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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.02.2009, FSRV/0101-L/07

Hinterziehung von Umsatzsteuer, da durch Nichterfassung eines Sachbezuges Überschreiten der Kleinunternehmerregelung.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CK, Vermittlung von Handelswaren, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Foissner & Foissner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs OEG, 4030 Linz, Salzburgerstraße 267, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch die Nichbekanntgabe des Sachbezuges PKW (Leistungsaustausch: Zahlung eines Geldbetrages, zur Verfügungstellung eines PKW) in der Höhe von 126.560,34 S, d. e. 9.197,50 €, für das Jahr 2001, (in der Höhe) von 9.992,08 € für das Jahr 2002, von 9.381,81 € für das Jahr 2003, von 10.492,17 € für das Jahr 2004 und von 8.634,54 € für das Jahr 2005, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer für das Jahr 2001 iHv. 5.125,54 €; Umsatzsteuer für das Jahr 2002 iHv. 5.106,47 €; Umsatzsteuer für das Jahr 2003 iHv. 5.286,51 €; Umsatzsteuer für das Jahr 2004 iHv. 5.312,85 € und Umsatzsteuer für das Jahr 2005 iHv. 4.807,07 €, zusammen also iHv. 25.638,44 €, bewirkt zu haben und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Begründet wurde dies unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 29 FinStrG sowie 119 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) im Wesentlichen damit, dass eine im Juni 2007 beim Bf. durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung, ABNr. 34, ergeben habe, dass dieser in den Jahren 2001 bis 2005 durch die Nichterklärung des Sachbezuges PKW (zu Unrecht) die Kleinunternehmerregelung [gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)] in Anspruch genommen und die Umsatzbesteuerung der (erklärten) Entgelte unterblieben sei. Der über entsprechenden Vorhalt im Februar 2007 erfolgten nachträgliche Einreichung berichtigter Jahreserklärungen für die Jahre 2000 bis 2005 komme zufolge § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht zu. Der Bf. habe, da er aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit seine steuerlichen Pflichten gekannt habe, ihm insbesondere das System der Umsatzsteuer bekannt gewesen sei bzw. er gewusst habe, dass er bei einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung eine Abgabenverkürzung bewirken würde, auch vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bestritten werde lediglich eine vorsätzliche Begehungsweise der im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Taten. Die Erstbehörde setze nämlich, wenn sie dem im Tatzeitraum steuerlich unvertretenen Bf. eine hinreichende Kenntnis des Begriffes "tauschähnlicher Umsatz" unterstelle, ein bei ihm tatsächlich nicht vorhandenes umfassendes Wissen des Umsatzsteuersystems voraus. Da ihm aber die Systematik der Umsatzsteuer allenfalls rudimentär bekannt gewesen sei, könne nicht von einem (Verdacht eines) entsprechenden Tatvorsatz(es) iSd. § 82 FinStrG ausgegangen werden und sei, mangels begründbarem Tatvorwurf, das betreffende Finanzstrafverfahren daher einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die Verständigung in Bescheidform zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Grundsätzlich genügt es jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht ist es in diesem Verfahrensstadium (schon) Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom angeführten Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.

Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen erschließende Verdacht muss sich aber sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl. zB ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (zum Erfolg- bzw. Verkürzungseintritt s. Abs. 3 lit. a bis f leg.cit.).

§ 119 BAO zufolge hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von Begünstigungen bilden.

Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde, gegebenenfalls nicht nur anhand der Vordrucksangaben (der Abgabenerklärungen), sondern auch durch geeignete Ergänzungen, Beilagen und Zusätze, nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild aller für die Abgabenberechnung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. zB Stoll, BAO, 1355, bzw. , ).

Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist und bestehen somit Zweifel im Tat- und nicht im Rechtsfragenbereich, so ist der Verpflichtung nach § 119 BAO nur dann korrekt entsprochen, wenn der Sachverhalt in seiner tatsächlichen Dimension aufgezeigt wird ().

Die Abgabenbehörde muss also durch den vom Verpflichteten offen gelegten Sachverhalt in die Lage versetzt werden, die betreffende Abgabe gesetzeskonform festzusetzen bzw. die Richtigkeit dessen Angaben anhand der gemachten Erklärungsangaben zu überprüfen.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Bezogen auf § 33 Abs. 1 FinStrG heißt dies, dass der Vorsatztäter bei seiner Handlungsweise sowohl die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht (zB §§ 119 ff BAO) als auch das Bewirken einer Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) zumindest ernsthaft für möglich halten muss und sich mit dieser Möglichkeit letztlich abfindet.

Auf das Vorliegen von Vorsatz ist dabei aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Täterverhalten zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der allgemeinen Beweiswürdigung erweisen (vgl. ).

