Zurechnung von Einkünften an einen Minderjährigen, dessen Vermögen vom gesetzlichen Vertreter verwaltet wird
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0533-W/12-RS1 | Schenkt ein Elternteil seinem minderjährigen Kind einen Geldbetrag, um damit für das Kind eine Eigentumswohnung anzuschaffen und diese für sein Kind zu verwalten, so sind unter der Voraussetzung, dass die Wohnung wie fremdes Vermögen verwaltet wird, die aus der Vermietung erzielten Einkünfte dem Kind zuzurechnen. Dies wird nur dann zutreffen, wenn im Ergebnis dem Kind die Einnahmen zukommen, von ihm aber auch die Werbungskosten getragen werden, und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den gesetzlichen Vertreter entzogen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen die Bescheide des FA, vertreten durch Finanzamtsvertreterin, vom betreffend Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2010 und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 werden in Höhe von 1.099 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 11.863,46 (2009) und € 9.082,29 (2010) aus, worin jedoch der aus der Vermietung der Wohnung, erzielte Einnahmenüberschuss in Höhe von € 1.237,60 (2009) und € 4.261,80 (2010) nicht enthalten ist. Diesbezüglich gab der Bw. an, dass er diese Wohnung für seinen minderjährigen Sohn als dessen gesetzlicher Vertreter verwalte und die aus der Vermietung erzielten Einkünfte seinem minderjährigen Sohn zuzurechnen seien.
Nachdem die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 erklärungsgemäß veranlagt worden waren, wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom gemäß § 303 Abs.4 BAO wiederaufgenommen und der Einkommensteuerbescheid 2010 am gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Das Finanzamt erließ am für die Jahre 2009 und 2010 neue Einkommensteuerbescheide, deren Bemessungsgrundlagen durch Hinzurechnung des vom Bw. seinem minderjährigen Sohn zugerechneten Einnahmenüberschusses aus der Vermietung der oben genannten Wohnung zu den von ihm erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermittelt wurden. Dem Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2012 wurde die um 9% erhöhte Abgabenschuld aus 2010 zugrunde gelegt und die Vorauszahlungen gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 mit € 2.630,00 festgesetzt.
Der Bw. erhob daraufhin fristgerecht am das Rechtsmittel der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2009 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012. Der Bw. begründete seine Berufung damit, dass die streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht ihm, sondern seinem Sohn zuzurechnen seien, weil das dafür notwendige Fruchtgenussrecht nicht bestehe. Zudem habe das zu seinen Gunsten ins Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot und das Wohnrecht des Bw. nichts mit der Zurechnung der Einkünfte zu tun. Aus einem Beschluss des BG1 als Pflegschaftsgericht vom ergebe sich, dass die Einkünfte zwingend dem minderjährigen Sohn des Bw. zuzurechnen seien. Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung würden dem Minderjährigen auf einem eigens dafür eingerichteten Konto zufließen, weshalb dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes sei.
Das Finanzamt (FA) wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde angeführt, dass der minderjährige Sohn zivilrechtlicher Eigentümer der gegenständlichen Eigentumswohnung sei, aber wegen der im Grundbuch verbücherten Rechte (Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bw., lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht des Bw.) kein Recht habe über das Grundstück zu verfügen. Aufgrund dieser verbücherten Rechte hätte der Bw. eine eigentümerähnliche Stellung erhalten, sodass dieser als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei. Ein weiteres Indiz für das wirtschaftliche Eigentum des Bw. sei, dass dieser sämtliche mit der Anschaffung und Benutzung der Liegenschaft verbundene Kosten übernehme. Somit sei gemäß § 24 Abs.1 lit. d BAO bei der Erhebung von Abgaben das Wirtschaftsgut dem Bw. zuzurechnen, weil dieser die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübe. Die Mieteinkünfte seien daher dem Bw. zuzurechnen. Darüber hinaus sei diese im Familienkreis geschlossene Vereinbarung entsprechend der vom VwGH (E v. , 89/13/0111; , 86/14/0037 u.a.) herausgearbeiteten Kriterien steuerlich nicht anzuerkennen. Dies deshalb, weil ein Fremder keine Liegenschaft auf eigene Kosten anschaffen und die Erträge aus dieser Vermietung einem anderen Fremden überlassen würde. Eine derartige Konstruktion halte einem Fremdvergleich nicht stand. In Bezug auf ihre Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen sei den Abgabepflichtigen eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit seien im Abgabenrecht durch die §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Ein Missbrauch iSd § 22 BAO sei eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht des Steuervermeidung finde; es sei dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheine, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenke, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (unter Verweis auf Ritz, BAO3 § 22 Tz 1f mwN.). Die vorliegende Konstruktion habe ihren einzigen Sinn in einer für den Abgabenpflichtigen angestrebten Steuerersparnis.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend die Einkommensteuer 2009 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abweisend erledigt. Diesbezüglich wurde die Vorlage an den UFS nicht beantragt. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich sind daher die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 sowie den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012 jeweils vom .
