Private Nutzung kontaminierter Fahrzeuge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf., Adresseund Bf.B, Wohnort alle vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Baden Mödling vom , betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer gemäß § 82 EStG, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils 2004 bis 2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird betreffend das Kalenderjahr 2006 gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide 2006 werden abgeändert.
Die Haftungsbetrag gem. § 82 EStG für Lohnsteuer 2006 beträgt: 2.031,48 €
Der Dienstgeberbeitrag für 2006 wird festgesetzt mit: 11.325,40 €
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006 wird festgesetzt mit: 1.054,23 €
II. Die Beschwerde wird betreffend die Kalenderjahre 2004 bis 2005 und 2007 bis 2008 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf. wurde von der belangten Behörde (FA) beginnend ab einer gemeinsamen Prüfung aller Lohnabgaben (GPLA) unterzogen. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom schrieb das FA folgende Abgabenbeträge (in €) vor:
Begründend führte das FA wörtlich aus:
Dem Dienstnehmer stand von Janner 2004 bis November 2006 ein firmeneigener PKW der Marke VW Bora Variant Highline 1,9 TDl (Gebrauchtfahrzeug, Erstzulassung: , Anschaffung durch die Firma Bf.: , seinerzeitiger Neupreis laut Eurotax-Fahrzeugbewertung: € 26.289,40) und ab Dezember 2006 ein Ssang Yong (AK € 21 .480) zur Verfügung. Laut Geschäftsführervertrag vom (Punkt 5, Reisen u und Aufwandsentschädigung), umfasst die Nutzung des Fahrzeuges dienstliche und private Zwecke. Ein einmaliger Sachbezug wurde für September 2008 in Höhe von € 339,75 berechnet. lm Zuge der Prüfung wurden vom Prüfer Fahrtenbücher abverlangt. Vom Dienstgeber wurden Fahrtenbücher erst ab Oktober 2008 vorgelegt. Bei der Durchsicht der Tankbelege im Prüfungszeitraum wurde festgestellt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde (Tankrechnungen in den Urlauben sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). Auszug aus den Tankbelegen: Urlaub vom 19.02. bis , Donnerstag bis Freitag, Tankbeleg vom , 07:57 Uhr, in T, Am Römerfeld 1 (ca. 16 Km vom Wohnort) , Sonntag, Tankbeleg vom , 08:18 Uhr in T1, Haiderstr. 38 (ca. 5 Km vom Wohnort) , Sonntag, Tankbeleg vom , 10:56 Uhr in
T2
(ca. 9 Km vom Wohnort) Urlaub vom 05.08.-, Tankbeleg vom in T4 (ca. 20 Km vom Wohnort), Tankbeleg vom , 15:16 Uhr in T1, Haiderstr. 38 (ca. 5 Km vom Wohnort), Tankbeleg vom , 13:17 Uhr in T, Am Römerfeld 1 (ca. 16 Km vom Wohnort). , Sonntag, 1. Tankbeleg vom , 14:20 Uhr in T, Am Römerfeld 1 (ca.16 Km vom Wohnort), 2. Tankbeleg vom , 18:51 Uhr in T4 (ca. 20 Km vom Wohnort) Urlaub vom 27.09.-, Tankbeleg vom in T, Am Römerfeld 1 (ca. 16 Km vom Wohnort), Tankbeleg vom , 17:52 in T7 (ca. 19 Km vom Wohnort) Feiertag, Tankbeleg vom , 13:36 Uhr in T1, Haiderstr. 38 (ca. 5 Km vom Wohnort) Urlaub vom 07.08.-, Tankbeleg vom , 21 :15 in T6 (ca. 43 Km vom Wohnort) Urlaub 10.03.-, Tankbeleg vom , 10:59 Uhr in T7 (ca. 19 Km vom Wohnort), Tankbeleg vom , 19:05 Uhr in T8 (ca. 9 Km vom Wohnort) , Sonntag, Tankbeleg vom , 09:57 Uhr in T1, Haiderstr. 38 (ca. 5Km vom Wohnort) Urlaub vom 02.06.-, Tankbeleg vom , 08:50 Uhr in T9 (ca. 5 Km vom Wohnort) , Samstag, Tankbeleg vom , 13:33 Uhr in T10 (Wohnort) Urlaub vom 11.08.-, Tankbeleg vom , 09:32 Uhr in T9 (ca. 5 Km vom Wohnort) , Samstag nach Urlaub, Tankbeleg vom , 12:55 in T1, Haiderstr. 38 (ca. 5 Km vom Wohnort) Weiters belegt eine Servicerechnung vom , dass die Kilometerstande nicht , ordnungsgemäss aufgezeichnet wurden (KM-Stand laut Werkstatt am , 48.601Km und laut Fahrtenbuch vom , 48.223Km).
