NLP-Practitioner-Ausbildung und Werbungskosten
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/0748-G/06-RS1 | wie RV/0043-G/06-RS1 Bei der "NLP-Practitioner-Ausbildung" handelt es sich nicht um eine Ausbildung oder Umschulung im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, da die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt. Kosten für eine derartige "Ausbildung" können daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Tätigkeit handelt. Nach dem vorliegenden Programm handelte es sich bei dem vom Abgabepflichtigen besuchten Kurs praktisch ausschließlich um eine persönlichkeitsbildende Maßnahme. Dessen Kosten stellen daher nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer elektronischen Einkommensteuererklärung vom unter dem Titel: Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722) einen Betrag in Höhe von 2.798,81 Euro als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurde dieser Betrag nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es sich "beim NLP-Kurs (...) um Aufwendungen, die gem. § 20 EStG 88 nicht abzugsfähig" sind, handle.
Dagegen brachte die Bw. in der Berufung vom vor, dass es sich beim NLP-Kurs nicht um Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bzw. Aufwendungen ihrer Lebensführung oder zur Förderung ihres Berufes handle. Sie sei damals arbeitslos gewesen und habe eine Ausbildung im sozialen Bereich angestrebt, deshalb habe sie die NLP-Ausbildung als Basis für ihre zukünftige Tätigkeit absolviert. Die finanzielle Situation sowie ein sich kurzfristig ergebendes Jobangebot hätten sie veranlasst, neben der NLP-Ausbildung ein Dienstverhältnis bei der Rechtsanwaltskanzlei K einzugehen - jedoch allerdings erst nach Beginn des neunmonatigen NLP-Kurses. Aus diesem Grund beantrage sie die Anerkennung der NLP-Ausbildung samt Nebenkosten als Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, welchen Beruf sie erlernt habe und welche Tätigkeit sie in der Rechtsanwaltskanzlei ausübe. Außerdem mögen ein detailliertes Kursprogramm sowie Nachweise über die Kurskosten (Rechnungen, Zahlungsbelege, Reisekosten, Nächtigungsbelege, Fahrtaufzeichnungen, etc.) vorgelegt werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, dass sie im Juni 1998 die Handelsakademie absolviert habe. Am sei sie als Sekretärin für Exekutionen und Konkurssachbearbeitung in die Rechtsanwaltskanzlei K eingetreten. Wie bereits erwähnt, sei sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos gewesen (genau seit Mitte September 2003) und habe begonnen, sich privat eine berufliche Umschulung in Richtung Sozialbereich zu finanzieren - den beanstandeten NLP-Kurs. Auf Grund einer Vermittlung bzw. Zuweisung des AMS habe sie sich bei Rechtsanwalt K beworben, und dieses Dienstverhältnis sei zustande gekommen. Da sie mit ihrer derzeitigen Beschäftigung sehr zufrieden sei, habe sie ihre berufliche Wandlung in den sozialen Bereich vorerst stillgelegt. In einer Beilage sei die Ausbildung zum NLP-Practitioner näher dargestellt. In weiteren Beilagen würden die geltend gemachten Werbungskosten nachgewiesen. Die Bw. sei sich durchaus bewusst, dass die NLP-Ausbildung für ihre derzeitige Tätigkeit bei Rechtsanwalt K keine zwingende Notwendigkeit sei, jedoch könne sie ihre Erfahrungen aus dieser fundierten Ausbildung im Umgang mit Mitarbeitern und Klienten täglich aufs Neue um- und einsetzen. Diese Ausbildung sei zum damaligen Zeitpunkt (Arbeitslosigkeit) als Basisausbildung für ihre zukünftige Tätigkeit im sozialen Bereich (Lebens- und Sozialberater) geplant gewesen, wobei sich vor allem bei einem beim AMS absolvierten Eignungstest eine besondere soziale Kompetenz herauskristallisiert habe und diese umzusetzen ihr empfohlen worden sei. Es werde daher um die Anerkennung der beantragten Werbungskosten gebeten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, als Werbungskosten kämen Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf bzw. Kosten für die Umschulung zu einem neuen Beruf in Betracht. Bei den Umschulungskosten sei Voraussetzung, dass der neue Beruf auch tatsächlich ausgeübt werde. Eine berufliche Fortbildung liege vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung in einem neuen Beruf ermöglichen (Umschulung). Beim Kurs NLP-Practitioner handle es sich aber weder um eine Fortbildung im bisherigen Beruf der Bw. noch um eine Ausbildung zu einem neuen Beruf. Vielmehr werde bei diesem Kurs Wissen vermittelt, welches sowohl im beruflichen als auch privaten Bereich verwendet werden könne. Mangels Möglichkeit einer eindeutigen Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung seien die gesamten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen. Da die Bw. den Kurs mittlerweile abgebrochen habe, könnten die Aufwendungen auch nicht als Umschulungskosten zu einem neuen Beruf anerkannt werden, weil die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater nur mit einem erfolgreichen Abschluss des Kurses möglich sei.
