkehrswesen
Dazu kommt, dass Parkraum ständig durch Vorgärten und Baustelleneinrichtungen auf Verkehrsflächen entwidmet wird. Bei Baustelleneinrichtungen ist der Baufortschritt einerlei, wenn nur zusätzlich zum Verkauf von Parkplaketten auch Gebrauchsabgaben für die Nutzung von entwidmetem Parkraum entrichtet wird. Ob gebaut wird ist dabei völlig einerlei und Baufirmen werden ihre Baustellenflächen beliebig verlängert. Ferner werden Parkflächen und Anrainerzonen für weitere Nutzungen, etwa Filmaufnahmen u.a. genutzt und wieder der Nutzung durch Verkehrsteilnehmer entzogen.
Mittlerweile ist es auch zu einem munteren Geschäft mit Parkpickerln gekommen, die nicht nur an die Wohnbevölkerung, sondern zusätzlich an Gewerbetreibende und ihre Mitarbeiter verkauft werden Oft genügt auch nur die Anmeldung bei einem/r Bekannten für die Ausstellung eines zusätzlichen Parkpickerl an jemanden, der tatsächlich gar nicht im Bezirk wohnt. Ganz zu schweigen von dem mannigfaltigen Betrug, nach welchem zahlreiche Menschen mit Behindertenausweisen ihrer längst verstorbenen Verwandten parken.
Dazu zockt die Stadt Wien Millionen aus doppelt entrichteten Parkometergebühren ab. Wenn ein Lenker seinen Parkplatz vorzeitig verlässt, wird die nicht genutzte Parkometergebühr nicht refundiert. Vielmehr entrichtet der nächste Lenker für denselben Parkplatz neuerlich, sohin doppelt Parkometergebühr.
Schließlich entrichten andere Verkehrsteilnehmer, etwa Lastenfahrradfahrer und Motorradfahrer, die oft einen ganzen Stellplatz für ein Auto nutzen, gleichheitswidrig keine Parkometergebühren.
Zusammenfassend verstößt das gesamte Parkometersystem gegen das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz und erweist sich als verfassungswidrig.
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
Beigefügt waren folgende Fotos (Anonymisierungen durch das Gericht).
Vorlage
Mit Bericht vom , beim BFG eingelangt am , legte die belangte Behörde die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008):
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Straßenverkehrsordnung
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).
Wiener Parkometergesetz 2006
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
Wiener Parkometerabgabeverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2016/46 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Fassung bis :
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
Fassung ab :
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,05 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,10 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,15 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,20 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,25 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,30 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gebührenpflichtige Kurzparkzone
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genanten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Strafbarkeit, Strafhöhe
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung
Zu den Sachverhaltsfeststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wird auf das oben wiedergegebene angefochtene Straferkenntnis verwiesen.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Bf als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, eines Smart mit dem behördlichen Kennzeichen W-L*****, dieses Fahrzeug am um 21:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, PIARISTENGASSE 43 abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einem elektronischen Parkschein aktiviert zu haben oder von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein.
Die Beschwerde hält vielmehr "das gesamte Parkometersystem" als verfassungswidrig, weil gegen das Eigentumsrecht und gegen den Gleichheitssatz verstoßend.
Erkenntnis
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war bereits einmal beim Bundesfinanzgericht ein Beschwerdeverfahren betreffend Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe anhängig.
Die damalige Beschwerde wurde im Erkenntnis wie folgt wiedergegeben:
Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde dieses [das Straferkenntnis, Anm.] in seinem gesamten Umfang infolge Verfassungswidrigkeit des Parkometergesetzes durch Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) sowie des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) angefochten.
Das Parkometergesetz habe sich zu einer Institution entwickelt, in welcher ohne den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gegenleistung der Stadt Wien Parkometergebühren von Kraftfahrzeuglenkern vereinnahmt würden.