Die einfache Wegstrecke des Dienstnehmers zu seiner Betriebsstätte beträgt laut Routenplaner abgerundet 10 Km. Die Fahrten Wohnort-Dienstort—Wohnort wurden nicht als Privatfahrten berücksichtigt.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes KFZ für Privatfahrten (als
solche gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheim-fahrten; ) zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Nomverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (bis Ende 2004 maximal 510 Euro) anzusetzen. Ein Sachbezugswert ist dann zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, - wenn auch nur fallweise - nützt (). Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze als Sachbezugswert auf den Neuwert anzuwenden (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der
Erstzulassung; ).
Als ein geeignetes Beweismittel für den Nachweis von privaten und betrieblichen Fahrten kommt ein Fahrtenbuch in Betracht.
Ein Fahrtenbuch muss geeignet sein, über die mit dem Fahrzeug unternommenen Fahrten
Rechenschaft abzulegen. Diese Anforderung wird grundsätzlich durch eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis erfüllt.
Das Fahrtenbuch hat das Datum der Fahrt, Anfangs- und Endkilometerstände, das Ziel der einzelnen Fahrten sowie den Zweck der Fahrten zu enthalten. Private und betriebliche Fahrten sind gesondert auszuweisen.
Das Fahrtenbuch gilt als Aufzeichnung im Sinne des § 126 BAO und muss in formeller Hinsicht den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen.
Da die vom Prüfer gesichteten Belege eine Privatnutzung nachweisen und das ab Oktober 2008 geführte Fahrtenbuch arge Mängel aufweist (Aufzeichnungen erst ab Oktober 2008) erfolgt im Zuge der Prüfung die Hinzurechnung eines Sachbezuges im Ausmaß von 1,5% der Anschaffungskosten.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete die Bf. ein, das bei der von der Bf. ausgeführten Tätigkeit des Einsammelns von Leuchstoffröhren und Lampen gesundheitsgefährdende Stoffe (insbesondere Quecksilberrückstände) anfallen würden. Diese gesundheitsgefährdenden Stoffe seien mit den betrieblichen PKW befördert worden, weshalb diese Fahrzeuge kontaminiert wären und daher einer Privatnutzung gar nicht zugänglich wären. Nach den LStR Rz 175 sei für zur Privatnutzung ungeeignet Fahrzeuge ein Sachbezugswert nicht anzusetzen.
In der seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der Prüfer aus, dass Bf.B aktiver Jäger sei und daher zu vermuten sei, dass er Futtermittel und Wildbret nicht in seinem privaten PKW befördert habe, sondern den von der Bf. zur Verfügung gestellten Pickup mit Doppelkabine und Allradantrieb, der sich für solche Transporte besonders gut eigne.
Die streitgegenständlichen Fahrzeuge seien keine Spezialfahrzeuge im Sinne der LStR.
Aus dem Dienstvertrag sei ersichtlich, dass die Fahrzeuge zudem auch für private Nutzung zur Verfügung gestanden seien und dem Dienstgeber diese auch bekannt gewesen sei.
In der Schlussbesprechung zur GPLA sei seitens des Gf. der Bf. ausgeführt worden, dass keine Reiseaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen über Privatfahrten geführt worden seien.
Weiters stellt der Prüfer (zum Bericht) zusätzliche Tankbelege dar aus welchen die private Verwendung in nicht unwesentlichem Ausmaß ableitbar sei.
z.B:
Urlaub vom -: Tankbeleg vom , 22:15, 43km entfernt vom Wohnort
Tankbeleg Samstag , 19:33, 340km entfernt vom Wohnort
Tankbeleg Samstag , 14:24, 123km entfernt vom Wohnort
Betreffend den Ansatz des Eurotax Mittelwertes seien in der Beschwerde keine Ausführungen enthalten.
Die Stellungnahme wurde der Bf. übermittelt.
