Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/2394-W/07-RS1 | Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005, entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages beim Berufungswerber vorlagen.
Der Bw. brachte beim Finanzamt am Erklärungen zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004 und 2005 elektronisch ein und beantragte u.a. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag hingegen nicht berücksichtigt, da der Bw. nach Ansicht des Finanzamtes in den o.a. Streitjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Bw. sei seit rechtskräftig geschieden und trage die überwiegende Obsorge für die beiden aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder.
Der Bw. lebe weder in einer Ehe noch in einer eheähnlichen Partnerschaft.
Das Finanzamt wies die Berufungen mittels Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Alleinerzieher gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft lebt und mindestens sieben Monate im Kalenderjahr für ein Kind Familienbeihilfe bezogen hat.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen seien, seien die Berufungen abzuweisen gewesen.
Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:
Der Bw. sei seit rechtskräftig geschieden und trage die überwiegende Obsorge für beide aus der Ehe stammenden Kinder.
Die Familienbeihilfe beziehe der Bw. seit Jänner 2004.
Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den Streitjahren vor.
In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw. ergänzend aus:
Es sei richtig, dass der Bw. erst mit Antrag vom den Weiterbezug des KAB von seiner Ex-Gattin auf ihn beantragt habe.
Die Auszahlung erfolge seit November 2003 auf das Konto des Bw., weshalb tatsächlich der Bw. den KAB bezogen habe.
Er habe lediglich aufgrund eines Formalfehlers den "offiziellen" Bezieher erst im August 2005 geändert. Dies könne nicht dazu führen, dass er seit der erfolgten Scheidung im März 2004 nicht als Alleinerzieher gelte.
Der Bw. sei seit geschieden und habe seither nicht in einer Partnerschaft gelebt.
Der Bw. und seine Exgattin würden weiterhin Einrichtungen des Hauses gemeinsam nutzen, was aber nicht bedeute, dass sie in einer Partnerschaft leben würden.
Im Jahre 2004 habe seine Ex-Gattin von 12. Jänner bis 30. Juni in einer Rechtsanwaltskanzlei in Tirol gearbeitet.
Nach der Scheidung am hätten der Bw. und seine Gattin aus Rücksicht auf die Kinder die bisherige Wohnsituation beibehalten, um zu prüfen, welche Möglichkeit der gänzlichen räumlichen Trennung die finanziell und psychisch am wenigsten belastende sei.Daher sei das Haus - erst nach der Matura des Sohnes - in 2 voneinander völlig getrennte Wohneinheiten mit getrennten Eingängen umgebaut worden.
Beim Bw. lägen somit seit Jänner 2004 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:
Die Familienbeihilfe wurde wie folgt für die Kinder des Bw. bezogen:
a) Tochter B: Von April 1994 bis Juli 2005 bezog Frau G die Familienbeihilfe. Ab August 2005 bis September 2009 bezog bzw. bezieht Herr A die Familienbeihilfe (siehe Schriftsatz vom des Bw. über die Änderung des Anspruchsberechtigten).
b) Sohn D: Von April 1994 bis August 2005 bezog Frau G die Familienbeihilfe. Ab September 2005 bis September 2007 bezog A die Familienbeihilfe (siehe Schriftsatz vom des Bw. über die Änderung des Anspruchsberechtigten).
Der Bw. ist seit geschieden und trägt die überwiegende Obsorge für die beiden o.a. Kinder. Trotz Scheidung wurde in den Streitjahren ein gemeinsamer Haushalt geführt. Eine räumliche Trennung in zwei separate Haushalte fand erst später (nach der Matura des Sohnes im Jahre 2007) statt. Unterhaltsvereinbarungen wurden weder nachgewiesen noch seitens des Bw. behauptet.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wird trotz formeller Scheidung von einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Streitjahren ausgegangen, da eine Änderung der Verhältnisse erst außerhalb des Streitzeitraumes erfolgte.
Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 stehen unter anderem zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:
Z 2: Einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494,00 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs1) 669,00 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220,00 € jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des EStG 1988 gelten gemäß § 106 Abs 1 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (das ist gemäß Abs 3 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a zusteht.
Ein Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG steht einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, wobei im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zusteht.
Im gegenständlichen Fall hat somit der Bw. weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 das o.a. gesetzliche Erfordernis des "mehr als 6 monatigen Bezuges des Kinderabsetzbetrages" erfüllt.
Dass aufgrund eines Antrages vom die Auszahlung (= anderes Bankkonto) geändert wurde, d.h., dass die FB und der KAB nicht mehr auf das Konto 615776089, sondern auf das Konto 00475587269 ausbezahlt wurde, bedeutet noch keine Änderung des Anspruchsberechtigten. Jedem Anspruchsberechtigten steht es frei, ein Bankkonto zwecks Überweisung von FB und KAB namhaft zu machen, sei es sein eigenes oder ein fremdes Bankkonto - dies bedeutet aber nicht automatisch den Verlust der Anspruchsberechtigung.
Erst durch den beiliegenden Antrag vom ist ein Wechsel des Anspruchsberechtigten eingetreten, wodurch der Bezug an FB und KAB von Frau auf Herrn A überging.
Im Erkenntnis vom , 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.
Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zum Beispiel die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinschaftliche Zustelladresse.
Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH - Erkenntnis vom , 99/14/0224).
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH - Erkenntnis vom , 96/15/0176; VwGH - Erkenntnis vom , 92/15/0212).
Mit dem Vorbringen in den Niederschriften vom , der Kindesvater wohne mit der Kindesmutter im selben Haushalt wie ihre Kinder, hat der Bw. selbst zugestanden, dass seine geschiedene Frau demselben Haushalt wie seine gemeinsamen Kinder angehört.
Damit liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor, sodass das Finanzamt zu Recht dessen Anerkennung verwehrt hat. In der polizeilichen Hauptmeldung der geschiedenen Ehefrau ist nämlich ein Indiz zu sehen, dass zwischen dem Bw. und seiner geschiedenen Ehepartnerin trotz gegenteiliger Behauptung (siehe Schriftsatz vom ) eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 vorliegt, zumal die polizeiliche Hauptmeldung der geschiedenen Ehefrau nun schon seit ohne Unterbrechung andauert.
Dass die Meldung einer Person an einer Adresse nur ein Merkmal von vielen ist, zieht die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Zweifel, da eine Lebensgemeinschaft - wie oben bereits erwähnt - aus mehreren verschiedenen Merkmalen besteht. Ist das äußere Erscheinungsbild eines Zusammenlebens (ein gemeinsamer Eingang, gemeinsame Waschräume, gemeinsame Küche) wie bei Ehegatten gegeben, spricht die Vermutung für eine gemeinsame Lebensführung. Eben diese Annahme konnte der Bw. mit seinen Ausführungen nicht entkräften, da eine Trennung der Haushalte erst außerhalb des Streitzeitraumes erfolgte. Die Intensität des Zusammenlebens ist dabei nicht erheblich.
Somit gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bw. in den streitgegenständlichen Jahren mit seiner geschiedenen Ehegattin in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat. Diese Ansicht wurde dem Bw. auch am schriftlich zur Kenntnis gebracht, eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Bw. erfolgte aber bis dato nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 91 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderabsetzbetrag Lebensgemeinschaft |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at