Der Bw. brachte rechtzeitig am einen Vorlageantrag bezüglich seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2012 ein und beantragt die gegenständlichen Mieteinkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. um die Vorlage von Kontoauszügen und Abrechnungen, aus denen sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung ersichtlich sind.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass er eine optimale Sparform für seinen Sohn gesucht habe. Er habe ihm Geld geschenkt und als sein gesetzlicher Vertreter darum eine Eigentumswohnung gekauft. Sein Sohn sei sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung. Es gebe zwar ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten, auf das eingetragene Wohnrecht habe er aber mittlerweile verzichtet. Er sei dem Pflegschaftsgericht verantwortlich und müsse alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht abgeben. Er habe von den Einnahmen sämtliche mit der Wohnungsanschaffung verbundenen Nebenkosten und die laufenden Betriebskosten in Abzug gebracht und den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten angespart. Die für den Sohn angelegten Sparbücher seien vom Gericht gesperrt worden. Er dürfe darüber nicht verfügen. Mit 18 werde sein Sohn dann alles erhalten.
Die Mieteinnahmen aus der Wohnung werden von der Mieterin und der Untermieterin auf ein Sparkonto eingezahlt, die Betriebskosten werden von einem Subkonto seines Girokontos abgebucht, auf das zur Abdeckung immer wieder 500,00 € vom Sparkonto überwiesen würden.
Vorgelegt wurden
2 Sparbücher
Umsatzliste für das Sparkonto
Umsatzliste Girokonto
Protokoll über die Verhandlung beim Pflegschaftsgericht am
Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Sperre der 2 Sparbücher
Löschungserklärung betreffend das Wohnrecht samt Einverleibungsbeschluss
Die vorgelegten Unterlagen wurden kopiert und dem Bw. zurückgegen. Die Kopien wurden als Beilagen zum Akt genommen.
Die Finanzamtsvertreterin erklärte, sie gehe weiterhin davon aus, dass der Bw. wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung sei, da er - wie er selbst erklärt habe - weiterhin "die Hand auf dieser Wohnung habe" und ihm allein die Verwaltung der Wohnung zukomme.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuer 2010
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am erwarb der minderjährige Sohn des Bw., vertreten durch den Bw. als dessen gesetzlicher Vertreter, eine Wohnung, zum Preis von € 70.000. Lt. Punkt II. des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis dem Käufer vom Bw. geschenkt. Gem. Punkt VIII. des Kaufvertrages erklärt der Bw., dass er für sämtliche aus dem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen, wie Kosten der Vertragserrichtung, Steuern, Betriebskosten und Instandhaltung der Wohnung hafte und den Käufer bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit schad- und klaglos halte. Aus Punkt X. des Vertrages in der Fassung des Nachtrages vom ergibt sich, dass für den Bw. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gem. § 364c ABGB ins Grundbuch eingetragen wurde. Des Weiteren ergibt sich aus Punkt XI. des Kaufvertrages in der Fassung des Nachtrages vom , das der Bw. ein lebenslängliches, unentgeltliches und grundbücherlich sicherzustellendes Wohnungsgebrauchsrecht an der Eigentumswohnung hat. Solange der Bw. dieses Wohnungsgebrauchsrecht in Anspruch nimmt, trägt dieser gem. Punkt XI. des Kaufvertrages die Bewirtschaftungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung. Entsprechend dieser Klausel werden davon Kosten umfasst, wie sie u.a. auch in den §§ 21 ff MRG genannt sind. Dazu gehören lt. dieser Vertragsbestimmung auch Kosten für Grundsteuer, Kanal-, Müll- und Wassergebühren, Gemeindeabgaben, Energiekosten, Heizungskosten, Telefonkosten, Versicherungsgebühren, etc.
Der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung bedurfte der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wurde nach der Zustimmung durch den Kollisionskurator erteilt (Beschluss des BG1 v. , GZ). In der Beschlussbegründung wird festgehalten, dass sich der Bw. verpflichtet habe, sämtliche mit der Anschaffung und Benutzung der Liegenschaft verbundenen Kosten zu übernehmen und den Minderjährigen schadlos zu halten. Ebenso habe der Bw. erklärt, allfällige Einnahmen zu Gänze dem Minderjährigen zuzurechnen.