Zugestanden werde, dass der Parkraum in Wien ein knappes Gut sei.
a) Die Bereitstellung von Parkplätzen für Behinderte sei grundsätzlich korrekt. Allerdings werde der Missbrauch von Behindertenausweisen nicht wirklich überprüft. Nach einem Bericht der Kronenzeitung existierten in Wien etwa 16.000 Parkausweise, wovon etwa ein Viertel gefälscht sein sollen. Eine ständige Prüfung von Parkausweisen beim Antreffen von oft erkennbar nicht behinderten Lenkern durch Wachorgane erfolge offenbar nicht. Dazu komme noch, dass die Parkausweise für Behinderte auch innerhalb der Familie durch andere Familienmitglieder ohne Behinderung rechtswidrig verwendet würden. Ein flüchtiger Bekannter habe ihm offengelegt, dass er sein Fahrzeug ständig mit dem Ausweis seiner in Oberösterreich lebenden Mutter abstelle.
b) Einrichtung von Sonderparkplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge, welchen sohin indirekt Behindertenstatus zuerkannt werde. Dieses gleichheitswidrige Zugeständnis an einspurige Fahrzeuge widerspreche eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz.
c) In der Zeit von April bis Oktober würde ein Großteil der bestehenden Parkplätze für Vorgärten und Bewirtungsbetriebe entwidmet, wodurch es zu einer gravierenden Reduktion des Stellplatzangebotes komme.
d) Die Sonderparkplätze für Anrainer stünden diesen jedoch nur bedingt zur Nutzung zur Verfügung, da diese mindestens zu 50 Prozent durch Fahrzeuglenker ohne Parkplakette genützt würden. Dazu komme noch, dass mittlerweile nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch deren Mitarbeiter Parkplaketten ausgestellt erhielten, wodurch der tatsächlichen Wohnbevölkerung Anrainervorteile genommen würden.
e) Schließlich werde der Grundgedanke des fluktuierenden Parksystems gröblich missachtet, da diese durch Vollzugsdefizite rechtswidrig nicht garantiert werde. Tatsächlich scheine die Stadt Wien ausschließlich an den Erträgen interessiert. Einerseits würden Parkscheine vorweg über den zulässigen Zeitraum hinaus eingelegt oder von den Lenkern mit dem Kraftfahrzeug am Standort verbleibend ersetzt. Die Veränderung des Standortes nach 120 Minuten werde nicht geahndet. Auch bei der Bezahlung der Parkgebühr mittels Mobiltelefonen bestehe die Möglichkeit, das Fahrzeug über viele Stunden ungeahndet im selben Standort zu belassen. Dieser Missstand sei sehr eindeutig nachzuweisen, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kaum Strafen für die Überziehung der Parkdauer gebe. Als Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder eines Sachverständigen zur Beurteilung des Missverhältnisses angeführt.
Somit habe sich das Parkometersystem zu einem Inkassosystem der Stadt Wien entwickelt. Jeder Unternehmer, der Parkplätze verkaufe, die es nicht gebe, würde wegen Betruges verurteilt.
Wesentlicher Grund für die Rechtswidrigkeit sei jedoch die Gleichheitswidrigkeit des Parkometersystems hinsichtlich mehrspuriger und einspuriger Kraftfahrzeuge.
Das Fahrzeug der gegenständlichen Beanstandung sei ein Fahrzeug der Marke Smart mit einer Fahrzeuglänge von nur 2,695 Metern. Es komme immer wieder dazu, dass ein einspuriges Fahrzeug den Parkplatz für ein mehrspurige Kraftfahrzeug verstelle und sohin ohne Entrichtung einer Parkometerabgabe nutze.
Ferner komme es durch die kostenlose Nutzung durch einspurige Kraftfahrzeuge zu einer Entwidmung von Verkehrsflächen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch zahlende Fahrzeuglenker. So gebe es Unternehmer, welche ihre mit Werbehinweisen bemalten einspurigen Kraftfahrzeuge ganzjährig im gebührenpflichtigen Raum abstellten. Ferner wäre zu bedenken, dass ein großes Motorrad der Marke Honda, BMW oder Harley Davidson annähernd gleich viel oder in Schräglage sogar mehr Platz einnehme, als das mehrspurige Kraftfahrzeug Smart.