Das FA legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
Mit Schreiben vom trat der betroffene Dienstnehmer Herr Bf.B, der Beschwerde der Bf. gemäß § 257 Abs. 1 BAO bei und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In einem vorbereitenden Schriftsatz vom10.5.2017 wiederholte die Bf. ihr ursprüngliches Vorbringen und führte ergänzend aus, dass nach der Judikatur des VwGH die Privatnutzung eines FirmenPKW nicht unbedingt nahe liege, wenn der Mitarbeiter über einen eigenen PKW verfüge. Bf.B hätten im Prüfungszeitraum mehrere private PWK zur Verfügung gestanden, welche für die private Nutzung wesentlich besser geeignet gewesen wären, als der Firmen PKW (Pritschenwagen).
Als Beilage wurden vorgelegt: Vier Zulassungsscheine von haushaltszugehörigen Personen des Bf.B, zwei Fotos des Laderaums des Ssang Yong mit Glassplittern nach Bruch von Leuchtstoffröhren, ein Schreiben der nn vom zur möglichen Kontaminierung Fahrzeug.
In der mündlichen Verhandlung legt der Gf. der Bf. einen Satz Fotos des Fahrzeugs Ssang Yong Musso betreffend die Art seiner Benützung und Beladung sowie Bilder der Anlage vor.
Ergänzend wird ausgeführt, dass aus dem GPLA Bericht ersichtlich sei, dass Sonntagsbetankungen im Jahr 2004 nur an vier Sonntagen stattgefunden hätten.
Zudem sei im Verkaufszeitpunkt für den VW Bora nicht der Eurotax-Mittelwert anzusetzen, da Bf.B diesen im kontaminierten Zustand erworben habe. Die erforderliche dekontaminierende Tiefenreinigung (Kosten ca 1.000 €) habe er selbst durchführen lassen. Durch die Art der Nutzung (Transport gefährdender Stoffe) sei es überdies zu einer zusätzlichen Entwertung - ähnlich einem Unfallfahrzeug - gekommen.
Eine Tiefenreinigung bei welcher die gesundheitsgefährdenden Stoffe entfernt würde, werde bei den regelmäßigen Reinigungen durch die Mitarbeiter im Betrieb nicht vorgenommen.
Abgesehen vom angesetzten Eurotax-Mittelwert im Zeitpunkt des Verkaufes wurden die von der GPLA angesetzten Beträge nicht bekämpft.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Dei Bf. betrieb im Streitzeitraum am Standort der Justizanstalt Ort eine Aufbereitungs- und Entsorgungsanlage für Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen. Für den Transport der Leuchtstoffröhren und anderer Betriebsmittel wurden die streitgegenständlichen Fahrzeuge verwendt.
Bf.B war laut Geschäftsführungsvertrag vom gewerbe- und abfallrechtlicher Geschäftsführer der Bf. Laut Punkt 5. des Geschäftsführungsvertrag stand ihm für dienstliche und private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung. Für die einzelnen Fahrten sollte Bf.B ein Fahrtenbuch führen, das die Privatfahrten ausweist.
Für den Streitzeitraum wurde ein Fahrtenbuch erst ab Oktober 2008 vorgelegt. In den vorgelegten Aufzeichnungen sind Privatfahrten vermerkt. Bereits daraus ist ersichtlich, dass das Fahrzeug von Bf.B - trotz Vorliegens einer allfälligen Kontaminierung mit Quecksilberstaub - auch privat verwendet wurde.
Die private Verwendung ist auch aus der von der GPLA dargestellten Betankung an Wochenenden und zu Ferienzeiten ersichtlich. Auch wenn das Fahrzeug wie die Bf. ausführt im Jahr 2004 nur an vier Sonntagen im Jahr betankt wurde, lässt sich daraus eine zumindest fallweise private Nutzung ableiten.
Allein der Umstand, dass Bf.B das Fahrzeug für Fahrten von der Arbeitsstätte zu seinem Wohnort verwendete zeigt die tatsächliche private Nutzung. Das wird auch im vorbereitenden Schriftsatz vom von der Bf. dargestellt zumal unter Punkt 1. wörtlich ausgeführt wird: "...b) der Werksleiter hat die Fahrzeuge mit seinem Arbeitsgewand, welches durch die tägliche Arbeit kontaminiert war,gelenkt. Dies hat zwangsläufig zu einer Kontaminierung der Fahrerkabine geführt...... Der Werksleiter (Anm. des Gerichts: Bf.B) war daher gezwungen, mit der kontaminierten Arbeitskleidung von seiner Wohnung zur Justizanstalt und zurück zu fahren."