Aus den vom Bw. im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Auszügen und Nachweisen über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vermietung der Eigentumswohnung ergibt sich, dass die gegenständlichen Mieteinnahmen auf ein Sparkonto, lautend auf den Bw., eingezahlt werden. Bis einschließlich wurden von diesem Sparkonto die Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung abgezogen. Ab erfolgte die Abbuchung der Betriebskosten über ein Subkonto zum Girokonto des Bw. Zur Deckung dieser laufenden Abbuchungen wurden immer wieder 500 € vom Sparkonto auf das Subkonto überwiesen. Die Überschüsse der Mieteinnahmen über die anfallenden Kosten wurden auf zwei Sparbücher gelegt, die auf den minderjährigen Sohn des Bw. lauten. Diese Sparbücher wurden mit Beschluss des BG1 am derart gesperrt, dass darüber nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes verfügt werden kann. Am gab der Bw. in der Pflegschaftssache am BG1 zu Protokoll, dass die Mieteinnahmen abzüglich Betriebskosten, Notariatsgebühren und Gerichtsgebühren sowie die Eintragungsgebühr Grundbuch und die Entscheidungsgebühr dem Minderjährigen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag setzt sich aus jenen Summen, die sich auf den zwei Sparbüchern (6.912,54 € und 4.000 €) befinden, und aus dem Guthaben auf dem, auf den Bw. lautenden, Sparkonto (1.240,17 €) zusammen. Mit Beschluss des BG2 vom wurde Löschung des Wohnrechts des Bw. in das Grundbuch einverleibt (Löschungserklärung vom ).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen und ist rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Einkünfte sind demjenigen Steuersubjekt zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Einkunftsquelle kann sich dabei auf das (wirtschaftliche) Eigentum, auf ein Mietrecht, auf ein Nutzungsrecht oder auf eine bloße Tätigkeit gründen. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Doralt, EStG14, § 2 Tz 142). Bei der persönlichen Zuordnung von Einkünften zu einem Steuerpflichtigen ist die Verfügungsmacht über den Einsatz der Einkunftsquelle entscheidend, also das wirtschaftliche Bewirken der Leistung, durch die der Steuertatbestand verwirklicht wird. Einkünfte werden dem Steuersubjekt zugerechnet, das auf eigene Rechnung den Steuertatbestand aufgrund seiner Dispositionsfähigkeit durch Leistungserbringung am Markt erfüllt. Der zivilrechtlichen Gestaltung kommt dabei nur Indizwirkung zu (Jakom/Laudacher, EStG 2012 § 2 Rz 36 f). Denn die rechtliche Gestaltung ist dabei nur insoweit maßgebend, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (Doralt aaO; ; , 95/13/0176; , 2002/14/0022). Im Rahmen der Einkünftezurechnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (Doralt aaO; ). Einkünfte können einer Person daher nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenen Intentionen gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar § 2 Tz 81). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in der Regel demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist (Doralt, aaO Tz 157).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wer über die Einkunftsquelle verfügen kann und wer die in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung anfallenden Aufwendungen trägt. Festzuhalten ist vorweg, dass das Auftreten des Vaters als gesetzlicher Vertreter grundsätzlich nicht ausschließt, dass der Sohn - vertreten durch den Vater - über die Einkunftsquelle verfügt. Der Minderjährige ist nicht geschäftsfähig und bedarf daher der Vertretung durch den Vater, um rechtsgeschäftlich handeln zu können. § 154 (1) ABGB gibt den Eltern als gesetzliche Vertreter das Recht und die Pflicht zur Vertretung des Kindes. Grundsätzlich besteht ein Einzelvertretungsrecht jedes Elternteils (Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 154 Tz 3). Damit also der minderjährige Sohn des Bw. einen Mietvertrag über die von ihm gekaufte Eigentumswohnung abschließen konnte, bedurfte er der Vertretung durch den Bw. Die Verfügung des Minderjährigen als zivilrechtlicher Eigentümer über die Einkunftsquelle ist daher grundsätzlich möglich. Der Bw. hatte jedoch ein verbüchertes Wohnungsgebrauchsrecht, und die Eigentumswohnung ist zu seinen Gunsten mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet. Das FA ist der Ansicht, dass diese Sachverhaltskonstellation dazu führt, dass der minderjährige Eigentümer der Wohnung kein Recht mehr habe darüber zu verfügen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Bw. durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das Wohnungsgebrauchsrecht nicht gestattet ist, die Wohnung im eigenen Namen zu veräußern oder an Dritte zu vermieten. Vielmehr wird dem Bw. die Wohnung zivilrechtlich bloß zum eigenen Gebrauch überlassen (Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 521 Tz. 16). Der Wohnungseigentümer hat in der Regel das Recht, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Doralt aaO Tz 142). Dass dieser von seinem Vater vertreten wird und somit die Entscheidungen (noch) nicht selbst treffen kann, steht dem nicht entgegen. Die Zurechnung der Einkunftsquelle könnte sich aber nicht nur auf das zivilrechtliche Eigentum gründen, sondern auch auf eine bloße Tätigkeit (Doralt, aaO Tz 142). Wäre der Bw. daher trotz dieser rechtlichen Gestaltung aufgrund seiner Tätigkeit als Verfügungsberechtigter über die Einkunftsquelle anzusehen, wären ihm dennoch die Einkünfte zuzurechnen.