Zusammenfassend verletze somit die Rechtslage, wonach ein-, drei- oder auch vierspurige (Mopedautos) Kraftfahrzeuge von der Entrichtung der Parkometergebühr ausgenommen seien, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Eigentum und Gleichheit vor dem Gesetz.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Der Beschwerde beigelegt waren Fotos, welche das Beschwerdevorbringen dokumentierten.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis , hierzu unter anderem ausgeführt:
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.
Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt hat und damit die Parkgebühr verkürzt hat. Er hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Der Bf rügt in seiner Beschwerde, dass das Parkometergesetz verfassungswidrig sei, weil es sein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze.
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 89 Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012 hat das Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm der Parkometerabgabeverordnung und mit der Kontrolleinrichtungenverordnung Bedenken auf Grund von Verfassungswidrigkeit bestehen.
Zur Gleichheit vor dem Gesetz:
Art. 7 Abs 1 B-VG bestimmt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulasse. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Differenzierung nur sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen ("aus Unterschieden im Tatsächlichen") erfolgt (VfSlg 2088, 2884, 3754, 4140, 4392, 10.492, 13.178).
Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen. Unter der Sachlichkeit einer Regelung ist nicht ihre Zweckmäßigkeit oder ihre Gerechtigkeit zu verstehen. Die Sachlichkeit einer Norm hängt von ihrem objektiven Gehalt ab.
Zulässig ist dabei, dass der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig.
Weiter ist auch gängige Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (zB von mehreren falsch parkenden Autofahrern nur einen bestraft). Nach VfSlg 5372 hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (keine "Gleichheit im Unrecht").
Wenn der Bf nun vorbringt, dass der Gleichheitsgrundsatz insbesondere dadurch verletzt sei, dass ein-, drei- oder auch vierspurige Kraftfahrzeuge (Mopedautos) von der Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen seien, so handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hierbei um eine sogenannte "sachliche Differenzierung" im Sinne der oben dargestellten Spruchpraxis des Verfassungsgerichthofes, die nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt, da Unterschiede im Tatsächlichen (welche Art von Fahrzeugen ist betroffen) zu Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.
Dass im angeführten konkreten Fall durch die Größe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die unterschiedliche Regelung für sogenannte Mopedautos und für das Fahrzeug des Bf (Smart) objektiv für den normunterworfenen Bf ungerecht erscheinen mag, macht diese Regelung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gleichheitswidrig, weil der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht. Die Gegenüberstellung eines sehr großen einspurigen Fahrzeuges mit einem sehr kleinen mehrspurigen Fahrzeug verlässt diese Durchschnittsbetrachtung und vermag damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.
Zur Unverletzlichkeit des Eigentums:
Art. 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art. 1 des 1. ZProtMRK, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmungen zur Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft diese im Wesentlichen die Enteignung oder die Entziehung des Eigentums, wobei eine Enteignung auch dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Eigentümerbefugnisse eingeschränkt werden (materielle Enteignung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden worden. Es lag hier also keine Enteignung vor (s. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Einhebung der Abgabe liegt auch im öffentlichen Interesse.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Bestimmung des Art. 5 StGG in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, inwiefern die Vorschreibung einer Parkgebühr im Falle eines Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone das Recht auf Eigentum verletzen könnte. Nur diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall präjudiziell.
Sollte der Bf rügen wollen, dass die Verrechnung einer pauschalen Parkgebühr im Rahmen der Parkplakette für Anrainer nicht mit der Zurverfügungstellung eines konkreten Parkplatzes verbunden sei, so ist darauf zu verweisen, dass diese Fallkonstellation nicht Gegenstand dieses Verfahrens und damit nicht präjudiziell ist.
Aus den dargestellten Gründen hegt das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 und gegen die zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung...
Im Wesentlichen kein neues Vorbringen
Die gegenständliche Beschwerde entscheidet sich hinsichtlich der Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) nicht wesentlich von der Beschwerde, über die das Gericht bereits mit Erkenntnis befunden hat.
