Keine Energieabgabenvergütung bei Dienstleistungsbetrieben
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Miterledigte GZ: |
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RV/0823-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/1083-W/03-RS1 | wie RV/0126-G/03-RS1 Dienstleistungsbetriebe haben auch unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht (vgl. ) im Zeitraum 1996 bis 2001 keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde (vgl. und 0158). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Henriette DAHM, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1010 Wien, Stubenring 6/8, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom und betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Energieabgabenvergütung im Jahre 1997 und 1998 auch Dienstleistungsbetrieben gewährt werden kann.
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben jeweils für die Kalenderjahre 1997 und 1998.
Mit Bescheid vom (betr. 1997) und (betr. 1998) wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom , SG (2002) D/229928, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom bis zum als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt hat. Damit sei für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden ist (einschließlich der Einschränkung auf Produktionsbetriebe) anzuwenden. Eine Energieabgabenvergütung stehe demnach Dienstleistungsbetrieben nicht zu.
Gegen diese Bescheide wurde von der Bw. berufen und die Verletzung des Vertrauensschutzprinzips geltend gemacht, weil der Verfassungsgerichtshof die Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die Kommission für rechtswidrig erachtete und somit Dienstleistungsbetriebe auf die Gewährung der Energieabgabenvergütung vertrauten.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Eine fristgerechte Stellungnahme zu den Schriftsätzen vom sowie wurde von der steuerlichen Vertretung ohne Angaben von Gründen nicht eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Bw. als Dienstleistungsbetrieb in den Jahren 1997 und 1998 Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatte.
Nachdem der , "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellte, die aber von den österreichischen Behörden nicht der Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war, hob der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen auf, mit denen Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt worden war.
Die Kommission stellte schließlich am nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah der daraufhin angerufene Verfassungsgerichtshof infolge der rückwirkenden Genehmigung der Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung mehr im Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben und verwies die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser beantragte mit Beschluss vom ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
Am kam der Generalanwalt in der Rechtssache Rs C-368/04 zum Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die ursprüngliche Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung dargestellt. Nach dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte Österreich die Beihilfe rückfordern müssen. Die nachträgliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission im Jahr 2002 habe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage nicht verändert.
Mit Urteil vom bestätigte der EuGH die rechtlichen Ausführungen des Generalanwaltes und führte bestätigend aus, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, nicht die Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme zur Folge habe. Nationale Gerichte könnten - je nach Einzelfall - veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht müsse dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich mit Erkenntnis vom , 2006/17/0157 und 0158 unter Verweis auf obige EuGH-Entscheidung ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den antragstellenden Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden könne, weil das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Die beantragte Energieabgabenvergütung für die Jahre 1997 und 1998 steht somit der Bw. nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte | Energieabgabenvergütung Dienstleistungsbetrieb Produktionsbetrieb |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at