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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 20.02.2008, RV/0756-K/07

Abrechnungsbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0756-K/07-RS1
Die Einbringung von Abgaben kann ua. ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen wegen Aussichtslosigkeit unterlassen werden. Durch diese behördeninterne Verfügung, die im Verwaltungsermessen der Behörde liegt, wird die Rechtssphäre des Abgabepflichtigen nicht berührt. Im Rechts- und Güterstand des Abgabenpflichtigen tritt keine Veränderung ein. Der Abgabenanspruch bleibt als fälliger und vollstreckbarer Anspruch bestehen. Lediglich die Behördenorgane werden dadurch ermächtigt, wegen angenommener vorläufig bestehender Uneinbringlichkeit von ansonsten zwingend gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
RV/0756-K/07-RS2
Einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; auch kann einem solchen aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des Antrages des Bw vom hat das Finanzamt Baden Mödling mit Bescheid vom gemäß § 216 BAO festgestellt, das Guthaben im Betrage von € 1.843,60 sei zur Tilgung der fälligen Umsatzsteuerschuld 1993 verwendet worden und bestehe daher nicht mehr. Begründend hat das Finanzamt ausgeführt, es sei gemäß § 215 Abs. 1 BAO ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt sei, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabeschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. Die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerschuld 1993 sei im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Guthaben nicht von der Einhebung ausgesetzt gewesen. Der bei Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt Wien 01, St.Nr. 1234, vom Finanzamt Baden Mödling übernommene Abgabenrückstand sei beim Finanzamt Baden Mödling am gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt gewesen. Am sei die Wiederaufnahme der Einbringung gemäß § 231 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 mit einem Betrag in der Höhe von € 1.843,60 und die Verrechnung dieser fälligen Abgabenschuldigkeit mit dem auf dem Abgabenkonto des Bw befindlichen Guthaben erfolgt. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland, GZ. abcd, bcde, habe keinen Aufschub des Vollzuges der beim Finanzamt Baden unter der St.Nr. 2345 erfassten Abgabenschuldigkeiten betreffend das Jahr 1993 bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe nämlich die genannte Berufungsentscheidung hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 mit Erkenntnis vom , GZ. 2000/13/0071, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Anschließend habe der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom (richtig: ), GZ. cdef, über die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 neu entschieden und liege diese Entscheidung der Gebarung dem Abgabenkonto des Finanzamtes Baden Mödling zu St.Nr. 2345 zugrunde.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Darin wird vom Bw in verständiger Bewertung seiner Ausführungen in der Sache ihm Wesentlichen vorgebracht, es sei gesetzlich festgelegt, dass ua. abgabenrechtliche Angelegenheiten nicht als endgültig erledigt gelten, solange ein fristgerechter Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht und unerledigt sei. Es sei unrichtig, dass der bestehende Abgabenrückstand beim Übergang der Zuständigkeit gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt gewesen sei. Der vom Bw und Frau EH in einem gestellte Antrag sei in Unkenntnis der geltenden Verwaltungsgesetze beim nicht zuständigen Finanzamt Wien am eingebracht worden. Für ihn und für EH sei Wohnsitzfinanzamt aber das Finanzamt Baden gewesen. Das Finanzamt Wien habe in Unzuständigkeit Entscheidungen getroffen. Gleichzeitig seien für den Bw in der gleichen Angelegenheit ebenfalls endgültige Entscheidungen getroffen worden; im Abgabenrecht sogar entgegen den Entscheidungen des Finanzamtes Wien wegen Fristversäumnis. Es seien von beiden Abgabepflichtigen Anträge auf Aussetzung der Einhebung im Sinne von § 212a BAO an die Behörde gestellt worden. Die Erledigung sei laut Abrechnungsbescheid durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom erfolgt. Gegen diese Berufungsentscheidung sei er beim VwGH wegen Befangenheit eingeschritten. Die Beschwerde sei noch unerledigt. Er genieße seit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid der FLD, GZ. abcd und bcde. Trotz des Erkenntnisses des finde sich seither in jeder finanzbehördlichen Mitteilung der Vermerk "Einbringung für ... ausgesetzt". Die Verrechnung von Guthaben auf seinem Abgabenkonto sei eine Einbringungsmaßnahme im Sinne von § 230 Abs. 6 BAO und damit gesetzwidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die §§ 213 bis 215 BAO regeln die Verrechnung der Abgaben im Hinblick auf die Anlastung der Abgaben, nachträgliche Minderungen der Anlastungen aber auch im Hinblick auf Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gurtschriften, schließlich aber auch auf die entstehenden Guthaben und ihr verrechnungsrechtliches Schicksaal.