Eine private Nutzung der Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum ist daher erwiesen. Kostenbeiträge für die privaten Nutzung wurden durch Bf.B nicht geleistet.
Die Ausführung der Bf. zu den unregelmäßigen - auch sonn- und feiertäglichen - Arbeitszeiten von leitenden Angestellten sind derart allgemein gehalten, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Es werden keine konkreten und überprüfbaren Angaben gemacht an welchen Sonn- oder Feiertagen und zu welchen dienstliche Fahrten die Fahrzeuge eingesetzt wurden. Im Gegenteil spricht zB. eine Betankung eines Fahrzeuges an einem Samstag abend (, 19:33) in Arnoldstein (340km entfernt vom Wohn- bzw. Dienstort) nach der Lebenserfahrung eindeutig gegen eine betriebliche Fahrt.
Die Ausführungen zur Verwendung der Fahrzeuge durch andere Mitarbeiter während der Urlaubszeit von Bf.B vermögen nicht zu überzeugen zumal auch hier keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt werden, wer die Fahrzeuge wann verwendete.
Die Ausführungen des FA - hier vor allem die detaillierte Darstellung der Betankung zu Wochenenden und in Urlaubszeiten - im Bericht sind demgegenüber konkret und schlüssig, decken sich zudem mit dem Geschäftsführungsvertrag (private Verwendung des Fahrzeuges) und entsprechen auch dem Vorbringen der Bf. (Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück).
Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um serienmäßig erzeugte Fahrzeuge (VW Bora: Kombinatonskraftwagen; Ssang Yong Musso: Pritschenwagen) ohne besondere Auf- oder Einbauten. Das ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Fotos) und den Ausführungen der Bf. sowie schlüssig aus dem Umstand, dass Bf.B den VW Bora im Jahr 2006 von der Bf. erwarb und hinfort unstrittig privat weiter benützte (vorgelegter Zulassungsschein).
Das Vorbringen zum Vorhandensein weiterer privater PKW im Familienverband von Bf.B geht wegen der erwiesenen tatsächlichen Verwendung des FirmenPKW für private Fahrten ins Leere.
Das Vorbringen der Bf., dass der VW Bora im Zeitpunkt des Erwerbes durch Herrn Bf.B im November 2006 einen Verkehrswert von nur 2.180,00 € hatte erscheint schlüssig. Wie die Bf. glaubwürdig darstellte kostet die Tiefenreiniung eines Fahrzeuges etwa 1.000,00 € und zudem ist auch die verstärkte behauptete Entwertung durch die Art der Nutzung des Fahrzeuges nachvollziehbar. Das vorgelegte Schreiben der nn und die in der Verhandlung übergebenen Fotos lassen den Schluss zu, dass ein derart genützter PKW nur nach einer entsprechenden Tiefreinigung und unter Preisabschlag am Markt verkauft werden kann. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Verkaufspreis von 2.180,00 € dem ortsüblichen Mittelwert im November 2006 entsprach.
Hinsichtlich der als Basis für die Berechnung des Sachbezugs anzusetzenden Werte wird auf den - diesbezüglich unstrittigen - Bericht der GPLA verwiesen.
Bei dem ab Oktober 2008 geführten Fahrtenbuch fällt auf, dass einerseits die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten nicht als Privatfahrten sondern als dienstliche Fahrten ausgewiesen sind, andererseits aber privat gefahrene Strecken ausdrücklich enthalten sind. Festgestellt wird weiters, dass der km-Stand laut Fahrtenbuch am 48.206 km betrug und der Eintrag "Service" vorgenommen wurde und bei der Abholung am 48.223 km. Laut Rechnung des Servicebetriebes vom (Übernahme des Fahrzeuges ) betrug der km-Stand 48.601 km was einer Differenz zum Fahrtenbuch von 395 km entspricht. Daraus ist erkennbar, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Berichts zum Fahrtenbuch verwiesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Ergänzend zu dieser Bestimmung wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteils, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2005, BGBl II 2004/467, führt unter dem Titel Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dazu wörtlich aus:
§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten), maximal € 300,00 monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Für Zeiträume vor 2005 betrug der Maximalbetrag gem. § 4 Abs. 1 SachbezugswerteVO 2002 (BGBl II 2001/416) 510,00 € und der Maximalbetrag gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit 255,00 €.
Alleine die Möglichkeit , ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für private Fahrten zu nutzen , rechtfertigt für sich genommen noch keinen Sachbezug. Ist jedoch nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise - nützt, ist ein Sachbezug anzusetzen (; , 2001/13/0092).
