Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2017, RV/7101776/2017

Rückforderung der Familienbeihilfe im Fall des Besuches eines Sprachkurses im Ausmaß von 10 Wochenstunden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NN, Straße-Nr, nähBezNr, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der für ihre Tochter VN-T NN für den Zeitraum von Juli 2015 bis August 2016 gewährten Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, die für ihre Tochter VN-T NN im Zeitraum Juli 2015 bis
August 2016 gewährte Familienbeihilfe von 2.440,20 Euro und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 817,60 Euro, insgesamt 3.257,80 Euro, zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte begründend aus, ihre Tochter VN-T NN — derzeit Studentin in STADT — habe im letzten Jahr in Frankreich einen Sprachkurs besucht (sich weitergebildet), um sich auf das derzeitige Studium sprachlich auf das Niveau zu bringen, welches notwendig ist, um das Studium zu bestehen (Niveauausgleich).

Es sei ein Sprachkurs für Aupair gewesen und ihre Tochter sei zum Zeitpunkt der Anmeldung bei einer Familie als Aupair eingestellt gewesen (im Sommer 2015). Die Zusammenarbeit mit den Kindern und den Gasteltern habe sich aber bereits nach einem Monat als schwierig und mit unüberwindlichen Problemen dargestellt.

Daraufhin sei VN-T zu einer Freundin gezogen, welche sie im Jahr zuvor bei ihrem Pflichtpraktikum in STADT2 kennengelernt hatte und habe den Sprachkurs mit tollen Fortschritten erfolgreich abgeschlossen.

Sie persönlich finde es sehr schade, dass es einem fleißigen österreichischen Mädchen, welches sich weiterbilde, so schwer gemacht werde, Unterstützung zu erhalten. Sie werde voraussichtlich in unser Land zurückkehren und einen guten Job machen und demnach weiterhin Steuern zahlen. Hier Geld „einzusparen“ sei nicht nur demotivierend für sie, sondern nehme ihr die Chance erfolgreich zu studieren. Es sei auch für die Bf. als Steuerzahlerin nicht nachvollziehbar, denn sie habe dies alles bereits beim Einreichen der Familienbeihilfe der Kollegin am Schalter erklärt. Außerdem sei es ihr als Alleinerzieherin niemals leicht gemacht worden und sie habe selbst niemals — aufgrund ihrer durchgehenden Berufstätigkeit — vom Staat irgendwelche außerordentliche Unterstützung gefordert.

Die Bf. bitte daher, die Entscheidung zu dieser Angelegenheit im Sinne der Familie zu ändern.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, die Tochter der Bf. habe mit die Matura bestanden. Als weitere Tätigkeit sei bekannt gegeben worden, dass sie ein Auslandsstudium plane. Im September 2016 sei dem Finanzamt eine Bestätigung vorgelegt worden, gemäß welcher VN-T vom bis einen Französisch-Sprachkurs absolviert habe. Daher sei die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 rückgefordert worden. Ab September 2016 studiere sie an der Universität XY. Nach Anführung eines Auszuges des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und Wiedergabe eines Auszuges der Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zum Begriff der Berufsausbildung verwies das Finanzamt darauf, dass das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienten, könne nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG angesehen werden. Der von der Tochter der Bf. absolvierte Sprachkurs in Frankreich stelle für sich betrachtet keine Berufsausbildung dar.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, beim Schalter habe sie bei Einreichung der FB 2015/16 für ihre Tochter VN-T explizit erwähnt, dass sie einen Sprachkurs besuchen werde (ein Studium sei für dieses Jahr nicht geplant gewesen). Trotzdem sei die Familienbeihilfe in Höhe von 227,30 Euro monatlich überwiesen worden. Diese im Nachhinein zurück zu fordern empfinde die Bf. als irreführend. Ihre Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. Am sei ihr die FB (220,40 Euro) erneut überwiesen worden. Sie getraue sich gar nicht, das sehr wichtige Geld ihrer Tochter nach STADT zu überweisen, aus Angst, es werde dann doch wieder zurückgefordert. Die Bf. ersuche um Aufklärung, wie es zu dem Betrag von 3.257,80 komme, denn sie habe tatsächlich monatlich 227,30 Euro überwiesen bekommen, dies 13 mal - mache also 2.954,90 Euro. Abgesehen davon übernehme ihre Tochter VN-T zurzeit jede erdenkliche Arbeit in STADT (Babysitting, Aushilfen jeglicher Art,...), um weiterhin studieren zu können. Die Bf. bezweifle, dass das für die Ausbildung und das Weiterkommen im Studium förderlich sei. Hier monetäre Hilfe zu erhalten, würde die Studienzeit zumindest nicht verlängern. Die Bf. beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat.

Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten:

„Im Vorlageantrag haben Sie „eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat“ beantragt. Wenn Sie möchten, kann ich eine mündliche Verhandlung anberaumen, dies ist jedoch nur aufwändiger und im gegenständlichen Fall überdies ohne Aussicht auf Erfolg.

Sie haben am in einem Überprüfungsschreiben betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe die weitere Tätigkeit Ihrer Tochter wie folgt bekannt gegeben: „Auslandsstudium geplant mit geringfügiger Beschäftigung“. Tatsächlich ist Ihre Tochter au pair nach Frankreich gegangen und hat dort einen Sprachkurs für Au-Pair-Kräfte besucht. Sie haben zwar erklärt, Ihre Tochter habe das Au-Pair-Verhältnis abgebrochen, weil sie sichnicht mit der Familie verstanden habe, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie zunächst lediglich diesen Sprachkurs besucht hat.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht (siehe Beilage 1, Rechtssatz zum VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0050). Dies ist jedoch bei einem Kurs mit lediglich 10 Wochenstunden, welcher von Au-Pair-Kräften besucht wird, die im Übrigen noch ihren Haushaltspflichten nachkommen müssen, nicht der Fall (Beilage 2). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom in einem vergleichbaren Fall (die Familienbeihilfe wurde für eine Tochter zurückgefordert, welche eine Sprachschule in Spanien besucht hatte, um anschließend ein Studium an einer spanischen Universität aufzunehmen), erklärt, der damals absolvierte Sprachkurs stelle keine „Berufsausbildung“ dar, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe (Beilage 3). Diese Ansicht entspricht auch der ständigen Verwaltungspraxis.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe ist in § 26 Familienlastenausgleichsgesetz geregelt (Beilage 4). Ob die Familienbeihilfe durch falsche Angaben erschlichen oder durch einen Fehler des Finanzamtes gewährt worden ist, spielt keine Rolle (Rechtssatz zum VwGH-Erkenntnis vom , 2008/15/0329, Beilage 5).

Da Sie ersucht haben, den Rückforderungsbetrag aufzuschlüsseln, bzw. zu erklären, habe ich Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe ausgedruckt und die wesentlichen Stellen markiert (Beilagen 6, gültig bis und Beilage 7, gültig ab ). Die tatsächlich ausbezahlten Beträge sind der nächsten Beilage 8 zu entnehmen, welche das Finanzamt übermittelt hat.

Der Rückforderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Die erste Spalte entspricht der Familienbeihilfe, Grundbetrag, laut § 8 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), Beilagen 6 und 7.

Die zweite Spalte entspricht dem monatlichen Zuschlag für jedes Kind (§ 8 Abs. 3 Z 1 lit. a FLAG). Die zwei Spalten mit demselben Betrag ergeben sich daraus, dass der Zuschlag für jedes der beiden Kinder gewährt wird, aber nicht mehr gebührt, wenn die Familienbeihilfe nur mehr für ein Kind zusteht.

Die vierte Spalte entspricht dem Kinderabsetzbetrag, bei dem es sich um einen an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelten Fixbetrag handelt. Die Summe aus den Beträgen ergibt den Rückforderungsbetrag (letzte Zeile).

Da Ihre Tochter nunmehr ein Studium aufgenommen hat, hat das Finanzamt die Familienbeihilfe wieder gewährt. Wenn Ihre Tochter Prüfungen nachweist, wird die Familienbeihilfe nicht zurückgefordert. Für einen Weiterbezug für ein darauffolgendes Jahr ist ein entsprechender Studienfortschritt erforderlich.

