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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 01.12.2010, FSRV/0050-W/09

Einleitungsbeschwerde; Umsatzsteuerverkürzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau CV, vertreten durch T-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche der Fa. Y-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (inhaltlich korrekten) Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat: USt 12/07 in Höhe von € 51.483,73 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf habe nie vorsätzlich irgendwelche Steuern hinterzogen. Die Ausführungen im Gutachten S seien nachweislich unrichtig. Die abzuführende Umsatzsteuer für Dezember 2007 könne allenfalls € 10.000,00 betragen. Ab Jänner 2008 seien in Österreich praktisch keine umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte mehr betrieben worden. Für Deutschland sei die Umsatzsteuer in Form eines Pauschalbetrages entrichtet worden.

Die im Gutachten genannten Daten seien nahezu gänzlich falsch. Sehr viele Eingänge im Dezember 2007 seien im Jänner und Februar den Kunden wieder zurück überwiesen worden und sei davon keine Umsatzsteuer zu bezahlen.

Ferner würden sich unter den Eingängen rund € 12.000,00 an Provisionen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, befinden.

Die Bf habe bereits zwei andere Steuerbescheide (Einkommensteuer, Kommunalsteuer) bekämpfen müssen, weil die ursprünglich darin festgesetzten Beträge keinesfalls den realen Geschäften und den geschätzten Einnahmen entsprochen hätten und seien diese Bescheide entsprechend ihrer Berufungen abgeändert worden.

Sie habe auch noch versucht, die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln, sei jedoch im März 2008 in Untersuchungshaft genommen worden und habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr fertig stellen können und hätten die Umsatzsteuervoranmeldungen dann nicht mehr eingereicht werden können.

Fast alle Daten, die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007 erforderlich seien, würden auf dem Laptop, den die Staatsanwaltschaft nach wie vor beschlagnahmt habe, gespeichert sein.

Auch das Buchhaltungsprogramm sei auf diesem Laptop. Sie habe den USB Lizenz Stecker dazu nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft an die R-GmbH in der AdresseX geschickt. Auf die Daten habe sie keinen Zugriff, sondern nur die Staatsanwaltschaft Wien.

Noch dazu habe sich nun herausgestellt, dass die Konkursmasse der Y-GmbH weitgehend hinreichen werde, die angemeldeten und anerkannten Forderungen zu befriedigen. Zum Beweis des Vorbringens werden die bei der Staatsanwaltschaft Wien erliegenden Originalunterlagen, der Handelsgerichtsakt, Finanzamtsakt, ihr Email an die Steuerberatungskanzlei, der beschlagnahmte Laptop, Rücksendung des USB Lizenz Steckers in Kopie, die Berichte des Masseverwalters sowie die PV angeboten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (§ 82 Abs.3 lit. a)), wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (§ 82 Abs.3 lit. b)), wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder aufheben (§ 82 Abs.3 lit. c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (§ 82 Abs.3 lit. d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (§ 82 Abs.3 lit. e)).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Nach der Aktenlage hat die Bf in dem ihr im Einleitungsbescheid angelasteten Zeitraum die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in vollständiger Höhe entrichtet, wobei das Finanzamt den (angefochtenen) Einleitungsbescheid insbesondere auf den Prüfungsbericht vom , wonach die Umsatzsteuer für Dezember 2007 unter Zugrundelegung der Umsatzaufstellung von S festgesetzt wurde, stützt.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Es ist zweifelsohne davon auszugehen, dass der Bf diese Bestimmungen bekannt waren und sie über die Folgen der Versäumnis informiert ist. Wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausführt, oblag es der Bf für eine inhaltlich korrekte und fristgerechte Abgabengebarung Sorge zu tragen und besteht der Verdacht, dass sie dieser Verpflichtung in Kenntnis der entsprechenden Fälligkeitstermine nicht nachgekommen und daher wider besseres Wissen gehandelt hat.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Bf habe nie vorsätzlich irgendwelche Steuern hinterzogen und seien die im Gutachten genannten Daten nahezu gänzlich falsch und habe die Bf bereits andere Steuerbescheide infolge Unrichtigkeiten bekämpfen müssen bzw. sei es infolge ihrer Untersuchungshaft im März 2008 nicht gelungen, die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln sowie dass sich fast alle umsatzsteuerrelevanten Daten auf dem beschlagnahmten Laptop befänden, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Die Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG § 33 Rz 54 ff und die dort zitierte Rechtsprechung).

Für den Unabhängigen Finanzsenat reichen die von der Bf vorgebrachten Einwendungen, die als Beschuldigtenrechtfertigung zu werten sind, nicht aus, um den begründeten Anfangsverdacht, die Bf könnte das ihr im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfene Finanzvergehen begangen haben, auszuräumen, zumal es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 80-84, Rz 7c) bereits genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (z.B. ).

Zu den in der Beschwerde von der Bf gestellten umfangreichen Beweisanträgen verweist der Unabhängige Finanzsenat auf das von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 115 f FinStrG fortzusetzende Untersuchungsverfahren, wodurch diese (förmlichen) Beweisanträge im (weiteren) Verfahren ausreichend Berücksichtigung finden sollten. Hingegen sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, diesen bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu entsprechen. In diesem Zusammenhang verweist der Unabhängige Finanzsenat (nochmals) auf den dazu sowohl von der höchstgerichtlichen Judikatur (z.B. , und , 2003/13/0152) als auch von der (oben bereits zitierten) Fachliteratur eingenommenen Rechtsstandpunkt: Demnach handelt es sich bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf. die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt der Bf. vor allem Gelegenheit dazu, ihre Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) die Verdächtige das ihr vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG (sei es eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein Einstellungsbescheid) vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at