Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.02.2008, RV/0388-G/07

Dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit; Freie Beweiswürdigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für die Zeit ab , entschieden:

Die Berufung wird hinsichtlich der Monate November und Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird ihr Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insoweit aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat bis Oktober 2006 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich bezogen. Wegen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses wurde der Beihilfenbezug abgemeldet. Im Jänner 2007 hat er durch seinen Sachwalter beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab beantragt. In einer Beilage zum Antrag wird ausgeführt:

"...leider ist Hr. ... saisonbedingt arbeitslos. Das ihm zuerkannte Arbeitslosengeld ist sehr gering (...). Aufgrunddessen und da auch noch nicht absehbar ist ob und wann Herr ... wieder berufstätig sein wird, beantrage ich ... rückwirkend ab November 2006 die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Klienten. ..."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, das im Auftrag des Finanzamtes erstellte Gutachten des Bundessozialamtes habe nunmehr ergeben, dass der Berufungswerber nicht voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die bisher einzige Beschäftigung des Berufungswerbers als Bauhilfsarbeiter nur knapp 5 Monate gedauert habe. Zuvor habe er lediglich ca. zwei Jahre im Zuge einer arbeitsrehabilitativen Maßnahme gearbeitet. Selbst im Gutachten sei angeführt, dass aufgrund der Grunderkrankung abzuwarten bliebe, wie lange er für die Arbeit als Bauhilfsarbeiter bzw. für andere Tätigkeiten ausdauernd sei.

Im Betreuungsplan des AMS Leibnitz ist (auszugsweise) wörtlich ausgeführt: "Ihre Ausgangssituation:...Eine Vermittlung wird durch gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Qualifikation und schlechte Mobilität erschwert.Die bisherigen Versuche, eine Arbeit zu finden waren nicht erfolgreich, weil:sich die Vermittlung auf Grund der vorher beschriebenen Defizite äußerst schwierig gestaltet. ...Eine Vermittlung ohne Betreuung durch die Arbeitsassistenz, ... scheint auf Grund der Defizite sehr erschwert. Im Rahmen dieser Betreuung kann es sich auch notwendig erweisen, seitens Arbeitsassistenz den Dienstgebern Praktika anzubieten, da ohne Einschulungs- und Erprobungszeiten eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt schwierig zu bewerkstelligen ist."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):

Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und

  • für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie

(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Das Gutachten des Bundessozialamtes bescheinigt dem Berufungswerber eine mittelgradige Intelligenzminderung (ICD: F70.0) mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. nach der Richtsatzposition 585. Wörtlich ist ausgeführt:

"Ergibt sich führend durch die GS1, insgesamt diskrete Besserung gegenüber dem VGA, indem zwischenzeitlich eine ausreichend bezahlte Tätigkeit durchgeführt werden kann.Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Steht derzeit im Berufsleben, aufgrund der Grunderkrankung bleibt noch abzuwarten, wie lange der Antragsteller für die derzeitige Tätigkeit bzw. and. Tätigkeiten ausdauernd ist."

Daraus geht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats eindeutig hervor, dass sich die Einschätzung, der Berufungswerber sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wohl allein auf den Umstand stützte, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Untersuchung erwerbstätig war. Wurde doch im Gutachten selbst schon bezweifelt, dass der Berufungswerber eine Erwerbstätigkeit auf Dauer werde ausüben können.

Nun spricht eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich tatsächlich für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Erwerbstätigen. Nach herrschender Auffassung widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Beihilfenanspruch notwendige Annahme, jemand sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. , und , beide mit weiteren Hinweisen). Von einer derartigen "beruflichen Tätigkeit" kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Kind keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn etwa (wie im Fall des zuletzt zitierten Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.

Der Berufungswerber war nach dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug in der Zeit vom bis beim "Werk-Dienst-Süd" der "Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundheit/Psychosozialer Dienst Leibnitz" als Arbeiter mit einem Brutto-Entgelt von monatlich 600 Euro beschäftigt. Dabei handelt es sich um "ein von Sozialstaatssekretär ... unterstütztes Projekt, finanziert aus Mitteln der Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung (Berhindertenmilliarde) für Menschen mit Behinderungen und des Europäischen Sozialfonds" (aus: www.gesundheit.or.at/seelsorge/leibnitz/psz/wirueberuns.php).

Bei der genannten zweieinhalb-jährigen Tätigkeit handelte es sich daher nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats nicht um eine Erwerbstätigkeit, die als solche für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschäftigten spricht.

Anders verhält es sich mit der Beschäftigung des Berufungswerbers als Bauhilfsarbeiter, die er in der Zeit vom 13. April bis ausgeübt hat. Allerdings kann diese noch nicht einmal ein Jahr dauernde Beschäftigung beim Krankheitsbild des Berufungswerbers, insbesondere bei Berücksichtigung der im ärztlichen Gutachten geäußerten Bedenken, noch nicht dazu führen, seine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier Würdigung aller genannten Tatbestandsmerkmale davon aus, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit hatte er aber dem Grunde nach Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Allerdings bestimmt § 5 Abs. 3 FLAG 1967, dass für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei § 10 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben bestimmte, im Gesetz genannte, im gegenständlichen Verfahren aber nicht relevante, Einkommensteile außer Ansatz).

Der Berufungswerber hatte im Kalenderjahr 2006 nach dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom ein maßgebliches Einkommen in der Höhe von 8.882,47 Euro bezogen. Damit hat er die in § 5 Abs. 3 FLAG 1967 genannte Einkommensgrenze von 8.725 Euro überschritten und es bestand für das ganze Kalenderjahr 2006 schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher hinsichtlich der Monate November und Dezember 2006 im Ergebnis der Rechtslage, weshalb der Berufung insoweit kein Erfolg beschieden sein konnte.

Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch als rechtswidrig, weshalb er, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war. Der Berufung konnte daher insgesamt nur teilweise Folge gegeben werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit
Selbsterhaltungsfähigkeit
Selbsterhaltungsunfähigkeit
freie Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at