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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2017, RV/7101897/2016

1. Absetzbarkeit von Zuwendungen an politische Parteien 2. fehlende Zwangsläufigkeit von Kurkosten mangels ärztlicher Verordnung 3. Aufwendungen für ARBÖ-Sicherheitspass 4. Selbstbehalt bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Ing. Bf., Adresse1, PLZ-Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist Pensionist und verfügt über eine Erwerbsminderung von 75%.

Bei Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2014 beantragte der Bf. unter der Kennzahl 717 den Abzug von Werbungskosten (Beiträgen zu Berufsverbänden und  Interessensvertretungen) iHv EUR 158,20 sowie unter der Kennziffer 476 den Abzug von Aufwendungen für Heilbehelfe iHv EUR 1.827,23 als außergewöhnliche Belastung.

Den für das Jahr 2014 als Werbungskosten geltend gemachten Beiträgen für Interessensvertretungen iHv EUR 158,20 liegen die nachstehend bezeichneten Aufwendungen zu Grunde:

Die für das Jahr 2014 unter der Kennziffer 476 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für Heilbehandlungen, Medikamente und Heilbehelfe seien wie folgt ermittelt worden:

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als lediglich die an die GPA-Gewerkschaft für Privatangestellte geleisteten Beiträge iHv EUR 36,00 als Werbungskosten zum Abzug zugelassen wurden. Darüber hinaus wurden die Aufwendungen für Heilbehelfe (Brille) iHv EUR 476,67 unter der Kennziffer 730 als Krankheitskosten mit Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen.

Begründend wurde ausgeführt, Bausparverträge sowie Mitgliedszahlungen an ARBÖ und SPÖ-T. würden nicht zu den begünstigten Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 zählen. Es haben daher nur die Aufwendungen für die GPA - Gewerkschaft der Privatangestellten berücksichtigt werden können. Darüber hinaus seien die vom Bf. beantragten Kosten für Heilbehelfe (Brillen) in die richtige Spalte unter Kennzahl 730 (außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt) eingetragen worden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte mit EUR 28.321,32 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 5.412,45 festgesetzt. Infolge anrechenbarer Lohnsteuern resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 730,00.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde ersucht, die Aufwendungen für Heilbehelfe (Brillen) aufgrund seines Behindertengrades von 75% unter der Kennzahl 476 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Darüber hinaus werde der Mitgliedsbeitrag zur SPÖ iHv EUR 52,20 als Beitrag zu seinen politischen Interessensvertretungen angesehen. Beim ARBÖ-Sicherheitspass und den damit zusammenhängenden Aufwendungen iHv EUR 42,00 handle es sich neben KFZ-technischen Leistungen auch um personenbezogene Leistungen. Der Betrag iHv EUR 42,00 entspreche anteilig den Krankenversicherungsleistungen und es handle sich keinesfalls um den Mitgliedsbeitrag. Betreffend die Bausparverträge seien keine Beträge geltend gemacht worden. Es werde daher um Anerkennung der diesbezüglichen Aufwendungen ersucht.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und der Bescheid gemäß § 276 BAO abgeändert. Das steuerpflichtige Einkommen wurde in weiterer Folge mit EUR 26.356,21 ermittelt. Dabei wurden die Aufenthaltskosten iHv EUR 1.220,36 für zwei einwöchige Aufenthalte im Gesundheitsressort Zentrum1 nicht als Krankheitskosten anerkannt und die beantragten Kosten für Heilbehelfe (Brillen) iHv EUR 476,57 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt.

Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Erledigung der Beschwerde seien sämtliche geltend gemachten Krankheitskosten anhand der vorliegenden Belege neuerlich überprüft worden.

Außergewöhnliche Belastungen müssen nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein.

Krankheitskosten erwachsen dem Stpfl. zwangsläufig, da er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könne. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten würden nur solche zählen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden. Liege eine Krankheit vor, so seien u.a. folgende Kosten absetzbar:

  • Arzt- und Krankenhaushonorare,

  • Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordnete homöopathische Präparate

  • Rezeptgebühren, Behandlungs- und Kostenbeiträge und Selbstbehalte,

  • Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder) sowie

  • Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital oder zur Therapie  

soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen habe. Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen werden, seien sie nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen.

Von den angefallenen Aufwendungen seien sämtliche Kostenersätze (aus gesetzlicher Krankenversicherung, freiwilliger Krankenzusatzversicherung oder Unfallversicherung) abzuziehen. Bei einem Krankenhausaufenthalt sei eine Kostenersparnis in Abzug zu bringen.

