Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.09.2012, RV/2035-W/12

Gewerbeanmeldung - keine Befreiung nach dem NeuFöG, wenn das NeuFöG-Formular erst nachträglich vorgelgt wird


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Miterledigte GZ:
RV/2034-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (kurz Bw.) per Webportal www.gewerbe.wien.at beim Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk u.a. einen Antrag auf Gewerbeanmeldung -Pressefotograf - ein. Das Magistratischen Bezirksamt forderte am die Vorlage bestimmter Urkunden (Kopien des Personalausweises, des Reisepasses sowie des Meldezettels) bis zum , die rechtzeitig elektronisch übermittelt wurden. Mit ist das Gewerbe "Pressefotografie" (laut Gewerberegisterauszug) angemeldet.

Da kein Formular zur Gebührenbefreiung gemäß NEUFÖG übermittelt wurde, forderte das Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk für die Gewerbeanmeldung mit Zahlschein vom , GZ M/2011/0005 u.a. die Bezahlung der Gebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 61,-.

Auf Grund des Befundes des Magistrates der Stadt X vom infolge nicht Bezahlung dieser Gebühr, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom 7. Februar 20012 die Gebühren hinsichtlich der Eingabe zur Gewerbeanmeldung gemäß §14 TP6 Abs.2 GebG in Höhe von € 43,60, sowie der 3 Beilagen gemäß §14 TP5 Abs.1 GebG in Höhe von € 10,80 und für 1 amtliche Ausfertigung (Ausfertigung des Auszuges aus dem Gerwerberegister) in Höhe von € 6,60, somit Gebühren im Gesamtbetrag von € 61,- fest. In Einem erging ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in Höhe von € 30,50.

Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Bw. führte hierin aus: "Gegen den Gebührenbescheid wurde bereits unmittelbar nach Erlass Berufung erhoben, da die Kosten gemäß NeuFÖG erlassen wurden. Diesen Antrag gemäß NeuFÖG habe ich auch bei der WKX. gestellt. Gemäß Schreiben vom vom MBA für den xten Bezirk (MBA/0), Fr. Mag. S wurde mir mitgeteilt, dass der Bescheid außer Kraft gesetzt wurde. Somit ist aus meiner Sicht der Gebührenbescheid .. nicht richtig, da die Basis dafür nicht gegeben ist."

Nach Einsichtnahme in den Akt des Magistratischen Bezirksamtes wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass dem Magistratischen Bezirksamt eine "NeuFÖG- Erklärung" nie vorgelegt worden sei.

In der Folge wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und gleichzeitig das Formular (NeuFö 1) "Erklärung der Neugründung" (§4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gewerbeakt.

Daraus ist ersichtlich, (aus einem an den Bw. ergangenen Schreiben), dass der Bw. zwei Gewerbe beim Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk zur Anmeldung gebracht hatte. Das Schreiben weist folgenden Inhalt auf: "Sg. Hr. Mag. P, das Magistratische Bezirksamt für den x. Bezirk bestätigt den Erhalt Ihrer Email vom , in welcher Sie eine Gebührenbefreiung zur Gewerbeanmeldung zur RZ: 11 (Pressefotograf) begehren. 1. RZ: 11 (Pressefotograf) und 2. RZ: 12 (Organisation von privaten Veranstaltungen) Ad 1 ("Pressefotograf') wurde am per Webportal www.gewerbe.wien.at ein Antrag auf Gewerbeanmeldung eingebracht, dem zunächst keinerlei Unterlagen angeschlossen waren. Nach Urgenz der Behörde am wurden in zwei weiteren Schritten Kopien des Personalausweises, des Reisepasses sowie des Meldezettels elektronisch übermittelt. Es wurde jedoch kein Formular zu Gebührenbefreiung gemäß NEUFÖG übermittelt. Somit wurden EUR 63,10 für die Anmeldung zur Gebühr gestellt. Ad 2 ("Organisation von privaten Veranstaltungen") wurden der Behörde durch WKX am (3 Wochen nach der ersten Anmeldung) per Email sämtliche notwendigen Unterlagen zur Gewerbeanmeldung, einschließlich eines Formulars zur Gebührenbefreiung gemäß NEUFÖG, übermittelt. Es wurden daher keine Gebühren verrechnet. Der zu zahlende Betrag beträgt somit EUR 63,10 und ist unverzüglich an die zuständige A zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Mag. T"

Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung "Organisation von privaten Veranstaltungen" war unstrittig Gebührenfreiheit gegeben, nicht so hinsichtlich der Gewerbeanmeldung "Pressefotograf".

Gemäß §14 TP6 Abs.2 Z.1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 72/2004 (GebG) unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Eine Eingabe im Sinne des §14 TP6 Abs.1 GebG 1957 ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll ().

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft ().

Der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliegen Beilagen. Das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden in Höhe von 3,60 Euro von jedem Bogen (§14 TP5 Abs.1)

Weiters unterliegen der Gebühr §14 TP4 Abs.1 Z.2 GebG Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, ............ einer Gebühr von 6,60 Euro.

Dass die Gebührenpflicht grundsätzlich besteht ist unstrittig, vielmehr ist fraglich, ob die Befreiung des NeuFöG zum Tragen kommt.

Gemäß § 1 Z. 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.

Gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG muss auf dem amtlichen Vordruck bestätig sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufungsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Der letzte Satz des § 4 Abs. 3 NeuFöG enthält eine Verordnungsermächtigung, auf Grund derer der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, festlegen kann.

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde insofern Gebrauch gemacht, als gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG-Verordnung (BGBl. II 1999/278) die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entfallen kann, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z. 1 NeuFöG eintreten.

Im vorliegenden Fall wird eine Befreiung von Stempelgebühren iSd § 1 Z. 1 NeuFöG angestrebt und könnte daher die Bestätigung über die Beratung entfallen. Dies ändert aber nichts daran, dass vom Bw. bereits bei der Gewerbebehörde ein amtlicher Vordruck mit der Erklärung der Neugründung vorzulegen gewesen wäre.

Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich entsteht, da insbesondere bei Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ). Der amtliche Vordruck muss "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 bis 7 vollzieht bzw bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. ).

Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld mit Erteilung der Gewerbeberechtigung entstanden und wurde bis zu diesem Zeitpunkt dem Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk keine Erklärung über die Neugründung vorgelegt. Da die Erklärung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen (das ist hier die Gewerbebehörde) vorzulegen ist, hat die Vorlage der Erklärung bei einer anderen Behörde (zB beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld. Die nach dem Entstehen der Gebührenschuld erfolgte Vorlage der Erklärung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. abermals ).

Die von der Bw. nicht entrichteten festen Gebühren waren daher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Es ist daher auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/382

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at