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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.11.2011, RV/1329-L/10

Familienheimfahrten zum Elternhaus - keine Werbungskosten; Krankenzusatzversicherung - Berufungswerber ist nicht Versicherungsnehmer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Einkommen
26.983,63 €
Einkommensteuer
5.488,65 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-6.269,21 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-780,56 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben, und zwar für folgende Aufwendungen bzw. in folgendem Ausmaß: Kammerbeiträge 130 €, Fachliteratur 77 €, Fortbildungskosten 115 €, 50% der Kosten für Drucker und Internet 178,35 €, Arbeitstasche 299 €, doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten 7.426 €, Personenversicherungen 799,56 €, Spenden 10 €. Beantragt wurde auch die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind. Das Finanzamt kürzte den für die Familienheimfahrten geltend gemachten Betrag auf den nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 zulässigen Höchstbetrag für einen Zeitraum von vier Monaten und führte im Übrigen die Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß durch.

In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber zusätzlich zum bisherigen Vorbringen noch die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages. Das Finanzamt forderte hierauf in einem Ergänzungsersuchen die Vorlage sämtlicher Unterlagen für das Jahr 2009 nach. Da der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht Folge leistete, änderte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung mit Berufungsvorentscheidung in der Weise ab, dass mit Ausnahme des neu beantragten Kirchenbeitrages in Höhe von 186 € keine Sonderausgaben und Werbungskosten und auch der Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt wurden.

Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber sinngemäß ein: Er hätte die Berufung ausschließlich wegen der Nichtbeachtung der Kirchensteuer erhoben und er hätte dem Auftrag, alle Belege vorzulegen, aufgrund der fälschlichen Annahme nicht Folge geleistet, dass es sich ausschließlich um die Belege betreffend die Berufung gehandelt habe. Er hole das Versäumnis daher im Rahmen dieses Antrages nach und lege eine Aufstellung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 bei. Die Familienheimfahrten hätte er geltend gemacht, da er seinen Hauptwohnsitz in F in unmittelbarer Nähe zu seiner Familie (Vater und Stiefmutter, Verlobte, Sohn, alle in L bzw. Umgebung wohnhaft) nach Annahme der Anstellung in W nicht aufgegeben hätte. Dieser Tatsache wurde mit der Anerkennung im Erstbescheid entsprochen. Die Versicherung betreffe eine Krankenzusatzversicherung, welche gemeinsam mit seinem Vater abgeschlossen wurde. Die Werbungskosten würden Ausgaben für Internet und Drucker (da diese auch beruflich genutzt würden), eine Arbeitstasche, den Kammerbeitrag und eine Fortbildungsveranstaltung betreffen. Von den Spenden wurde ein Betrag von 10 € an begünstigte Spendenempfänger geleistet.

Das Finanzamt forderte hierauf in einem Ergänzungsersuchen den Berufungswerber auf, Zahlungsbelege und die Alimentationsverpflichtung vorzulegen und betreffend die Familienheimfahrten bekanntzugeben, ob er in F über eine eigene Wohnung verfüge oder im Haushalt der Eltern gewohnt habe, in welchem Zeitraum er die Familienheimfahrten durchgeführt habe, und überdies Name, Anschrift und Geburtsdatum der Verlobten bzw. des Sohnes bekanntzugeben und zu erklären, seit wann die Partnerschaft bestehe.

Im Antwortschreiben, mit dem weitere Unterlagen vorgelegt wurden, nahm der Berufungswerber zu den Fragen folgendermaßen Stellung: Er verfüge in F über einen separaten Wohnraum im Haus des Vaters. Er trage anteilige Kosten für Strom, Gas, Wasser etc., die Rechnungen würden jedoch auf den Vater lauten. Die Familienheimfahrten würden seit 2002 durchgeführt, steuerlich relevant seien sie jedoch ab Beginn der Erwerbstätigkeit in W im November 2008 geworden. Der Grund der Heimfahrten liege in der engen familiären Beziehung zu Oberösterreich (Sohn, Vater, Verlobte, Freundeskreis). Die Verlobte lebe seit Sommer 2008 mit ihm im Wohnraum im Haus des Vaters, sei jedoch dort nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Partnerschaft bestehe seit 2005. Da kein Nachweis für einen gemeinsamen Haushalt erbracht werden könne, sei in einem Telefonat mit dem Finanzbeamten in der Veranlagung 2009 ein sechsmonatiger Familienheimfahrtsanspruch vereinbart worden, was seiner Meinung nach angemessen sei. Die Anschrift des Sohnes könne dem Vaterschaftsanerkenntnis entnommen werden.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens gab der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber mittels Vorhalt Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich folgender Feststellungen: Nach der Aktenlage könne die Krankenversicherung nicht anerkannt werden, da nur der Vater als Verpflichteter aufscheine. Die Arbeitstasche könne nicht berücksichtigt werden, da kein Beleg vorgelegt wurde. Die Familienheimfahrten stellten sich als bloße Besuchsfahrten zu Eltern, Freunden etc. dar, da den Ausführungen zu entnehmen sei, dass er im Haus des Vaters über keine abgesonderte Wohnung, sondern nur über einen Wohnraum verfüge, und da er weder Name noch Adresse seiner Verlobten bekannt gegeben habe und daher auch kein Hinweis existiere, dass er im Heimatort allenfalls mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Berufungswerber den fehlenden Beleg für die Aktentasche und erklärte im Übrigen, dass er zu den weiteren Punkten nichts hinzuzufügen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber hat im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 verschiedenste Aufwendungen als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben geltend gemacht, die vom Finanzamt nur deshalb in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr berücksichtigt wurden, da zunächst keine Belege über die Aufwendungen vorgelegt wurden. Da der Berufungswerber zwischenzeitig der Aufforderung nachgekommen ist und die Aufwendungen nachgewiesen hat, sind folgende der auch im Erstbescheid berücksichtigten Beträge nicht mehr strittig und können als Werbungskosten anerkannt werden: Kammerbeiträge 130 €, Fachliteratur 77 €, Fortbildungskosten 115 €, 50% der Kosten für Drucker und Internet 178,35 €, Arbeitstasche 299 € (für letzteren Posten wurde der Beleg im Zuge des Berufungsverfahrens dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt). Der Gesamtbetrag dieser Werbungskosten ist 799,35 €.