Der dt. BFH hat in seiner Entscheidung v. ausgesprochen, dass einem Minderjährigen Sparbuchzinsen nur dann zuzurechnen sind, wenn die Eltern das Sparguthaben wie fremdes Vermögen verwalten (Doralt aaO Tz 157; BFH , BStBl. 1990 II, 539). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Nur dann, wenn der Bw. als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen die Eigentumswohnung wie fremdes Vermögen verwaltet, sind die Einkünfte dem Sohn zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass dem Minderjährigen die Mieteinkünfte abzüglich der Werbungskosten zukommen. Würde der Minderjährige die gesamten Mieteinnahmen ohne Kostenabzug auf sein Konto überwiesen bekommen, dann wären die Einkünfte dem Bw. zuzurechnen. Die Zuwendung an seinen Sohn würde dann Einkommensverwendung darstellen. Der Zufluss an Dritte ändert nämlich nichts an der Zurechnung der Einkünfte, soweit Einkommensverwendung vorliegt (Doralt aaO Tz 145). Einkünfte gelten als bezogen, wenn der Steuerpflichtige über das Leistungspotential disponiert hat und die Leistung im Rahmen der Einkunftsarten erbracht hat. Die weitere Verwendung der bezogenen Einkünfte ändert dann nichts an deren Zurechnung (Jakom/Laudacher, EStG 2012 § 2 Tz 37).
Aus den vom Bw. im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dem minderjährigen Sohn des Bw. die Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten zugekommen sind. Der Bw. hat durch die vorgelegten Unterlagen dargelegt, dass er die Eigentumswohnung wie fremdes Vermögen für seinen Sohn verwaltet. Das auf den Bw. lautende Subkonto zum Girokonto und das Sparkonto werden ausschließlich zur Abwicklung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung genutzt. Der verbleibende Einnahmenüberschuss wurde auf zwei Sparbücher, lautend auf den Sohn des Bw. überwiesen bzw. verblieb zu einem kleinen Teil auf dem Sparkonto. Die Tatsache, dass jene Konten, über die der Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Vermietung erledigt wird, nicht auf den Sohn des Bw. lauten, schadet nicht, da dem Sohn im Ergebnis die Einnahmen zukommen, von ihm die Werbungskosten getragen werden, und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den Vater entzogen ist. Die Situation dieses Falles ist somit vergleichbar mit jeder anderen Verwaltung fremden Vermögens, wie beispielsweise durch einen Sachwalter. Die Verwaltung des Vermögens durch einen Sachwalter hindert aber nicht die Einkünftezurechnung beim Vertretenen (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 93).
Soweit das FA mit § 22 BAO argumentiert, ist festzuhalten, dass es jedem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, in welcher Form er jemand anderem Vermögen zuwendet. Im vorliegenden Fall wurden nicht vom Bw. erzieltes Einkommen dem minderjährigen Sohn zugewendet, sondern die finanziellen Mittel zur Schaffung einer Einkunftsquelle. Wie das FA richtig ausführt, ist ein Missbrauch iSd § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht des Steuervermeidung findet. Der Bw. hat jedoch schlüssig dargelegt, dass es ihm nicht nur um Steuervermeidung gegangen ist, sondern in erster Linie um eine sichere Anlage und Zukunftsvorsorge für seinen Sohn.
2) Einkommensteuervorauszahlungen 2012
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2012 maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2010. Die maßgebliche Abgabenschuld 2010 in Höhe von 1.008 € ist daher gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% zu erhöhen. Unter Beachtung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 mit 1.099 € festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-85849