Selbstanzeige betreffend Vergehen nach § 99 Abs. 3 StVO 1960 i. V. m. § 25 StVO 1960
Soweit der Bf in seiner gegenständlichen Beschwerde angibt, am mit einem Leihwagen in der Seilergasse in einer Kurzparkzone ganztägig geparkt zu haben, ohne dass das Fahrzeug zwischenzeitig umgeparkt wurde, wird die belangte Behörde dieser Selbstanzeige gemäß § 25 VStG nachzugehen haben.
Für das Beschwerdeverfahren ist hieraus nichts gewonnen, da angesichts der knappen Personalressourcen eine flächendeckende ständige Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht möglich ist. Dass systematisch Verstöße gegen die Höchstparkdauer in Kurzparkzonen nicht geahndet werden, ist eine unbewiesene Behauptung, die auch in der forensischen Praxis nicht bestätigt wird. Im Übrigen widerspricht sich die Behauptung, Überschreitungen der Höchstparkdauer würden nicht entsprechend geahndet, "um nur ja nicht den Geldfluss aus Verwaltungsstrafen zu reduzieren", da gerade eine derartige Ahndung "den Geldfluss aus Verwaltungsstrafen" nach sich ziehen würde.
Mangels Erheblichkeit ist den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachzukommen.
Weder Betrug noch Anstiftung zu Straftaten
Betrug nach § 146 StGB setzt Bereicherungsvorsatz, Täuschung und Vermögensschädigung voraus. All dies ist hier, abgesehen von allem anderen, nicht gegeben. Die Stadt Wien "verkauft" nicht "Parkraum, den es nicht gibt". Es steht dem Bf frei, ein von ihm genutztes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen, in einer gebührenpflichtigen Parkgarage abzustellen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zu fahren. Da der Bf den von ihm gelenkten PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (ob straßenverkehrsrechtlich zulässig oder nicht) abgestellt hat, hat er öffentliches Gut zum Parken genutzt und hierfür eine Abgabe zu entrichten.
Von einer Anstiftung der Stadt Wien zur Begehung verwaltungsrechtlich strafbarer Handlungen kann keine Rede sein. Wenn die Abgabenentrichtung mittels "Handyparkens" - ebenso wie jene mittels "Papierparkscheins" - auch bei einer Überschreitung der Höchstparkdauer möglich ist, ist dies systemimmanent, da bei beiden Abgabenentrichtungssystemen eine technische Prüfung, ob ein Fahrzeug zwischenzeitig vom ursprünglichen Parkplatz entfernt und an einem anderen Aufstellungsort neuerlich abgestellt wurde (also das bisherige Parken beendet und ein neuerliches Parken vorgenommen wurde), nicht möglich ist. Wenn beim "Handyparken" mittels SMS an das bevorstehende Ende der Parkzeit erinnert wird, stellt dies eine Erinnerung das erforderliche Entfernen des Fahrzeuges, nicht aber an die Lösung eines weiteren "Handyparkscheins" bei unverändertem Abstellen des Fahrzeuges dar (es wird vielmehr in den Benützungsrichtlinien - https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html oder https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/wien.seam - ausdrücklich auf die Beachtung der maximalen Abstelldauer in der jeweiligen Parkzone hingewiesen).
Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts von Verfassungs wegen auch nicht erforderlich, dass "minutengenau" abgerechnet wird. Es entspricht vielmehr einer für Bürger und Behörde möglichst einfachen Vollziehung, dass der Fahrzeuglenker sich zu Beginn des Abstellens entscheidet, für welche Zeit er parken möchte und hierfür im Vorhinein eine Abgabe entrichtet. Auch ein in halbe Stunden geteilter Gültigkeitszeitraum ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der Umstand, dass eine Refundierung bereits entrichteter Parkometerabgabe nicht in Betracht kommt, wenn die Parkzeit nicht zur Gänze ausgenutzt wird.