Dabei ist aber ein "Wissen-müssen" ebenso wie Unbedachtsamkeit oder bloßer Leichtsinn nicht ausreichend, da dem Vorsatztäter die Verwirklichung des (gesamten) Tatbildes als nahe liegend erscheinen muss (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 8/10, bzw. Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 8 Tz. 18).

Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fahrlässig handelt dabei derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seine geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

§ 9 leg.cit. zufolge wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

Nach der Aktenlage zur StNr. 12 war der steuerlich unvertretene Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als (selbständiger) Zeitungskontrollor bzw. Dienstleistungsvermittler tätig und erzielte aus dieser, der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit bzw. führte als Unternehmer (steuerbare) Umsätze iSd. § 1 UStG 1994 aus. Den für die Jahre 1999 bis 2005 vom Abgabepflichtigen eingereichten Jahresabgabenerklärungen (jeweils Umsatz- bzw. Einkommensteuer, mit Ausnahme des Veranlagungsjahres 2000, wo nur eine Einkommensteuerjahreserklärung eingereicht wurde) waren jeweils (als Beilage) eine Aufstellung der aus den genannten Tätigkeiten erzielten Einnahmen bzw. der getätigten Ausgaben (ua. Kilometergeld laut Fahrtenbuch) angeschlossen. Da die erklärten Umsätze jeweils unter der Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ("Kleinunternehmerregelung") gelegen waren und der Bf. auch keine Optionserklärung iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben hatte, ergingen hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern entsprechende Nullfestsetzungsbescheide.

Aufgrund einer von der Grossbetriebsprüfung Linz ausgestellten Kontrollmitteilung vom Dezember 2006, in der mitgeteilt wurde, dass dem Bf. im Zuge seiner Tätigkeit in den Vorjahren von einem Auftraggeber (ohne schriftliche Vereinbarung, vgl. S. 22 des Arbeitsbogens ABNr. 34) auch ein bisher in den Abgabenerklärungen nicht berücksichtigtes Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war, wobei die Leasing- und Versicherungsaufwendungen jeweils vom Auftraggeber getragen wurden, führte, nachdem der Bf. über entsprechenden Vorhalt vom 13. Dezember ua. im Hinblick auf den genannten Sachbezug am berichtigte Einnahmen-Ausgabenrechnungen für 2000 bis 2005 sowie eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 2005 eingereicht hatte (der bisher nicht berücksichtigte PKW-Sachbezug wurde dabei in Höhe der vom Auftraggeber entrichteten Versicherungs- und Leasingkosten einkommensteuerrechtlich jeweils als geldwerter Vorteil/Betriebseinnahme bzw. die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten als Betriebsausgaben und umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbarer Umsatz angesetzt), das Finanzamt Linz beim Bf. unter der ABNr. 34 eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 durch. Dabei wurde ua. festgestellt, dass dadurch, dass der Bf. in den ursprünglich eingereichten Abgabenerklärungen den (umsatzsteuerrechtlich) als steuerbaren Umsatz iSd. § 3 a UStG 1994 zu beurteilenden PKW-Sachbezug (Arbeitsleistung des Bf. gegen das vom Auftraggeber für Leasing- und Versicherungskosten aufgewendeten Entgelt; vgl. § 4 Abs. 1 und 6 UStG 1994) nicht in Ansatz gebracht hatte, im Prüfzeitraum zu Unrecht die Kleinunternehmerregelung bzw. die (gänzliche) Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beansprucht hatte und dadurch Umsatzsteuern iHv. 5.125,54 € (2001), 5.106,47 € (2002); 5.286,51 € (2003); 5.312,85 € (2004) und 4.807,07 € (2005) nicht festgesetzt bzw. nicht entrichtet worden seien (vgl. insbesondere Tz. 2 des Berichtes vom ).

In der Folge wurden ua. die die angeführten Abgabe und Jahre betreffenden Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ergingen in weiterer Folge die korrigierten, die oa. Verkürzungsbeträge festsetzenden Jahresumsatzsteuerbescheide vom .

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass es als Folge der objektiv pflichtwidrigen Nichterklärung bzw. Nichtoffenlegung des von der Abgabenbehörde durchaus im Einklang mit der geltenden Rechtslage als tauschähnlicher Umsatz iSd. § 3 a Abs. 2 UStG 1994 qualifizierten und gemäß § 4 leg.cit. bewerteten PKW-Sachbezuges zu Umsatzsteuerverkürzungen in dem von der Erstbehörde angeführten Ausmaß und damit zu einer Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG gekommen ist.

