Kann in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dass Aufwendungen, die als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt wurden, tatsächlich nicht angefallen sind, ist die Aufhebung des diese Aufwendungen berücksichtigenden Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO zulässig.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. AB, geb. X, Adresse, vertreten durch MMag. BB, Wirtschaftstreuhänder, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes CD vom über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 der Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch das Finanzamt CD angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, RV/0248-L/09, vom sowie das auf Grund der Amtsbeschwerde ergangene aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/15/0060, verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall war strittig, ob das Finanzamt die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 zu Recht auf § 299 BAO gestützt hatte oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis Folgendes aus:
"Die Abgabenbehörden haben gemäß § 114 Abs. 1 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde gemäß § 143 Abs. 1 leg.cit. berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Nach § 143 Abs. 2 BAO ist die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
§ 143 BAO gilt in jedem Verfahrensabschnitt und für jeden Erhebungstyp, also im Ermittlungs-, Festsetzungs-, Einhebungs- und Einbringungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1599).
Das Finanzamt hat die Mitbeteiligte mit Schreiben vom aufgefordert, die in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen durch Unterlagen und Belege nachzuweisen und im Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die Vorlage der abverlangten Unterlagen und Belege weder unzumutbar noch unverhältnismäßig sei. Die Aufforderung erfolgte zu Recht, weil das Finanzamt gemäß § 143 BAO selbst nach Erlassung eines Abgabenbescheides berechtigt ist, Auskünfte vom Bescheidadressaten zu verlangen (vgl. Ritz, BAO³, § 161 Tz 12).
Von der Mitbeteiligten wurden trotz mehrfacher Aufforderung hierzu keine Unterlagen und Belege vorgelegt. Sie hat damit die gemäß § 143 BAO bestehenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten verletzt. Auf § 161 BAO hat das Finanzamt die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Belegen nicht gestützt, weshalb sich die diesbezüglich gegenteilige Feststellung der belangten Behörde als aktenwidrig erweist.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung des am ergangenen Einkommensteuerbescheides 2005 nach § 299 BAO stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, es bestehe die Möglichkeit, "dass die (Mitbeteiligte) tatsächlich Aufwendungen in einem geringeren anzuerkennenden Umfang als beantragt zu tragen hatte". Sie vertritt aber die Auffassung, dass die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, die Mitbeteiligte habe nicht angefallene Aufwendungen geltend gemacht, für die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides nach § 299 BAO nicht genüge, weil im Rahmen der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen sei, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme und "eine derartige Wahrscheinlichkeit nicht mit Gewissheit im Sinne des § 299 BAO gleichzusetzen" sei.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Wenn nicht angefallene Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt und bei der Veranlagung berücksichtigt werden, hat dies zwangsläufig einen unrichtigen Bescheidspruch zur Folge. Dass § 299 Abs. 1 BAO an das Erwiesen Sein von Tatsachen, die zur Aufhebung eines Bescheides führen, höhere Anforderungen stellt als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, ist nicht ersichtlich. Kann somit die Tatsache, dass Aufwendungen, die als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt wurden, tatsächlich nicht angefallen sind, in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann ist die Aufhebung des diese Aufwendungen berücksichtigenden Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO zulässig."
Auf Grund dieses in der Entscheidungsbegründung angeführten Erkenntnisses war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at