Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2017, RV/5101377/2016

Spruch eines Sicherstellungsauftrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hubert Köllensberger, Mag. Wolfgang Stockinger, Schubertstraße 20, 4600 Wels, über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Linz vom , zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge eines Sicherstellungsauftrages vom ordnete das Finanzamt Linz die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in der Höhe von insgesamt EUR 8.500,00 in nachstehender Form an:

Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet sei, weil bis dato eine Nachschau, hinsichtlich der steuerlichen Aufnahme, mangels einer verantwortlichen Person nicht vorgenommen werden konnte. Lohnabgaben nur sporadisch bzw. Umsatzberechnung bisher nicht gemeldet bzw. USt-Zahlungen nicht geleistet wurden.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Ein Sicherstellungsauftrag setze eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Eine solche läge nicht vor.

Die belangte Behörde erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese damit, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Tatsache, dass es sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handle, Anhaltspunkte für eine Gefährdung jedoch zumindest für eine wesentliche Erschwerung der Einbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorgelegen seien.

Am stellte die Bf. einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

§ 232 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I 20/2009 lautet:

„§ 232. (1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.“

§ 274 BAO lautet:

„§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.“

§ 279 BAO lautet:

„§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“

Erwägungen

Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO Spruchbestandteil. Dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden. Die Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, da im Sicherungsverfahren auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden sollen. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, Anm. 6; ). Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden oder Abgabenarten genügt diesen Anforderungen nicht.  Für jeden Abgabenanspruch kann die Abgabenbehörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO – einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben zu enthalten (vgl. ). Sicherstellungsaufträge, die nicht alle die im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. ).

Aus diesen Gründen entsprach der Spruch des Sicherstellungsauftrages, der die Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Umsatzsteuer untschiedlicher Zeiträume jeweils zu Gesamtbeträgen zusammenfasst, nicht den zwingenden Anforderungen des § 232 Abs. 2 lit. a BAO, weshalb dieser Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.

Zur mündlichen Verhandlung

Die Bf. beantragte in ihrer Beschwerde vom und im Vorlageantrag vom eine mündliche Verhandlung. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus.

Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, )

Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

In der beschwerdegegenständlichen Sache weist die Sache keine besondere Komplexität auf und es kann auf der Grundlage der Akten entschieden werden. Demzufolge sieht das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101377.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at