Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0195 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund von Abgabenschulden der Berufungswerberin (Bw) L - in Folge einer Haftungsinanspruchname gem. § 11 BAO - in Höhe von € 6.896,53 zuzüglich Gebühren und Auslagen für diese Pfändung von € 75,82, insgesamt somit € 6.972,35, pfändete das Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom sämtliche gegenüber der Fa. P aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis) bestehenden Forderungen. Gleichzeitig wurde die Überweisung dieser Geldforderung verfügt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten, seine Behebung bzw. Aussetzung gemäß § 281 BAO beantragt.
In der Begründung führte die Bw aus, dass bei richtiger Tatsachenfeststellung die Abgabenbehörde hätte feststellen können, dass die Abgabenforderung zum Konkursverfahren unrichtig sei. In Beilage 1 Seite 6 stelle die Abgabenbehörde selbst fest, dass das Abgabenkonto der Firma Be noch im Juli 1999 ausgeglichen war.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Bw aus, dass die Abgabenbehörde hätte feststellen können, dass das Finanzstrafverfahren unter Missachtung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich garantierter Personenrechte abgeführt wurde (vgl. Beilage 2), wo beantragte Zeugen nicht gehört und Rechtsbeistand verweigert wurde, daraus sich für das haftungsbegründende Straferkenntnis analog § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des Parteiengehörs der Nichtigkeit verfällt und daher der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
Gleichzeitig stelle sie den Antrag gem. § 281 Abs. 1 BAO auf Aussetzung der Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die dort behängende Beschwerde zur Veranlagung 1996/97.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung direkt dem UFS für Salzburg vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der gegenständliche Pfändungsbescheid bezieht sich auf Umsatzsteuer für die Zeiträume 08 und 09/2000. Diese Beträge hafteten als Restbeträge aufgrund der Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO zum Zeitpunkt des gegenständlichen Pfändungsbescheides im Betrag von € 6.896,53 aus.
Die Bw wurde für diese Beträge mit Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom herangezogen. Über dieses Haftungsverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg vom abgesprochen und wurde der Haftungsbescheid somit rechtkräftig. Über das diesem Haftungsbescheid zugrunde liegende Finanzstrafverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom rechtskräftig abgesprochen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO lautet:
Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Dem Vorbringen in der Berufung wonach die Abgabenforderung zum Konkursverfahren unrichtig sei, ist entgegen zu halten, dass die gegenständlichen Abgaben sowohl den Feststellungen des Finanzstrafverfahrens wie auch dem Haftungsverfahren (§ 11 BAO) zugrunde gelegt wurden. Diese gegenständlichen Abgaben hafteten zum Zeitpunkt des nunmehr angefochtenen Pfändungsbescheides nach wie vor aus, sodass eine Unrichtigkeit, die seitens der Bw nicht weiter erläutert wird, nicht erkennbar ist. Ebenso wenig ist nachvollziehbar wenn die Bw in diesem Zusammenhang ausführt, dass das Abgabenkonto der Firma Be noch im Juli 1999 ausgeglichen war, da es sich bei den gegenständlichen Abgaben (die offen geblieben sind) um Umsatzsteuer für den Zeitraum 08 und 09/2000 handelt. Eine Rechtswidrigkeit des nunmehr bekämpften Bescheides ergibt sich daraus daher nicht.
Insofern die Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Finanzstrafverfahrens vorgebracht wird ist auf die rechtskräftige Entscheidung des Berufungssenates vom , GZ. 558/1-5/02, zu verweisen. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Entscheidung kann daher nur mit Beschwerde an die Höchstgerichte (Verwaltungs - und Verfassungsgerichtshof) bekämpft werden. Im gegenständlichen Pfändungsverfahren können derartige Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Der Antrag auf Aussetzung gem. § 281 BAO geht ebenfalls ins Leere, da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid keine Abgaben aus dem Jahr 1996/97 (nämlich Körperschaftsteuer) zugrunde liegen.
Der nunmehr angefochtene Pfändungs - und Überweisungsbescheid vom ist somit im Sinne der oben angeführten Bestimmungen nach den §§ 65 und 71 AbgEO zu Recht ergangen.
Da durch die Berufung eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Vollstreckung auf Geldforderungen Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides unrichtige Abgaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-85795