"Entwidmung" von Parkraum
Sofern der Bf rügt, dass es zu einer fortschreitenden "Entwidmung" von Parkraum durch Vorgärten und Baustelleneinrichtungen kommt, ist zum einen zu sagen, dass bei der Gestaltung einer Stadt und der Nutzung der vorhandenen Flächen nicht einseitig auf den Individualverkehr abzustellen ist, sondern die einzelnen gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen werden müssen, und besteht zum anderen hinsichtlich anderer Nutzungen von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, als zum Parken grundsätzlich Gebrauchsabgabenpflicht nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966.
Missbrauch
Dass möglicherweise in Einzelfällen Parkausweise für Behinderte (§ 29a StVO) oder "Parkpickerl" (pauschale Entrichtung gemäß der Wiener Pauschalierungsverordnung) missbräuchlich verwendet werden und nicht alle damit verbundenen Verwaltungsübertretungen entdeckt und daher geahndet werden können, ändert nichts daran, dass sowohl gegen die Wiener Parkometerabgabe als solche als auch gegen die gesetzlichen Ausnahmen von der Wiener Parkometerabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Lichtbilder
Zu den vorgelegten Lichtbildern ist zu sagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
Ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (§ 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967).
Ein mehrspuriges Fahrzeug hinterlässt in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen, während ein unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen. Hierzu zählen auch alle Dreiräder wie Trikes.
Hingegen sind einspurige Fahrzeuge jene, deren Räder nur in einer Ebene - also genau hintereinander - angeordnet sind. Zu ihnen zählen in erster Linie Fahrräder, Motorräder, Mofas, Mopeds oder Motorroller.
Wenn der Landesgesetzgeber mit Muskelkraft betriebene Fahrräder von der Parkometerabgabepflicht ausnimmt, ist dies im Hinblick auf deren weitaus höhere Umweltfreundlichkeit als jedes mit einem Motor (ob Verbrennungsmotor oder elektrisch) betriebene Fahrzeug gerade in einer Großstadt wie Wien keineswegs unsachlich. Dies gilt auch mit von Fahrrädern gezogenen Anhängern und für mehrspurige Fahrräder (Dreiräder, Fahrradrikschas usw.).
Dass die Parkometerabgabe nicht nach der Größe des Fahrzeuges bemessen wird, ist im Hinblick auf eine einfache Vollziehung ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die (beim vor allem in der Innenstadt sehr knappen Parkraum kaum gegebene) Möglichkeit des Abstellens eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, ohne dass für den Anhänger eine eigene Parkometerabgabe zu entrichten ist.
Das zweifach abgebildete Trike ist als mehrspuriges Kraftfahrzeug von der Parkometerabgabepflicht (ebenso wie von der Pflicht zur Verwendung eines zur Überwachung der Kurzparkzone bestimmten Hilfsmittels gemäß § 25 Abs. 3 StVO 1967) nicht befreit.
Keine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG
Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher weiterhin zu keiner Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG veranlasst und verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Erkenntnis .
Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht
Der Bf hat das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug an dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tag und zu der dort genannten Uhrzeit an der dort genannten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Dies ist unstrittig.
Der Bf hat dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung, die dem Bf zur Last gelegten wird, verwirklicht. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Strafbemessung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 72 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden).
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.
Auch nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 72 Euro schuldangemessen.
Mangels Darlegung von Einkommen- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten war von zumindest (der Bf ist emeritierter Rechtsanwalt und Sachverständiger) durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 72,00 Euro, mindestens aber mit 10,00 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10,00 Euro festzusetzen.
Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, also mit 14,40 Euro, festzusetzen.
Keine mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht geboten war.
Abweisung der Beschwerde
Da sich das angefochtene Straferkenntnis nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) erweist, ist die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Zu zahlen ist daher die Geldstrafe von 72,00 Euro, der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von 14,40 Euro, insgesamt also ein Betrag von 96,40 Euro.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-516*****/7/2).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 5 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867 Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 94d Z 1b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 99 Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500380.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at