Gleichermaßen kann dem jahrelang unternehmerisch (selbständig bzw. gewerblich) tätigen Bf., der ja den PKW auch zu einem nicht unerheblichen Anteil privat nutzte (in den berichtigten Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden dafür immerhin 20 % der Gesamtnutzung angesetzt) ein Wissen darüber, dass im Zusammenhang mit der persönlichen Abgabenpflicht sämtliche relevanten Umstände, und dazu zählen nicht nur die in Geldform zufließenden Einnahmen, sondern auch die im Zusammenhang mit der Tätigkeit erwachsenden sonstigen (geldwerten) Vorteile, gegenüber dem Finanzamt vollständig bekannt zu geben bzw. offen zu legen sind, unterstellt werden. Dass er es offenbar dennoch verabsäumt hat, sei es nun in der Einkommensteuersteuererklärung, in angeschlossenen Beilagen oder auch nur im Zuge einer Erkundigung beim Finanzamt, die Abgabenbehörde auf den Umstand eines aus seiner selbständigen Tätigkeit herrührenden Sachbezuges zumindest hinzuweisen, begründet aber schon den Verdacht einer zumindest bedingt vorsätzlichen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG.

Anders verhält es sich jedoch mit der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die durch die Pflichtverletzung eingetretene Umsatzsteuerverkürzung. So stellt die umsatzsteuerliche Einordnung des dem genannten Sachbezug zugrunde liegenden Sachverhaltes als Leistungsaustauch im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes bzw. die Qualifikation der vom Auftraggeber getragenen Aufwendungen als (steuerpflichtige) sonstige Leistung des Auftragnehmers iSd. §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 a UStG 1994 eine zwar rechtlich weitgehend unumstrittene Auslegung bzw. Anwendung der geltenden Rechtslage dar, die aber dennoch in einem gewissen Unterschied zur direkten ertragsteuerlichen Auswirkung des Bezuges von geldwerten Vorteilen von Mitarbeitern bzw. Auftragnehmern steht. Insbesondere stellt nämlich die hier zur Anwendung gelangende umsatzsteuerliche Betrachtungsweise, wonach die im Auftragsverhältnis begründete (unentgeltliche) Überlassung eines KFZ bei gleichzeitiger Übernahme der Leasing- und Versicherungskosten durch den Auftraggeber sich als Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten darstellt bzw. als umsatzsteuerpflichtiger, auch iSd. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 entsprechend zu berücksichtigender Vorgang in der Sphäre des Leistungsempfängers/Auftragnehmers zu qualifizieren ist, eine nicht notwendigerweise vom steuerlichen Allgemeinwissen eines jeden Unternehmers im Umfang des Bf. umfassten (zusätzlichen) Aspekt dar. Es wird bei der Beurteilung des jeweiligen Kenntnisstandes wohl auf die aus der sonstigen Aktenlage ersichtlichen Umstände des Einzelfalles ankommen. Handelt es sich wie im Anlassfall beim Abgabepflichtigen um einen bislang steuerlich nicht vertretenen bzw. nicht einschlägig vorgebildeten "Kleinunternehmer", der im Rahmen seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit lediglich mit einzelnen grundlegenden Teilaspekten des geltenden Umsatzsteuerrechtes konfrontiert und überdies in der Vergangenheit offenbar durchaus bemüht war, von sich aus an der Erhebung steuerlich relevanter Sachverhalte entsprechend mitzuwirken (vgl. Anzeige von strittigen Provisionseinnahmen laut Dauerakt zur StNr. 12), so bedürfte ein entsprechender subjektiver Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG zusätzlicher Anhaltspunkte für ein konkretes Wissen des Bf. um die (ernstliche) Möglichkeit auch allfälliger umsatzsteuerlicher Konsequenzen (vgl. zB UFS, GZ. FSRV/0018-K/06). Für Derartiges vermag aber die bisherige Ermittlungslage keine Grundlage zu bieten. Schließlich erscheint es in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die ursprünglich vom Bf. nicht vorgenommene ertragsteuerliche Berücksichtigung des Sachbezuges zu einer nicht unwesentlichen Gewinnreduzierung bzw. zu einer, freilich die Umsatzsteuernachforderungen bei Weitem nicht aufwiegenden, Verringerung der Einkommensteuerlast geführt haben, sodass insgesamt der im Hinblick auf die subjektive Tatseite einen Rechtsirrtum geltend machenden Argumentation in der Beschwerde auf Basis der derzeitigen Erhebungssituation letztlich nicht wirksam entgegengetreten werden kann.

Freilich muss sich der Bf. aber den Vorwurf gefallen lassen, dass der ihm über die Anwendbarkeit des § 3 a UStG bzw. die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Sachbezuges unterlaufene Irrtum sich wohl als Folge einer Vernachlässigung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt darstellt. Dadurch, dass der Abgabepflichtige es nach der bisherigen Ermittlungssituation nämlich unterlassen hat, sich hinsichtlich der einkommen- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen seines Sachbezuges an geeigneter Stelle, beispielsweise bei der zuständigen Abgabenbehörde, zu erkundigen, wird ein sich gegen den Bf. richtender Verdacht eines, allerdings nicht die Erlassung eines Bescheides iSd. § 83 Abs. 2 rechtfertigenden Finanzvergehens nach § 34 Abs. 1 FinStrG begründet (vgl. zB ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Irrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at