Dagegen brachte die Bw. im Vorlageantrag vom vor, dass sie im Frühjahr 2004 arbeitslos gewesen sei und deshalb den JobKompass beim B, zugewiesen durch das AMS Graz, besucht habe, um ihre Qualifikationen zu steigern und somit schnellstmöglich wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Im Zuge dieses Programms habe sie die Möglichkeit gehabt, sich einem umfangreichen Eignungstest zu unterziehen. Dieser habe eine überdurchschnittliche soziale Ausprägung ihrer Person ergeben, was sich auch mit ihrer eigenen Wahrnehmung und der Meinung ihrer Betreuer gedeckt habe. Nachdem sie zu diesem Zeitpunkt trotz mehrerer Bewerbungen - in ihrem bisherigen Aufgabengebiet (Organisation / Verwaltung) - keine Arbeitsstelle habe finden können und ihr weiters von den Betreuern des B eine Orientierung in Richtung "Sozialberuf" empfohlen worden sei, habe sie sich entschlossen, eine Ausbildung in diesem Bereich anzustreben. Auf der Suche nach einer geeigneten Ausbildung habe sie sich umfangreiche Informationen von professionellen und in der Wirtschaft tätigen Coaches und Mediatoren eingeholt und selbständig im Internet recherchiert. Letztendlich seien jedoch neben den o.a. Professionistenmeinungen auch die Empfehlungen der Betreuer des B der ausschlaggebende Grund gewesen, sich für die Ausbildung zum NLP-Practitioner zu entscheiden. Wie erwähnt, sei sie zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen und habe sich diese Ausbildung aus ihren Ersparnissen finanziert. Nachdem diese neunmonatige Ausbildung, welche sie im Bildungszentrum R absolviert habe, keine tägliche Anwesenheit erfordert habe, habe sie die Möglichkeit gehabt, parallel dazu einer Arbeit nachzugehen. Da sie erst zu Beginn ihrer Umschulung gestanden sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt keine freie Stelle im angestrebten Bereich gefunden. Dies habe sie veranlasst, erneut in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich - Verwaltung / Organisation - in diesem Fall in der Kanzleiverwaltung von Rechtsanwalt K ab tätig zu werden. Da ihr der neue Arbeitgeber bei der Regelung ihrer Arbeitszeiten entgegengekommen sei, habe sie die Möglichkeit gehabt, die NLP-Lehrveranstaltungen planmäßig zu besuchen und somit die Ausbildung planmäßig erfolgreich zu beenden. Auf Grund einer sehr guten Integration in das Team der Rechtsanwaltskanzlei habe sie trotz erfolgreicher Beendigung der NLP-Ausbildung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass sie noch immer daran festhalte, in weiterer Zukunft einen Beruf im sozialen Bereich zu ergreifen und auf ihre abgeschlossene NLP-Ausbildung zurückzugreifen. Unter Bezugnahme auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung werde auch noch klargestellt, dass sie parallel zu ihrer Arbeit in der Rechtsanwaltskanzlei die NLP-Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Auch sei ihre Entscheidung, diese Ausbildung zu absolvieren, keinesfalls von privatem Interesse gewesen. Schließlich sei sie zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Monate ohne Arbeit gewesen und hätte sie sich in dieser Situation eine Ausbildung um 2.798,81 Euro aus privatem Interesse nicht leisten können. Der Zweck dieser Umschulungsmaßnahme sei eindeutig darin gelegen bzw. liege noch immer darin, in diesem Bereich zu arbeiten, was mit dem Inhalt und der Intensität dieser Ausbildung auch möglich gewesen sei. Sie habe sich aus eigenen Mitteln eine Umschulungsmaßnahme finanziert, welche für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbeträchtlich gewesen sei, auch wenn sie während und auch nach dieser Umschulungsmaßnahme einer Arbeit im Bereich ihrer ursprünglichen Ausbildung (HAK Matura) nachgegangen sei bzw. nachgehen habe müssen. Aus diesem Grund ersuche sie um die Anerkennung der berufungsgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. die Berufungsentscheidung -G/06, betreffend eine "NLP-Pracitioner-Ausbildung" mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Bw. wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass der Unabhängige Finanzsenat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass die Kosten für ein NLP-Practitioner-Seminar keine Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit bzw. Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen) darstellen. Weiters wurde die Bw. um Klarstellung ersucht, ob sie die NLP-Ausbildung (diese umfasse laut den vom Veranstalter selbst stammenden Informationen die Ausbildung zum NLP-Practitioner, darauf aufbauend zum NLP-Master-Practitioner und wiederum darauf aufbauend zum dipl. Lebens- und Sozialberater) tatsächlich "planmäßig erfolgreich beendet" habe (vgl. Vorlageantrag vom ), oder diese nicht vielmehr nach dem ersten Abschnitt (= Ausbildung zum NLP-Pracitioner) abgebrochen habe. Um die Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise werde gebeten. Der Vorhalt möge binnen vier Wochen beantwortet werden.
Dieser Vorhalt wurde jedoch nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab 2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Bw. besuchten "NLP-Practitioner-Ausbildung" nicht um eine Ausbildung (oder Umschulung) im Sinn der genannten Norm handelt, weil die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass von einer eigentlichen "NLP-Ausbildung" - diese umfasst laut den vom Veranstalter selbst stammenden Informationen ja drei Abschnitte, nämlich die Ausbildung zum NLP-Practitioner und darauf aufbauend zum NLP-Master-Practitioner und wiederum darauf aufbauend zum dipl. Lebens- und Sozialberater (vgl. xxxxx) - der Bw. offenbar ohnedies keine Rede sein kann, sondern eben nur von einer NLP-Pracitioner-Ausbildung. Dies ist jedenfalls aus der Nichtbeantwortung des o.a. Vorhalts vom bzw. der Nichtvorlage der in diesem Zusammenhang abverlangten Ausbildungsnachweise, der Berufung vom , wo vom "9-monatigen NLP-Kurs" (=NLP-Practitioner-Ausbildung) die Rede ist, der Vorhaltsbeantwortung vom , wo auf die "Ausbildung zum NLP-Practitioner" hingewiesen und außerdem erwähnt wird, dass die Bw. ihre "berufliche Wandlung in den sozialen Bereich vorerst stillgelegt" habe, dem Vorlageantrag vom , wo vom Entschluss der Bw. die Rede ist, sich "für die Ausbildung zum NLP-Practitioner zu entscheiden", und schließlich dem Umstand, dass die Bw. in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 keine Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten mehr geltend gemacht hat, zu schließen. Von Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 könnte aber ua. erst dann gesprochen werden, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Außerdem verlangt das Gesetz, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssten also Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Hofstätter/Reichel (Zorn), Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Tz 2). - Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.
Die hier in Streit stehenden Ausgaben für den Besuch der vom Trainer-Team A in Kooperation mit dem Bildungszentrum R veranstalteten "NLP-Practitioner-Ausbildung" könnten daher nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit handelte.
Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht anzunehmen:
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. ). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nun ist aber der Selbstbeschreibung zum Kurs durch den Veranstalter ua. Folgendes zu entnehmen (vgl. xxxxx):
"Was ist NLP? ... NLP ist die Kunst und Wissenschaft von persönlicher Vervollkommnung, von erfolgreicher Kommunikation und Höchstleistung ...
Warum NLP? Durch NLP werden meine Sinneswahrnehmungen klarer und reicher, ich erkenne mein bevorzugtes Repräsentationssystem (Sehen, Hören, Fühlen, ...) und meinen Lerntyp. Durch NLP lerne ich meine Programmiertheit, meine mich behindernden und unterstützenden Beliefs (Lebensprogramme) erkennen und verändern. Damit kann ich im Beruf, daheim, im Urlaub freier und lustvoller leben. Durch NLP lerne ich, meine Ressourcen und Fähigkeiten besser wahrzunehmen und zu nutzen ... Durch NLP kann ich lernen, in meinen persönlichen Beziehungen, im Beruf und im politischen Handeln effektiver, liebevoller und toleranter zu leben ...