Habe der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag iSd § 35 EStG 1988, so sei zu unterscheiden:

  • Krankheitskosten, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen: lediglich die gemäß § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996, genannten Kosten für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung können neben den Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden.

  • Krankheitskosten, die nicht mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, können nach Abzug des Selbstbehaltes neben den Freibeträgen iSd § 35 EStG 1988 abgezogen werden.

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimme u.a., dass der BMF mit Verordnung festlegen könne, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen seien.

In § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen werde normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen seien, und zwar nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988.

Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF, seien nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet seien, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel).

Nach Lehre und Rechtsprechung seien Kosten einer Heilbehandlung (Arztkosten, Spitalskosten sowie Kurkosten, Therapiekosten und Medikamente, sofern sie nachweislich der Heilung oder zumindest der Linderung einer Krankheit bzw. Behinderung dienen) unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, seien davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken könne.

Die in § 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setze in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststehe oder sich zumindest abzeichne. Zur Heilbehandlung von Krankheiten seien deshalb auch bei einer Dauerbehinderung nur die typischerweise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, seien davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit bzw. Behinderung positiv auswirken könne.

Im Allgemeinen erweise sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes und somit vor Beginn der Behandlungen erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme.

Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die der Behandlung (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sei und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheine.

An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden.

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes sei die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten könne es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse in der Regel ebenfalls ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden müsse.

Wesentlich sei weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt sei, welcher letztlich auch der Gesundheit förderlich sei. Zu einem kurmäßig geregelten Ablauf von Therapien gehöre vor allem eine laufende ärztliche Kontrolle am Kurort.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 habe der Bf. den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 für die durch den Amtsarzt festgestellte Behinderung mit Grad der Behinderung 75% in Höhe von 435 Euro jährlich und den Pauschbetrag für Krankendiätverpflegung, Magenkrankheit oder andere innere Krankheit, in Höhe von 42 Euro monatlich beantragt.

Anhand der vorgelegten Rechnungen "Gesundheitsresort Zentrum1" seien die vom Bf. als behinderungsbedingt (außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) geltend gemachten Aufenthaltskosten für den Zeitraum bis iHv EUR 524,40 (inkl. Therapiekosten 4,00 Euro) und - iHv EUR 637,58 (inkl. 2x Magnetfeldtherapie iHv EUR 34,00) nachgewiesen worden.

Wie bereits telefonisch besprochen, würden im vorliegenden Fall jedoch keineärztlichen Verordnungen für die absolvierten Kufaufenthalte vorliegen. Mangels ärztlicher Verordnungen für die stationären Aufenthalte im Gesundheitsressort Königsberg liege somit kein Nachweis für die gemäß § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit vor. Die beantragten Kosten würden somit keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Aufenthalts- und Fahrtkosten betreffend das Gesundheitsressort Königsberg in Höhe von EUR 1.220,36 seien daher nicht anzuerkennen gewesen.

Die in der Beschwerde als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragten Kosten für eine Nahbrille iHv EUR 330,00 und iHv EUR 125,00 für eine Lesebrille würden keine behinderungsbedingten Hilfsmittel darstellen. Diese Kosten würden allgemeine Krankheitskosten darstellen und seien als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt worden.

Nach § 16 EStG seien Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen nur dann absetzbar, wenn Berufsverbände und Interessensvertretungen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Der Bf. beziehe ausschließlich Pensionseinkünfte. Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (zB Seniorenbund, Pensionistenverband) seien als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kosten für den Gewerkschaftsbeitrag iHv EUR 36,00 würden daher anerkannt.

Hingegen seien die für den "Siedlerverein T." beantragten Kosten iHv EUR 28,00 und der Mitgliedsbeitrag zur SPÖ iHv EUR 52,20 steuerlich nicht absetzbar.

Die geltend gemachten Kosten iHv EUR 42,00 betreffend Krankenversicherung im Ausland, Hubschrauberrettung und Bergung im In- und Ausland, Insassen-Unfallversicherung im Ausland lt. ARBÖ-Sicherheitspass seien weder als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 noch als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 absetzbar, da es sich hierbei um einen Reiseschutz für Urlaubs- und Dienstreisen handle.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde ausgeführt, die außerordentlich lange Begründung des Finanzamtes gemäß § 34 EStG 1988 sei dem Bf. als "Arbeitnehmerveranlagten" bisher nicht bekannt gewesen. Dem Bf. würden bloß das "Steuerbuch 2015" und die betreffende Erklärung mit der Ausfüllhilfe vorliegen.

