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Ortner/Ortner

Personalverrechnung: eine Einführung 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

24. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3447-0

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung: eine Einführung 2016 (24. Auflage)

S. 401

22.1. Regress

Wird der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung bzw. die Lohnsteuer nicht bzw. nicht rechtzeitig einbehalten, besteht für den Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit des Regresses (Rückgriffs) auf den Dienstnehmer.

22.1.1. Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung hängt die Möglichkeit eines Regresses vom Verschulden bzw. Nichtverschulden des Dienstgebers ab.

Liegt ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge


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vor,
nicht vor,
kann dieser nur die nachzuzahlenden
Beiträge des vorangegangenen Beitragszeitraums
einbehalten, da das Recht auf
Beitragsabzug spätestens bei der auf die
Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden
Entgeltzahlung ausgeübt werden muss.
kann dieser die nachzuzahlenden Beiträge
auch für weiter zurückliegende Beitragszeiträume
einbehalten, wobei bei einer
Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge
abgezogen werden dürfen, als auf zwei
Beitragszeiträume entfallen. Dabei sind die
Beiträge des laufenden Beitragszeitraums und
die nachzuzahlenden Beiträge
zusammenzurechnen.

Ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge liegt z. B. vor, wenn dieser eine der Beitragspflicht unterliegende Schmutzzulage beitragsfrei behand...

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