Wie arbeitet NLP? Ich lerne meine Probleme erkennen und kann sie durch klare Ziele auflösen (Problem- und Zielarbeit). Ich entdecke den Reichtum meiner sinnlichen Wahrnehmung (die Buntheit und Schönheit der Natur und meiner Umwelt). Ich verbessere meine Kommunikation im privaten und beruflichen Bereich mit mehr Vertrauen, Akzeptanz, Respekt und Verstehen (Rapport). Ich entdecke und hinterfrage meine Sprachgewohnheiten und bringe sie in Einklang mit dem, was ich wirklich will (Meta-Modell der Sprache, Kongruenz). Ich kann meine mich belastenden Verhaltensmuster wahrnehmen und in lebensfreundliche Grundhaltungen verändern. Ich entmachte störende Lebensprogramme. Wie mache ich das? (Änderung von "Glaubenssätzen", kreatives Umlernen von Verhaltensstrategien - Reframing). Ich lerne mit Lust und Freude ein neues Lernen und gebe meiner Kreativität alle Möglichkeiten, sich auszudrücken ...
Wozu NLP? Ich gewinne mehr Sicherheit in meinem Alltag. Ich habe mehr Erfolg im Beruf und bei meiner Arbeit. Ich gewinne ein besseres Wahrnehmungsvermögen von mir und anderen und damit eine bessere Kommunikation in Familie und im beruflichen Alltag. Ich gewinne mehr Eigeninitiative und mehr Eigenverantwortung bei meinen täglichen Entscheidungen. Ich gewinne mehr Flexibilität und Kooperationsbereitschaft im Umgang mit meinen Mitmenschen - in einem vernetzten System ...
Die NLP-Practitioner-Ausbildung lehrt Sie, erfolgreich zu kommunizieren, sich intensiv selbst zu verwirklichen und Ihre persönlichen Stärken und Fähigkeiten besser zu entfalten. Sie lernen mit erfahrenen Trainern und Lebensberatern die Grundtechniken des Neurolinguistischen Programmierens (NLP). Sie können damit Ihre privaten und beruflichen Möglichkeiten erweitern ... Sie können die Ausbildung zum NLP-Practitioner entweder für sich alleine besuchen, oder auch als ersten Abschnitt des Ausbildungslehrganges zum Lebens- und Sozialberater ...
Inhalte der NLP-Practitioner-Ausbildung sind: Visions- und Zielarbeit, Rapport, Ankern, Glaubensmodelle, Werte, und deren Veränderung (Beliefarbeit), Ethik und Philosophie des NLP, Repräsentationssysteme, Submodalitäten, Reframing, Metamodell der Sprache, Milton-Modell, Strategien ..."
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates geht daraus aber sehr deutlich hervor, dass es sich bei der o.a. NLP-Practitioner-Ausbildung praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt.
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht verkannt, dass derartige Maßnahmen wohl auch immer auch geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu zeigen. Allerdings werden derartige Kurse offenbar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen und auch nicht Berufstätigen besucht.
Demnach handelt es sich bei den hier strittigen Kosten also auch nicht um solche für eine berufsspezifische Fortbildung sondern um typische nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Zum Einwand der Bw., sie könne ihre Erfahrungen aus der NLP-Practitioner-Ausbildung im Umgang mit Mitarbeitern und Klienten" (als Sekretärin für Exekutionen und Konkurssachbearbeitung in der Rechtsanwaltskanzlei) "täglich aufs Neue um- und einsetzen", wird abschließend noch bemerkt, dass es dem Unabhängigen Finanzsenat unter Bedachtnahme auf die o.a. Selbstbeschreibung zum Kurs unmöglich erscheint, die diesbzüglichen Aufwendungen eindeutig von der Lebensführung zu trennen. Somit ist ein diesbezüglicher Werbungskostenabzug auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall offenbar auch eine berufliche Notwendigkeit der berufungsgegenständlichen Aufwendungen nicht gegeben (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | NLP-Practitioner-Ausbildung Werbungskosten Ausbildungskosten Umschulungskosten Fortbildungskosten |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at