Demnach sei dem Bf. nicht bewusst gewesen, dass die Aufenthalte in B.S. vom bis und vom bis voraus ärztlich bewilligt hätten werden müssen. Die konsumierten Kuranwendungen seien hingegen aber sehr wohl ärztlich verordnet und von der NÖ-Gebietskrankenkasse bewilligt gewesen.

Im Übrigen halte der Bf. fest, dass ihm ein Heilverfahren gemäß § 307d ASVG (Gesundheitsvorsorge) der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund seiner Erkrankung vom bereits damals in B.S. ortsgebunden zugewiesen worden sei. Das dortige Kohlensäurevorkommen weise österreichweit eine einzigartige Konzentration auf und steigere nachhaltig die Durchblutung. Es komme zur Erweiterung und sogar zur Neubildung von Gefäßen. Zitat aus der Gesundheitsbroschüre:

"Bei Gefäßerkrankungen wie arteriellen Durchblutungsstörungen (beim Bf. zutreffend) werde eine längerfristige Verbesserung der Gesundheit erreicht. Bei Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates bewirken die Kohlensäurebehandlungen (ebenfalls auf den Bf. zutreffend) eine Lockerung der Muskulatur, wodurch die Beweglichkeit und Mobilität gefördert wird".

Der Bf. sei im vorliegenden Fall 78 Jahre alt und weise darauf hin, dass lt. Gesundheitsamt bzw. lt. Amtsarzt beim Bf. eine 75% Behinderung vorliege. Das sei aktenkundig. Nachträglich eingetretene Beschwerden seien darin noch nicht enthalten. Dem Vorlageantrag seien die Therapiepläne und die Bewilligung des seinerzeitige Heilverfahrens der Pensionsversicherungsanstalt beigelegt worden.

Nach den weiteren Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag handle es sich bei den oben angeführten Aufenthalten in B.S. keineswegs um Wellnessaufenthalte oder ähnliches. Diese haben ausschließlich zur Gesundung gedient. Nachdem die Behandlungen sehr wohl ortsgebunden und den Erkrankungen des Bf. angepasst seien, werde ersucht, die zwangsläufige Ortsgebundenheit anzuerkennen und die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu gewähren.

Des Weiteren ersuche der Bf. um Berücksichtigung, da dem Bf. nur das oben erwähnte "Steuerbuch 2015" zur Verfügung gestanden sei und der Bf. keinerlei Kenntnis von der Wichtigkeit der vorher ärztlicherseits einzuholenden Verschreibung des Aufenthaltsortes gehabt habe. Im "Steuerbuch 2015" selbst sei kein diesbezüglicher Hinweis zu finden.

Nach dem Vorlageantrag beigelegten ärztlichen Verordnung vom seien dem Bf. wegen Hypertonie, Cervikalsyndrom und Durchblutungsstörungen folgende Therapien verordnet worden:

  • 6x CO2 Trockengas

  • 5x Teilmassagen - 5x Inhalationen

  • 5x Interferenz SG

Nach dem für den Zeitraum bis vorgelegten Therapieplan habe der Bf. die nachstehend bezeichneten Therapien in erhalten:

Darüber hinaus wurde die mit datierte Bewilligung von Heilfverfahren der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 307d ASVG vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die PVA für die Dauer von 22 Tagen den Kuraufenthalt im Kurzentrum Bezeichnung1, PLZ-Ort3, bewilligt habe. Das Einladungsschreiben und den Aufnahmetermin würde der Bf. zeitgerecht von der Verwaltung der Einrichtung erhalten.

Mit Eingabe vom reichte der Bf. dem Finanzamt die ihm von der NÖ Gebietskrankenkasse zugegangene Verordnung vom für die ihm von der Gebietskrankenkassa bewilligten nachstehenden Therapien wegen Hypertonie, Cervikalsyndrom und Durchblutungsstörungen nach:

  • 5x CO2 Trockengas

  • 3x Iontoph.

  • 5x Teilmassagen - 5x Inhalationen

  • 5x Interferenz SG, 5x US

In dem mit datierten Vorlagebericht hält das Finanzamt fest, dass die Aufwendungen für Nah- und Fernbrille sowie betreffend Batterien für Hörgeräte keine durch die Behinderung bedingten Aufwendungen darstellen würden. Aufenthalts- und Fahrtkosten zum Gesundheitsressort Zentrum1 würden mangels ärztlicher Verordnung nicht anerkannt.