Im einzelnen legt § 213 BAO fest, ob für einzelne Abgaben eines Abgabepflichtigen und ihre Tilgung eine eigene selbständige Kontoführung geboten ist, und ob bzw. inwieweit mehrere Abgaben und ihre Gestionen zusammengefasst werden dürfen, womit eine kumulierte kontokorrentmäßige Verrechnung aller Vorgänge aller in diese einheitliche Kontoführung einbezogenen Abgaben stattfindet. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO besteht für wiederkehrend zu erhebende Abgaben (zB veranlagte Einkommensteuer) die Verpflichtung, die Gebarung in laufender Rechnung (kontokorrentmäßige Verrechnung) zusammengefasst (die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Konto) zu verbuchen.

Die Bestimmung des § 215 BAO regelt, in welcher Art Gutschriften zu verwenden sind und inwieweit sich ergebende Guthaben für den Abgabepflichtigen verfügbar sind. Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Bestehen zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag gemäß § 216 BAO mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden, insbesondere, ob Umbuchungen oder Überrechnungen gemäß § 215 BAO rechtmäßig sind (). Somit dient der Abrechnungsbescheid der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte bezüglich der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften ().

Das Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid hat sich damit zu befassen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzungen (nicht deren Rechtmäßigkeit an sich) und die entsprechenden Gutschriften in der kontomäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben (), ob rechnungsmäßig richtig vollzogen ist, was sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet hat. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt (). Die Bestimmung des § 216 BAO bietet nach der Judikatur des VwGH die Möglichkeit, die Richtigstellung unrichtiger Gebarungsvorgänge zu bewirken ().

Im gegenständlichen Verfahren ist ua. die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerschuld 1993 im Zeitpunkt der Tilgung derselben (Wiederaufnahme der Einbringung vom ) von der Einhebung ausgesetzt war, für die Eentscheidung wesentlich.

Der der an ihn gerichteten Beschwerde vom gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GZ. abcd und bcde, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit hat der VfGH die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Damit endet auch die durch den VfGH bewilligte aufschiebende Wirkung.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0071, entschieden und die bekämpften Bescheide hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass das Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Abgaben betreffend das Jahr 1993 vor dem Unabhängigen Finanzsenat fortzusetzen war.

Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung mit Berufungsentscheidung vom , GZ. cdef entschieden, die Berufung als unbegründet abgewiesen, den angefochtenen Bescheid jedoch abgeändert.

Diese Entscheidung liegt der verfahrensgegenständlichen Gebarung zugrunde.

Dagegen wurde vom Bw weder an den VfGH noch an den VwGH eine Beschwerde eingebracht. Der Bw hat diesbezüglich eine Aufschiebung der Einhebung nicht betrieben.

Der Bw hat mit persönlich am beim Finanzamt Wien 1 eingebrachtem Antrag die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Bw auf die Rechtslage zu verweisen. Danach kommt einem derartigen Antrag aufschiebende Wirkung nicht zu; auch kann einem solchen aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden ().

Am wurde nach durchgeführter Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners die Aussetzung der Einbringung (auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993) angemerkt.

Die Einbringung von Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wenn Einbringungsmaßnahmen wegen Aussichtslosigkeit unterlassen werden. Durch diese behördeninterne Verfügung, die im Verwaltungsermessen der Behörde liegt, wird die Rechtssphäre des Abgabepflichtigen nicht berührt. Im Rechts- und Güterstand des Abgabenpflichtigen tritt keine Veränderung ein. Der Abgabenanspruch bleibt als fälliger und vollstreckbarer Anspruch bestehen. Lediglich die Behördenorgane werden dadurch ermächtigt, wegen angenommener vorläufig bestehender Uneinbringlichkeit von ansonsten zwingend gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen (siehe dazu Stoll, Kommentar zur BAO, Band 3, Anmerkungen zu § 213, Seite 2393).

Mit Datum wurden neu festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuerschulden bzw. die Anspruchszinsen für das Jahr 2002 und neu festgesetzte Einkommen- bzw. Umsatzsteuerschulden für das Jahr 2003 gebucht. Die Buchungen haben auf dem Abgabenkonto des Bw zu einem Guthaben in der Höhe von € 1.843,60 geführt.

Am wurde die Einbringung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 im Betrag von € 1.843,60 rechtens wieder aufgenommen und die Verrechnung dieser nicht ausgesetzt gewesenen fälligen Abgabenschuldigkeit zu Recht mit dem auf dem Abgabenkonto des Bw befindlichen Guthaben veranlasst.

Der Berufung war der Erfolg somit zu versagen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der Einhebung
Aussetzung der Einbringung
Wiederaufnahme des Verfahrens
Verweise





Stoll, BAO, 2393

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at