Aus eben diesem Grund unstrittig ist die Anerkennung einer Spende in Höhe von 10 € und des Kirchenbeitrages von 186 € als Sonderausgaben sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.

Bezüglich der Familienheimfahrten war festzustellen:

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Solche steuerlich beachtlichen beruflichen Gründe, welche eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten rechtfertigen, wären beispielsweise dann gegeben, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (z.B. ).

Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (z.B. ). Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.

Zu beachten ist weiters, dass "Familienwohnsitz" nach der Rechtsprechung jener Ort ist, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (, und die dort zitierte Vorjudikatur). Allerdings gehen Lehre und Rechtsprechung einhellig davon aus, dass auch bei einem alleinstehenden Abgabepflichtigen Umstände vorliegen können, die zu Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bzw. Fahrten zum Heimatwohnsitz führen können. Solche Gründe könnten beispielweise sein: Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte am bisherigen Wohnort, eine ständig wechselnde Arbeitsstätte, eine nachweislich besonders schwierige Wohnungssuche, aber auch "besondere Pflegenotwendigkeiten" von Eltern.

Liegen keine Gründe für eine dauernde Beibehaltung des (Familien)Wohnsitzes vor, können Werbungskosten auch bei Alleinstehenden für eine bestimmte, von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängige Übergangsphase gerechtfertigt sein. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch anlässlich von Fahrten zum Heimatwohnsitz, weil auch einem Alleinstehenden zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen ().

Im Sinn dieser Rechtsprechung sind nun die vom Berufungswerber vorgebrachten Ausführungen bezüglich seiner beantragten Familienheimfahrten nicht geeignet einen Werbungskostenabzug zu rechtfertigen. So erklärt der Berufungswerber zwar, dass seine Verlobte mit ihm seit Sommer 2008 im Haus seines Vaters lebe, wenn sie auch dort nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, und die Partnerschaft seit 2005 bestehe, gibt jedoch trotz Aufforderung des Finanzamtes und auch nach dem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates Name, Adresse etc. der Verlobten nicht bekannt, sodass diese Erklärung weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, weshalb nur solche Gründe die Anerkennung von Werbungskosten rechtfertigen könnten, die bei einem Alleinstehenden eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen würden.

Wenn der Berufungswerber seine familiären Beziehungen zu Sohn, Vater, Freundeskreis ins Treffen führt, so sind aus dieser Aussage keineswegs derartige Gründe abzuleiten. Sein Kind lebt nicht nur in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihm, sondern lebt überdies in einer anderen Gemeinde, und es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass zur Kindesmutter noch ein Kontakt besteht. Auch sonstige Gründe sind aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, dass mehr als persönliche Vorliebe der Anlass für die Beibehaltung des ursprünglichen Heimatwohnsitzes ist.

Des Weiteren steht fest, dass der Berufungswerber an seinem Heimatwohnsitz über gar keine abgesonderte Wohnung verfügt, sondern lediglich einen Wohnraum im Haus seines Vaters nutzt, ein Umstand, der von ihm auch nicht bestritten wurde. Bei dieser Sachlage kann eine steuerliche Berücksichtigung von Heimfahrten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese zur Betreuung seiner Wohnung erforderlich wären. Wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes zumindest für eine gewisse Übergangszeit ab Aufnahme einer auswärtigen Erwerbstätigkeit steuerlich relevant sein kann, so ist hiezu erforderlich, dass zumindest ein eigenständiger Haushalt vorhanden ist, der einen gesonderten Aufwand, sei es finanzieller Natur, sei es durch körperliche Anwesenheit, erfordert.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates besteht daher auch für die ersten Monate des Berufungsjahres kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Heimfahrten.

Zu der als Sonderausgaben beantragten Krankenzusatzversicherung war festzustellen:

Bei der gegenständlichen Krankenzusatzversicherung handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen um eine Gruppenkrankenversicherung, bei der der Berufungswerber zwar als Mitversicherter aufscheint, Versicherungsnehmer und aus dem Vertrag Verpflichteter ist jedoch lediglich der Vater des Berufungswerbers. Die bloße Tatsache der Mitversicherung kann jedoch nicht zu Sonderausgaben beim Berufungswerber führen. Eine Anerkennung des aus diesem Titel vom Berufungswerber geltend gemachten Betrages war daher nicht möglich.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung der oben angeführten Beträge an Werbungskosten, Sonderausgaben und des Unterhaltsabsetzbetrages ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
Krankenzusatzversicherung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at