In dem mit dem Bf. geführten Telefonat vom teilt dieser mit, dass er nie Mandatar der SPÖ T. gewesen sei. Es habe somit keine rechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des an die SPÖ-T. entrichteten Betrages in Höhe von EUR 52,20 bestanden. Bei dem an die Siedlervereinigung T. geleisteten Betrag iHv EUR 28,00 habe es sich um eine Art Mitgliedsbeitrag gehandelt.

Nach den Ausführungen im Telefonat vom sei die Sehminderung am linken Auge Bestandteil der mit 75% ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Bf.. Eine Kopie des betreffenden Bescheides werde dem BFG übermittelt.

Hinsichtlich der beantragten Kurkosten iHv EUR 1.088,76 wurde ausgeführt, dass die Aufenthalte im Gesundheitsressort Zentrum1 jeweils eine Woche in Anspruch genommen haben. Für diese Aufenthalte gebe es keine ärztliche Verschreibung vor Antritt der Reise, der Bf. habe dort jedoch täglich Therapien erhalten, die von der Krankenkasse getragen und finanziert worden seien.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. eine Kopie des mit datierten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, in der festgehalten werde, dass der Bf. zu 75% erwerbsgemindert sei. Dies u.a. wegen Erblindung eines Auges. Darüber hinaus werde eine Krankendiätverpflegung u.a. wegen Hypertonie und Hypercholesterinämie benötigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Aufwendungen für Parteien/Interessensvertretungen als Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

  • Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

  • Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Mitgliedsbeitrag für eine politische Partei, der Beitrag für die Siedlervereinigung und die Beiträge für den ARBÖ-Sicherheitspass jeweils als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG (vgl. Doralt/Kofler, EStG11 , § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt jedoch die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11 , § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Bei der Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. zB GZ. RV/0009-K/03; GZ. RV/1853-W/04; GZ. RV/0206-G/06). Eine Abzugsfähigkeit scheidet demnach dann aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen haben (vgl. zB GZ. RV/0929-L/02).

ad SPÖ-Mitgliedsbeitrag iHv EUR 52,20/Siedlervereinigung T. EUR 28,00:

Für die Absetzbarkeit von Klubbeiträgen kommt es nicht darauf an, ob diese an eine politische Partei iSd Parteiengesetzes geleistet werden oder den Statuten einer wahlwerbenden Partei entsprechen. Ausschlag­gebend ist einerseits, ob mit diesen Beiträgen etwa gemeinsame Werbungskosten (hier: Öffentlich­keits­arbeit, Porti usw.) bestritten werden, und andererseits, ob der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages mit dem Ausschluss aus der Wahlpartei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (vgl. Zl. 99/14/0253).

Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16 Rz. 31).

Mitgliedsbeiträge, die von Parteimitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssen, und freiwillige Zahlungen (Parteispenden) an politische Parteien darstellen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16, Rz. 31). 

Hingegen führen Partei- und Klubbeiträge eines politischen Funktionärs nur dann zu Werbungskosten, wenn der Funktionär zu ihrer Entrichtung gezwungen ist, sodass er im Falle der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust des Mandats rechnen muss (vgl. Zl. 98/14/0021; , Zl. 95/13/0245).

So der an die SPÖ-T. geleistete Mitgliedsbeitrag iHv EUR 52,20 vom Bf. als Beitrag für seine politische Interessensvertretung und nicht als Mandatar dieser Partei geleistet wurde, können diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen werden.

Ebenso werden die an die Siedlervereinigung T. geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 28,00 - als nicht beruflich veranlasst - nicht zum Abzug zugelassen.

