Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.03.2006, RV/1465-W/03

Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1465-W/03-RS1
Hier: Die Bw. war in Summe rund 16 Jahre berufstätig.
Folgerechtssätze
RV/1465-W/03-RS1
wie RV/0073-L/03-RS1
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Behinderten oder die Entlohnung zum betriebsüblichen oder kollektivvertraglichen Entgelt einen Landeszuschuss erhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob das Kind in der Lage war, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeiträume bis sowie ab abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob bei der durch einen Sachwalter vertretenen Berufungswerberin (Bw.), geb. , die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen.

Die Bw. bezieht eine Pension sowie Pflegegeld der Stufe 2 und wohnt in einer von der NÖ Sozialhilfe finanzierten soziotherapeutischen Einrichtung.

Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde am rückwirkend ab beantragt.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die Bw. vor dem 21. Lebensjahr und auch noch Jahre nach dem 21. Lebensjahr einer Beschäftigung nachgegangen sei bzw. Kranken- und Arbeitslosengeld bezogen hätte. Damit sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, welche gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 eine Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe sei.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am langte beim Finanzamt ein weiterer Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein, und zwar rückwirkend auf fünf Jahre.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag ab mit der Begründung ab, dass volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Fall der Bw. sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Im übrigen sei bereits am ein Antrag gestellt und am mit gleicher Begründung abgewiesen worden. Bis dato sei in diesem Fall in der Sach- und Rechtslage keine Änderung eingetreten.

Der Sachwalter der Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom Berufung.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass laut ärztlicher Bescheinigung (Beih3) vom zwar eine 100%ige Behinderung vorliege, jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bescheinigt wurde.

Das der Berufung beigelegte psychiatrische Gutachten sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die Bw. bereits 45 Jahre alt war. Ein Zustandsbild in diesem Alter habe keine Aussagekraft für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, bei der es auf den Zeitpunkt des 21. Lebensjahres ankomme.

Außerdem sei es denkunmöglich, einer Person, die laut Auszug aus den Versicherungsdaten der österreichischen Sozialversicherung vom 16. bis zum 36. Lebensjahr, mit kurzen Unterbrechungen fast durchgehend gearbeitet hat, während dieser Zeit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigen zu wollen.

Der Sachwalter brachte mit Schreiben vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung ein und führte darin Folgendes aus:

"Laut ärztlicher Bescheinigung ist Frau K.E. seit Geburt geistig behindert (Oligophrenie). Aus dem Datenauszug ist deutlich ersichtlich, dass es sich jeweils nur um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hatte, welche durch ständigen Krankengeldbezug unterbrochen worden sind (bereits vor dem 21. Lebensjahr!) und somit die Diagnose "Pfropfpsychose" und deren ständige Verschlechterung gut dokumentieren."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht für volljährige Kinder dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

1.2 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG enthält eine analoge Bestimmung für volljährige Vollwaisen.

Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt somit nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ).

1.3 Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Die Bestimmung vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist.

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.

2. Tatsächliche berufliche Tätigkeit

2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. hierzu mwN).

2.2 Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede davon sein, dass die Bw. dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es ist zwar unbestritten, dass die Bw. von Geburt an geistig behindert ist (Oligophrenie). Fest steht aber auch, dass die Bw. imstande war, eine Berufstätigkeit auszuüben. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom (siehe Tabelle) war sie im Zeitraum 1972 bis 1990 fast 16 Jahre beschäftigt .


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- (ca. 15 Monate)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
- (ca. 14 Monate)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
- (ca. 5 Jahre, 7 Mon.)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiterin
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
- (ca. 3 Jahre, 7 Mon.)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
- (ca. 8 Monate)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
- (ca. 1 Jahr, 4 Mon.)
Arbeiterin
-
Krankengeldbezug
- (ca. 4 ½ Monate)
Arbeiterin
-
Arbeitslosenbezug
- (6 Monate)
Arbeiterin
-
Arbeitslosengeld
- (ca. 3 Monate)
Arbeiterin
-
Arbeitslosengeldbezug
- (ca. 5 Monate)
Arbeiterin
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
- laufend
Pensionsbezug - geminderte Arbeitsfähigkeit (Pensionsvers.Anst.)...

2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2002/15/0181, über einen vergleichbaren Fall entschieden (wobei hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren offensichtlich im selben Heim untergebracht war wie die Bw.). Wörtlich hat der Gerichtshof ausgeführt:

"Die belangte Behörde hat ... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG verneint. Hiebei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach den Ermittlungen beim Sozialversicherungsträger bei einer Marktgemeinde beschäftigt gewesen ist und davon in vier Jahren einen den Richtsatz des § 293 ASVG übersteigenden Lohn erzielt hat. Nach den von der belangten Behörde angesprochenen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ging der Beschwerdeführer von 1972 bis 1984 zeitweise und ab Oktober 1986 bis April 1993 einer Beschäftigung nach. Seit steht er im Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Tätigkeit für die Gemeinde auf einem "geschützten Arbeitsplatz" ausgeübt. Dieser Arbeitsplatz sei auch für Behinderte mit einem Grad von mehr als 50 % Behinderung vorgesehen. Dieser Grad der Behinderung sei auch eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Seine Tätigkeit für die Gemeinde sei dem Finanzamt bekannt gewesen und sei trotzdem bis ins Jahr 2000 Familienbeihilfe (an seinen Vater) gewährt worden.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0134). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 96/14/0159). Im Beschwerdefall kann in Anbetracht der aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach dem - bereits dem Finanzamt - vorliegenden Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine eigene Pension erworben und wurde ihm eine solche auch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt.

Da die von der belangten Behörde festgestellten Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers die für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegen, er wäre infolge seiner Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat die belangte Behörde den geltend gemachten Anspruch zu Recht abgewiesen, ohne dass sie auf die weiteren - kumulativ geforderten - Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG hat eingehen müssen."

2.4 Wenn der Sachwalter in der Berufung vom vermeint, aus dem Versicherungsdatenauszug sei deutlich ersichtlich, dass es sich jeweils nur um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, die durch ständigen Krankengeldbezug - und das bereits vor dem 21. Lebensjahr - unterbrochen worden seien, und somit die Diagnose "Pfropfpsychose" und deren ständige Verschlechterung gut dokumentiert werde, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Bei den Arbeitsverhältnissen handelte es sich sehr wohl auch um solche, die einige Jahre ununterbrochen andauerten (5 Jahre, 3 ½ Jahre, 1 ½ Jahre).

Es besteht auch keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschäftigungen jeweils nur therapeutischen Zwecken gedient haben oder aus karitativen Erwägungen veranlasst waren; die Bw. war ganz offensichtlich in der Lage, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen.

3. Ergebnis

Somit ist der Sachverhalt eindeutig dem durch den VwGH entschiedenen Beschwerdefall vergleichbar, weshalb sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz den fundierten Ausführungen des Gerichtshofs anschließt. Auch im Berufungsfall waren deshalb die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG nicht mehr zu überprüfen.

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.

Das Finanzamt hat jedoch auch über einen Zeitraum abgesprochen, über den bereits ein Bescheid ergangen war; einer materiellen Erledigung stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb der angefochtene Bescheid laut Spruch abzuändern war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit
Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsverhältnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at