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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.01.2010, RV/1465-W/09

Ab welchem Zeitpunkt steht ein Freibetrag für eine Behinderung zu?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1465-W/09-RS1
Die Tatsache, dass in der im Jahr 2008 ausgestellten Bescheinigung des Bundessozialamtes auch im Jahr 2007 erstellte Befunde angeführt werden, reicht nicht aus, den in § 35 EStG vorgesehenen Freibetrag bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung 2007 zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,I-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2007 wurden die im Leistungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse aufgelisteten Beträge in Höhe von 2.829,52 Euro nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung unter Abzug eines Selbstbehaltes einkünftemindernd berücksichtigt.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales in Höhe von 331,11 Euro, da sie bei der Fa. S-GmbH als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen sei, und des Pauschbetrages für die 50%ige Erwerbsminderung ihres Ehemannes, der im Streitjahr kein Einkommen bezogen habe. Als Nachweis für die Behinderung des Ehemannes legte die Bw. eine Kopie des am ausgestellten Behindertenpasses vor.

Im weiteren Verfahren erging an die Bw. die Mitteilung, dass es sich bei dem von ihr vorgelegten Leistungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse lediglich um eine Information darüber handle, welche Kosten der Wiener Gebietskrankenkasse im Kalenderjahr 2007 für ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel, usw. entstanden seien. Dieses Leistungsblatt stelle aber keinen Nachweis der von der Bw. getragenen Krankheitskosten dar. Die Bw. wurde daher ersucht, eine detaillierte Aufstellung ihrer Krankheitskosten vorzulegen und alle Ersatzleistungen bekanntzugeben.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache gab die Bw. bekannt, außer dem Informationsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse keine weiteren Belege vorlegen zu können.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Hausbesorgerpauschale antragsgemäß berücksichtigt, die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastung einkünftemindernd berücksichtigten Beträge jedoch storniert und der pauschale Freibetrag für die 50%ige Erwerbsminderung des Ehegatten nicht gewährt, da laut dem vorgelegten Behindertenpass die Erwerbsminderung erst mit bestätigt worden sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bw. aus, die außergewöhnliche Belastung auf Grund der Behinderung des Ehemannes in Höhe von 2.829,52 Euro sei nicht berücksichtigt worden, obwohl die Behinderung laut Bescheid des Bundessozialamtes bereits seit 2007 bestehe. Dem Vorlageantrag legte die Bw. das Gutachten des Bundessozialamtes bei.

Im weiteren Verfahren wurde die Bw. durch das Finanzamt aufgefordert, einen Nachweis des Bundessozialamtes beizubringen, dass die Erwerbsminderung des Gatten bereits im Jahr 2007 im Ausmaß von 50% bestanden hat.

In Beantwortung dieses Ersuchschreibens wurden die ohnehin bereits im Akt befindlichen Unterlagen neuerlich vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. erzielte ua Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausbesorgerin bei der Fa. S-GmbH..

Für ihren Ehemann, der im Kalenderjahr 2007 kein Einkommen erzielte, wurde am ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ihm ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde. In dem, der Ausstellung des Behindertenpasses vorangegangenen Gutachten des Bundessozialamtes wurden unter der Rubrik "Eingesehene Befunde" auch 2007 erstellte Befunde angeführt, vom Sachverständigen aber in seinem Gutachten nicht ausgesprochen, dass der Gesamtgrad der Behinderung bereits im Jahr 2007 50% betragen hat.

Bei den im angefochtenen Bescheid als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Krankheitskosten handelt es sich um die im Leistungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse ausgewiesenen Beträge; ein belegmäßiger Nachweis von tatsächlich erwachsenen Krankheitskosten durch die Bw. erfolgte nicht.

Rechtliche Würdigung:

1. Hausbesorgerpauschale

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales in Höhe von 15% der Bemessungsgrundlage schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an, das in der Berufungsvorentscheidung bereits dieses Pauschale einkünftemindernd in Ansatz brachte.

