Keine Werbungskosten bei Emeritenbezügen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch die RBG Revisions- und BetriebsberatungsGmbH, 1040 Wien, Operngasse 23/5/19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist emeritierter Universitätsprofessor und hält am Institut für Stahlbau an der Technischen Universität Wien (TU) Lehrveranstaltungen ab. Aus dieser Lehrtätigkeit werden keine Einnahmen erzielt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machte der Bw. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Computer sowie Reisekosten und anteilige Raum-, Strom- und Telefonkosten im Gesamtausmaß von € 3.957,57 als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass der Bw. als Pensionist keine Einnahmen mehr erwerben, erhalten oder sichern müsse.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 bringt der Bw. vor, dass er im Rahmen seiner ca. 35-jährigen Lehr- und Forschungstätigkeit am Stahlbauinstitut der TU Wien eine über den Grundlagenstoff des Stahlbaues hinausgehende Vorlesung aufgebaut habe. Die Lehrtätigkeit sei ihm damals mit einem Kollegiengeld abgegolten worden und habe ihm auch die Abschreibung seiner Werbungskosten ermöglicht. Die letzten Jahre hätten Änderungen bezüglich der Lehr- und Finanzsituation sowie Strukturänderungen des Studiums gebracht. Da derzeit die finanziellen Mittel für den tertiären Bildungssektor in Österreich lediglich 1,2% (statt der notwendigen 2%) des Bruttoinlandsproduktes betragen würden - die Lehrangebote jedoch erweitert worden seien - könnten die verpflichtenden Wahlfächer kaum finanziert werden. Seine Lehrveranstaltungen würden wissenschaftliche und praxisgerechte Lösungen für moderne statisch anspruchvolle Seil- und vorgespannte Stahlkonstruktionen bringen. Die rasche technische Entwicklung erfordere auch die rasche Anpassung an den letzten Stand der Technik. Tatsache sei, dass seine Lehrveranstaltungen im öffentlichen Interesse seien und ihm Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Fortbildungs- und Seminarbesuche, Computer und Zubehör sowie Telefon erwachsen würden.
Es sei daher nicht einzusehen, dass bei diesen Gegebenheiten die Werbungskosten nicht abzugsfähig seien, weil der Österreichische Staat nicht über die nötigen Finanzmittel verfüge, um die Lehrveranstaltungen zu bezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein müsse. Ein pensionierter Beamter erhalte seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübe oder nicht; es bestehe daher kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Bezügen als Beamter in Ruhe und der (weiterhin) ausgeübten Tätigkeit. Pensionsbezüge würden Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 EStG darstellen. Der Bezug von Pensionseinkünften sei keine berufliche Tätigkeit, Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung dieser Einkünfte seien nicht denkbar. Werbungskosten im Zusammenhang mit Pensionseinkünften seien auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 16 EStG nicht möglich.
Der Bw. hätte im Jahr 2007 Einkünfte als Beamter in Ruhe bezogen, weitere (Aktiv-)Bezüge bzw. Einkünfte seien nicht erklärt worden. Daher seien die beantragten Werbungskosten mangels wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den Pensionseinkünften bei diesen nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den UFS und führte - seine bisherigen Berufungsausführungen ergänzend - aus, dass er als Bundesangestellter der TU Wien auch sichere Einkünfte erzielt hätte und trotzdem die Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag entstanden seien, als Werbungskosten geltend machen hätte können. Wiederum verwies der Bw. auf die Änderung der Finanzsituation und die Strukturänderung des Studiums sowie den Inhalt seiner Lehrveranstaltung.
Da nach dem UG für eine Lehrtätigkeit mit weniger als drei Semesterwochenstunden eine Kollegienabgeltung nicht mehr vorgesehen sei, würde er für seine -zwei Semesterwochenstunden umfassende - Lehrtätigkeit kein Honorar erhalten. Jedoch entstünden auch in seinem Fall entsprechende Ausgaben. Es sei daher nicht einzusehen, dass die Entscheidung hinsichtlich der Abschreibung von Aufwendungen von der Anzahl der Semesterwochenstunden abhängig sei.
Zufolge der Entwicklung der neuen Stahlstrukturen im Hoch- und Brückenbau würde der Inhalt seiner Lehrveranstaltungen zudem im Interesse der Bauwirtschaft liegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten und sonstiger Werbungskosten (Computer, Telefon, Raum- und Stromkosten), die im Zusammenhang mit der vom Bw. unentgeltlich abgehaltenen Lehrveranstaltung angefallen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten müssen beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Unstrittig ist, dass der Bw. im Streitjahr ausschließlich Einkünfte als Hochschulprofessor in Ruhe bezogen hat.
Diese Bezüge stellen Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 EStG 1988 dar. Sie vermitteln gem. § 33 Abs. 6 EStG den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom , 97/15/0011, die Forschungsaufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors nicht als Werbungskosten bei seinen Pensionsbezügen anerkannt. Nach den Ausführungen in diesem Erkenntnis stellen die Bezüge eines emeritierten Hochschulprofessors, ebenso wie zB Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften, Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, weil der Emeritus zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet ist. Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors für Forschungszwecke und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.
Bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlich ausgeübten Lehrtätigkeit eines Hochschullehrers können ebenfalls keine Werbungskosten berücksichtigt werden (VwGH 2001/14/0040).
Diese Aussagen haben in gleicher Weise für den gegenständlichen Fall zu gelten:
Laut Berufungsvorbringen ist auf Grund umfangreicher Strukturänderungen der Studien einerseits und einschneidender Sparmaßnahmen im Bereich des tertiären Bildungssektors andererseits für Lehrveranstaltungen mit weniger als drei Semesterwochenstunden keine Kollegiengeldabgeltung mehr vorgesehen, so dass der Bw. seine nach der Emeritierung freiwillig fortgesetzte Lehrtätigkeit seitdem unentgeltlich ausübt. Den im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag angefallenen strittigen Aufwendungen stehen keine von den Pensionsbezügen unabhängigen zusätzlichen Einnahmen gegenüber; die Ausgaben dienen weder der Erhaltung, Sicherung oder Erwerbung der Pensionseinkünfte.
Zwischen den geltend gemachten Aufwendungen aus der weiterhin ausgeübten Lehrtätigkeit und den Pensionsbezügen des Bw. besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang, denn die seit seiner Emeritierung bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fließen ihm unabhängig davon zu, ob diese Aufwendungen getätigt werden oder nicht.
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Ruhebezügen ist daher nicht möglich.Dies ergibt sich konsequenterweise auch daraus, dass die Einkünfte als solche aus einem früheren Dienstverhältnis behandelt werden, für die gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 der Pensionistenabsetzbetrag zusteht.
Der Vorwurf, die Entscheidung der steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten sei von der Anzahl der Semesterwochenstunden abhängig, geht im Hinblick auf obige Ausführungen ebenso ins Leere wie der Umstand, dass der Inhalt der Lehrveranstaltungen im öffentlichen Interesse ist.
Da der Bw. aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der TU Wien im Jahr 2007 keine Einkünfte erzielt hat und Werbungskosten im Zusammenhang mit Pensionseinkünften auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 16 EStG nicht möglich sind (vgl. auch ) war eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen nicht möglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pensionseinkünfte Ruhebezüge Universitätsprofessor Pensionistenabsetzbetrag Lehrauftrag Lehrveranstaltung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at