1.1 Aufwendungen betreffend ARBÖ-Sicherheitspass iHv EUR 42,00:

Bei den Aufwendungen betreffend den ARBÖ-Sicherheitspass handelt es sich um lt. vorliegender Darstellung auf der Homepage des ARBÖ um eine Ergänzung der ARBÖ-Mitgliedschaft, als damit u.a. ein Rundumschutz für Reisen in Österreich, Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten angeboten wird, der u.a. folgende Leistungen umfasst:

  • Abschleppdienst und Fahrzeugheimtransport im In- und Ausland,

  • Pannendienst im Ausland,

  • Wildschadenvergütung im In- und Ausland,

  • Mobilität nach Panne oder Unfall im In- und Ausland,

  • Hubschrauberrettung und Akia-Bergung nach alpinen Freizeitunfällen im In- und Ausland

  • Krankenrückholung und Krankenversicherung im Ausland

  • Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Dokumenten bei Diebstahl im Ausland

  • Organisation von Bargeldübermittlung ins Ausland sowie

  • Abtransport von Elektro-Fahrzeugen im Ausland

So man die Aufwendungen für den ARBÖ-Sicherheitspass als "Versicherungspaket" iwS ansieht, das Sachleistungen und einen umfassenden Schutz in den vorstehend bezeichneten Schadensfällen anbietet, ist darauf zu verweisen, dass Prämien für eine private Versicherung nur dann als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden können, wenn durch die Versicherung ein berufliches Risiko abgedeckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten, von denen der Versicherte durch die Versicherung befreit wird, Werbungskosten darstellen würden, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer (Loseblatt), 45. Lfg, § 18 Abs. 1 Z 2 Rz 4.4). 

Da hinsichtlich der Aufwendungen betreffend den ARBÖ-Sicherheitspass iHv EUR 42,00 ein ausschließlich beruflich veranlasster Aufwand nicht vorliegt, können diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen werden.

Ein Abzug als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 kommt nicht in Betracht, als der Tatbestand des § 18 EStG 1988 nicht erfüllt und lediglich Beiträge an Versicherungsunternehmen (zB nicht an Selbsthilfevereinigungen) als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen werden können.

1.2 Gewerkschaftsbeiträge an GPA - Gewerkschaft der Privatangestellten iHv EUR 36,00:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen.

Diese Beträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die an die GPA Gewerkschaft der Privatangestellten geleisteten Aufwendungen in Höhe von EUR 36,00 werden daher als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

2. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst nach Abs. 3 leg.cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%. 

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Hat nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75% jährlich ein Freibetrag iHv EUR 435,00 gewährt.

Anstelle des Freibetrages können nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Bezieht nach § 35 Abs. 6 EStG 1988 ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungswege Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

Hat nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind die in §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der vorstehenden Verordnung, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung, BGBl II 430/2010, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 der Verordnung, BGBl II 430/2010, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

2.1 Aufwendungen für Nahbrille, Lesebrille und Batterien für Hörgerät iHv EUR 476,57:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung einer Lesebrille iHv EUR 125,00, einer Nahbrille iHv EUR 330,00 sowie betreffend die Anschaffung Batterien für das Hörgerät iHv EUR 21,57 und somit im Gesamtbetrag von EUR 476,57 mit bzw. ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.

Aufwendungen für Hilfsmittel, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung begründenden Krankheit stehen, können nur nach Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt werden (vgl. GZ. RV/0426-G/02).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der mit datierten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, dass der Bf. zu 75% erwerbsgemindert sei. Dies u.a. wegen Erblindung eines Auges, Hypertonie und Hypercholesterinämie.

Soweit sich im vorliegenden Fall ergibt, dass die Erblindung des linken Auges Teil der mit 75% ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist, werden insbesondere die Aufwendungen zur Anschaffung einer Lesebrille iHv EUR 125,00, einer Nahbrille iHv EUR 330,00 sowie für Ersatzbatterien für Hörgerät iHv EUR 21,57 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Abzug gebracht.

2.2 Aufwendungen betr. den Aufenthalt im Gesundheitsressort Zentrum1:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen für zwei einwöchige Aufenthalte im Gesundheitsressort Zentrum1 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn für diese Aufenthalte keine ärztliche Verschreibung vor Antritt des Aufenthaltes vorlag und von der Krankenkasse getragene Therapien in Anspruch genommen wurden.

Kurkosten können nach der Rechtsprechung des VwGH als außergewöhnliche Belastung im Sinne der angeführten Bestimmung anerkannt werden, wenn der Kuraufenthalt

  • in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,

  • aus medizinischen Gründen erforderlich ist und

ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (vgl. Zl. 2000/15/0139; Doralt, Kommentar zum EStG, § 34, Rz. 78, Stichwort: Kurkosten).

Nicht jede auf ärztliches Anraten und (auch) aus medizinischen Gründen durchgeführte Kur(Reise) führt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG. Wesentlich für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher letztlich der Gesundheit auch förderlich ist (vgl. Zl. 2007/15/0022; , Zl. 2006/15/0120; ; Zl. 2000/15/0139).