2. Krankheitskosten

Bei den im angefochtenen Bescheid als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten handelt es sich um die im Leistungsblatt der Wiener Gebietskrankenkasse zusammengestellten Kosten, die die Wiener Gebietskrankenkasse für die Bw. im Jahr 2007 aufgewendet hat. Bei den in dieser Leistungsinformation aufgelisteten Beträgen handelt es sich aber nicht um die von der Bw. zur Behandlung ihrer Leiden aufgewendeten Beträge. Da ein Nachweis durch Vorlage von geeigneten Unterlagen nicht erfolgte, waren vom Finanzamt zu Recht keine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden.

3. Freibetrag für Behinderung des Ehegatten

§ 35 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:

"§ (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) oder

  • bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  • Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

  • Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt


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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34%
75
35% bis 44%
99
45% bis 54%
243
55% bis 64%
294
65% bis 74%
363
75% bis 84%
435
85% bis 94%
507
ab 95%
726

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) als wesentliche Voraussetzungen der in § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigung sind - wie sich aus dem oben zitierten Gesetzestext eindeutig ergibt - durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen angeführten Stellen nachzuweisen (vgl. Doralt11, EStG, Kommentar, § 35 Tz 7).

Die Anführung der Stellen, die zur Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung berufen sind, und ferner die Anordnung, dass der Anspruch auf einen Freibetrag an die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung dieser Stellen geknüpft ist, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bindende Beweisregeln geschaffen und damit insbesondere die Regel des § 166 BAO - wonach als Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und in der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist - durchbrochen hat. Der vom Antragsteller vorzulegenden amtlichen Bescheinigung kommt somit feststellende, die Abgabenbehörde bindende Wirkung zu. Dies hat den Vorteil, dass im Abgabenverfahren häufig schwer zu lösende medizinische Streitfragen nicht ausgetragen zu werden brauchen, der Abgabepflichtige den Abgabenbehörden gegenüber aber auch nicht einwenden kann, die in der von ihm vorgelegten amtlichen Bescheinigung enthaltenen Feststellungen träfen nicht zu und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei etwa ein höheres (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 35 Tz 2).

In besonderen Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund entsprechender Befunde mit einem Gutachten feststellen, dass ein bestimmter Grad der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat. Lässt eine amtliche Bescheinigung ihrem Inhalt nach ohne weiteres den Schluss zu, dass die Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung maßgebend. Erhält die Bestätigung keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Entstehens der Behinderung, stehen die Freibeträge ab der Ausstellung der Bestätigung zu (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm 7; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 35 Tz 9; Doralt11, EStG, § 35 Tz7).

Die Bw. legte den für ihren Gatten ausgestellten Behindertenpass mit dem Ausstellungsdatum sowie eine Bescheinigung des Bundessozialamtes vom vor, wonach der beim Gatten der Bw. festgestellte Grad der Behinderung 50% beträgt. Einen Hinweis, dass die Behinderung bereits im Jahr 2007 in diesem Ausmaß bestanden hat, enthält die Bescheinigung nicht.

Der Unabhängige Finanzsenat hat seiner Entscheidung diese von der Bw. vorgelegte amtliche Bescheinigung zugrunde zu legen, worin keine rückwirkende Zuerkennung des Grades der Behinderung ausgesprochen wurde. Die Tatsache, dass in der Bescheinigung des Bundessozialamtes auch Befunde angeführt sind, die im Jahr 2007 erstellt wurden, berechtigt die Behörde nicht dazu, den Grad der Behinderung rückwirkend schon im Jahr 2007 anzunehmen. Einer Aufforderung seitens des Finanzamtes, durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes nachzuweisen, dass die Behinderung des Gatten bereits im Jahr 2007 50% betragen hat, kam die Bw. nicht nach. Angesichts der oben dargelegten rechtlichen Ausführungen konnte der gegenständlichen Berufung kein Erfolg beschieden sein, zumal es eben für den Veranlagungszeitraum 2007 - trotz entsprechender Aufklärung und Aufforderung durch das Finanzamt - an der vom Gesetz geforderten amtlichen Bescheinigung fehlte; das Tatbestandsmerkmal der Behinderung wurde durch den vorgelegten Behindertenpass bzw. die beigelegte amtliche Bescheinigung für das Berufungsjahr nicht nachgewiesen; der Freibetrag in Höhe von 243,- Euro war daher nicht zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der Berufungsvorentscheidung abzuändern.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Doralt, EStG11, § 35, Tz 7
Hostätter/Reichel, EStG, § 35, Tz 2
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 35, Anm. 7

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at