Bitte geben Sie bekannt, ob unter diesen Umständen eine mündliche Verhandlung anberaumt werden soll.“

Die Bf. bedankte ich sich für die ausführliche Aufklärung und sah von einer mündlichen Verhandlung ab. Sie erklärte, wichtig sei ihr in diesem Zusammenhang nur, dass die ausgesetzten Beträge rückwirkend eingesetzt würden, sodass ihre Tochter im 3. Semester (ab September/Oktober 2017) wieder die Familienbeihilfe ausbezahlt bekomme. Aber sie denke, das werde sie mit der Familienbeihilfestelle klären müssen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung, Streitpunkte:

Aufgrund des Parteivorbringens, der vorgelegten Unterlagen und einer Internet-Abfrage steht folgender Sachverhalt fest:

Die Tochter der Bf. hat am für die Schulform BHS Ausbildungsschwerpunkt "ZZZ" die Matura bestanden und wurde im Prüfungsgegenstand 2. lebende Fremdsprache Französisch mit "Gut" beurteilt. Danach begab sie sich nach Frankreich, um dort als Au-Pair tätig zu sein. Da sie sich mit der Familie, bei welcher sie untergebracht war, nicht verstand, beendete sie das Au-Pair-Jahr nach kurzer Zeit. Sie besuchte in der Folge im Zeitraum vom bis ausschließlich einen Sprachkurs für Au-Pair-Kräfte, um sich auf ein Studium in Frankreich sprachlich vorzubereiten (Niveauausgleich) und wohnte bei einer Freundin. Der Sprachkurs umfasste Unterricht im Ausmaß von 10 Wochenstunden. In der Folge inskribierte die Tochter der Bf. an der XY XXX.

Die Bf. hatte in einem Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" das Ersuchen, ein Reifeprüfungszeugnis vorzulegen und die weitere Tätigkeit von VN-T (Studium, Beschäftigung ...) bekannt zu geben, am angegeben, es sei ein Auslandsstudium und eine geringfügige Beschäftigung geplant.

Strittig ist, ob die Bf. für den Zeitraum nach Abschluss der Schulausbildung im Juni 2015 für den Zeitraum von Juli 2015 bis August 2016, also vor Aufnahme des Studiums, die Familienbeihilfe zu Recht bezogen hat oder nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Zahl 2008/15/0329).

Ausschlaggebend dafür, ob eine Rückforderung der ausbezahlten Familienbeihilfe zu erfolgen hat, ist daher ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Zeitraum vom Juli 2015 bis August 2016 erfüllt waren oder nicht.

Gemäß 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gebührt die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem anderen Fall überdies ausgeführt, der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der damaligen Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränke sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (siehe ).

Bei dem von der Tochter der Bf. besuchten Sprachkurs handelte es sich unstrittig um einen Kurs im Ausmaß von lediglich 10 Wochenstunden, welcher auch von Au-Pair-Kräften besucht wird, die neben dem Kursbesuch noch ihren Haushaltspflichten nachkommen müssen. Die Tochter der Bf. hatte Französisch überdies bereits als Prüfungsfach der Matura mit der Note „Gut“ abgeschlossen. Dass durch die Teilnahme am Kurs die volle oder überwiegende Zeit der Tochter der Bf. beansprucht wurde, ist daher nicht wahrscheinlich.

Auch wenn es glaubhaft ist, dass sich durch den Aufenthalt der Tochter in Frankreich und den Besuch des Sprachkurses deren Sprachkenntnisse verbessert haben, liegt noch keine Ausbildung für einen Beruf im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor.

Im Hinblick darauf, dass die Tochter der Bf. damit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eine weitere Berufsausbildung begonnen hat, gebührt für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung keine Familienbeihilfe.

Die Bf. hat gegen die ihr bekannt gegebene und mit dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes aufgeschlüsselte Höhe des Rückforderungsbetrages keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Familienbeihilfe
Sprachkurs für Au-Pair-Kräfte
geplantes Auslandsstudium
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101776.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at