Der Begriff "Kur" erfordert daher vielmehr ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. GZ. RV/0386-F/10).

Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Zl. 98/15/0123; , Zl. 2001/15/0164).

Nach der Judikatur des VwGH ist für den entsprechenden Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes daher vor allem das Vorliegen zweier wesentlicher Beweismittel unerlässlich (vgl. Zl. 2001/15/0116):

Zunächst ist ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (ärztlich verordnete Kuren). Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. Zl. 2000/15/0139).

In den dem VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0164, zu Grunde liegenden Fall wurde es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass die bei Kuraufenthalten angebotenen Therapien vom Hausarzt "erbeten" und auf einfachen Rezeptblättern "verschrieben" wurden. Dies insbesondere, als hier definitiv keine Verordnung eines Kuraufenthaltes erfolgte. Bewilligungen der Sozialversicherungsanstalt zu den Kuraufenthalten lagen nicht vor, ebenso wenig wurde ein Kostenersatz geleistet (vgl. Zl. 2001/15/0164).

Ebenso wird es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass der Hausarzt einen Kuraufenthalt "vorschlägt", so keine Verordnung des Kuraufenthaltes vorlag (vgl. Zl. 98/15/0123).

Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass die Aufenthalte und konsumierten Anwendungen dem Gesundheitszustand des Bf. und seiner Gattin zuträglich waren. Allerdings reicht alleine der Umstand, dass die Aufenthalte der Gesundheit förderlich waren, für die Anerkennung als  Kuraufenthalt im oben dargestellten Sinne nicht aus (vgl. Zl. 2001/15/0116).

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes zu stellen sind, zur Ansicht, dass die Zwangsläufigkeit im streitgegenständlichen Jahr nicht als erwiesen angenommen werden kann und daher die Kosten für den Aufenthalt in B.S. als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden können.

Werden anlässlich der jeweils einwöchigen Aufenthalte des Bf. und seiner Ehegattin in B.S. ärztliche Behandlung bei Anfall von Kurmittelkosten durchgeführt, sind zwar nicht die übrigen Kosten aber wohl die Behandlungs- und Kurmittelkosten abzugsfähig (vgl. GZ. RV/7102739/2012). Diese Aufwendungen wurden im vorliegenden Fall jedoch von Krankenkasse übernommen.

Die im vorliegenden Fall von der Sozialversicherung erfolgte (teilweise) Kostenübernahme der einzelnen Heilbehandlungen kann auch nicht als Nachweis für die Zwangsläufigkeit des Aufenthaltes im Gesundheitsressort Zentrum1 herangezogen werden, da dafür kein ärztliches Zeugnis erforderlich war, sondern nur die Vorlage einer Rechnung.

Im Übrigen ist bei einer Aufenthaltsdauer von jeweils sieben Tagen in B.S. von keinem "Kuraufenthalt" auszugehen, da ein solcher eine gewisse Mindestdauer impliziert. Dies deshalb, da sich aus medizinischer Sicht nur durch ein länger andauerndes Anwendungsprogramm ein nachhaltiger Heilungserfolg erwarten lässt. Den daraus resultierenden strittigen Aufwendungen mangelt es daher auch aus diesem Grund an der Zwangsläufigkeit. 

Liegt eine Krankheit vor, so sind zB Arzthonorare und Krankenhausgebühren, Medikamente, Behandlungsgebühren, Rezeptgebühren und Fahrtkosten zum Arzt oder zu sonstigen Behandlungen abzugsfähig.

Da mit dem Aufenthalt im Gesundheitsressort Zentrum1 jeweils eine Reihe von medizinischen Behandlungen oder Therapien verbunden war, die auch vom jeweiligen Sozialversicherungsträger getragen wurden, werden die Fahrtkosten zum Gesundheitsressort Zentrum1 als Fahrtkosten iZm gewährten medizinischen Behandlungen/Therapien zum Abzug zugelassen.

Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassenen Krankheitskosten ohne Selbstbehalt wird wie folgt ermittelt:

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies insbesondere, als dieses Erkenntnis in der Frage der Abzugsfähigkeit von Kurkosten (vgl. Zl. 2000/15/0139) sowie des Abzuges von Zahlungen an politische Parteien (vgl. Zl. 98/14/0021; , Zl. 95/13/0245) der Rspr des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Höhe wird für das Jahr 2014 wie folgt ermittelt:

Wien, am

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