Befindet sich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zumindest fallweise im Gewahrsam eines Arbeitnehmers handelt es sich um eine tatsächlich in Anspruch genommene Möglichkeit mit entsprechendem Sachbezug (, 2004, 86 ).
Zu den Privatfahrten zählen auch (gelegentliche) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (). Eine Wohnung im Nahbereich der Dienststelle rechtfertigt im Vergleich zum amtlichen Sachbezugswert keinen niedrigeren Sachbezug ().
Wie oben dargestellt verwendete Bf.B (nach den eigenen Angaben der Bf. im Schriftsatz vom ) die streitgegenständlichen Fahrzeuge für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Der Grund für diese privaten Fahrten (eingeschränkte Parkmöglichkeiten, sicherheitstechnische Abriegelung des Betriebsstättenareals in der Justizanstalt Ort) ist dabei nicht relevant. Relevant ist lediglich der Umstand, dass sich der Bf. durch die Benützung des dienstgebereigenen Fahrzeuges für diese Fahrten die Kosten für die Verwendung des eigenen PKW oder öffentlicher Verkehrsmittel ersparte worin ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erblicken ist. Mit dem Ansatz eines entsprechenden Sachbezugswertes wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kfz aus Eigenem aufkommen müsste.
Wenn die Bf. darauf verweist, dass nach LStR Rz 175 ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank, BFH, BStBl 2009 II 381, zu Werkstattwagen) ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Lohnsteuerrichtlinien keinerlei Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entfalten.
Darüber hinaus, ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass es sich bei den betroffenen Fahrzeugen eben gerade nicht um Spezialfahrzeuge mit besonderen Um- oder Einbauten handelt sondern um Serienfahrzeuge für den Transport größerer Gegenstände. Der Umstand einer möglicherweise gegebenen Kontaminierung macht eine Fahrzeug nicht zu einem Spezialfahrzeug das die private Nutzung praktisch ausschließt. Zudem lag im gegebenen Fall durch die Verwendung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung eine private Nutzung in nicht unwesentlichem Ausmaß woraus sich deutlich erkennen lässt, dass die private Nutzung problemlos möglich und eben nicht praktisch ausgeschlossen war.
Nach § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO obliegt der Nachweis der geringeren Nutzung, welche den Ansatz des halben Sachbezugswertes nach sich zieht dem Dienstgeber. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht. Das Fahrtenbuch war wie oben dargestellt nicht ordnungsgemäß geführt bzw. wurde für Zeiträume von Oktober 2008 gar kein Fahrtenbuch vorgelegt. Andere Nachweise wurden nicht beigebracht.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Der Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge an Arbeitnehmer stellt ebenfalls einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn der vom Arbeitnehmer zu bezahlende Preis unter dem ortsüblichen Kaufpreis liegt. Die für das Gericht nicht bindenden LStR gehen dabei vom Mittelwert zwischen Händlerankaufspreis und Händlerverkaufspreis laut inländischer Eurotax-Notierung aus (LStR 2002 Rz 222b). Im gegenständlichen Fall ist der Bf. zu folgen, wenn sie auf die vom Käufer getragenen Kosten der erforderlichen Tiefenreinigung des Fahrzeuges verweist und die durch die Art der Nutzung erhöhte Entwertung. Das Gericht geht daher davon aus, dass der von der Bf. als Verkaufspreis angesetzte halbe Eurotaxmittelwert von 2.180,00 € im gegebenen Fall als ortsüblicher Kaufpreis anzusetzen ist (BFH, BStBl 2005 II 795). In diesem Punkt kommt der Beschwerde daher Berechtigung zu.
Demgemäß ergibt sich folgende Neuberechnung der abgefochtenen Abgabenbeträge 2006:
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lt. Bescheid | Verkauf PKW | lt. Erkenntnis | |
LSt § 82 EStG | 3.019,42 | 987,94 | 2.031,48 |
DB | 11.423,55 | 98,15 | 11.325,40 |
DZ | 1.062,08 | 7,85 | 1.054,23 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier streitgegenständlichen Fragen, nämlich ob eine private Nutzug eines dienstgebereigenen Fahrzeugs durch den Dienstnehmer erfolgte und ob der Verkauf eines PKW an den Dienstnehmer zum üblichen Markpreis erfolgte, sind keine Rechtsfragen sondern Sachverhaltsfragen, die in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu lösen sind. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102526.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at