Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2008, RV/2028-W/07

Ausländische Einkünfte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1991 bis 1992 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1991 und 1992 Einkünfte aus nichtselbständige Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung sowie ausländische Einkünfte aus einer Firma in Polen. Die ausländischen Einkünfte betrugen in den Jahren

1991: -3.021.611,- und

1992: -2.489.962,--.

Dem Finanzamt (Betriebsprüfung) wurden Bilanzen in Kopie in polnischer Sprache, jedoch keine Steuerbescheide vorgelegt. Nach mehrmaliger Urgenz wurde eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Liquidators der Firma in Polen übermittelt, wonach alle Bilanzen bzw. Finanzberichte für die Jahre 1988 (Beginn der Tätigkeit) bis 1993 dem Finanzamt in Pol. übergeben worden seien. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass das ausländische Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hätte und das Liquidationsverfahren eingeleitet worden wäre. Dies sei mit einer Eintragung im Gerichtsregister ab dem Jahre 1994 bestätigt worden. Die ausländischen Einkünfte wurden in der Folge mangels Steuerbescheide bei der Berechnung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

In der frist- und formgerechten Berufung wendete die Bw. ein, dass Kopien der Originaljahresabschlüsse vorgelegt worden wären, auf denen zum Teil auch der Einlaufstempel des Registergerichts zu sehen sei. Nach Auskunft des Liquidators würden in Polen keine Steuerbescheide erstellt, wenn keine Steuer festgesetzt werde. Eine Vorlage der Steuerbescheide sei somit nicht möglich. Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften sei jedoch nicht an die Vorlage von Steuerbescheiden gebunden und auch die positiven Ergebnisse der Vergangenheit der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Der Nachweis der Verluste sei durch die offiziellen Jahresabschlüsse und die diesbezüglichen Erklärungen des Liquidators ausreichend geführt worden.

In der Stellungnahme zu Berufung führte die BP aus, dass von der Stelle des Handelsdelegierten in Polen bestätigt worden sei, dass in Polen keine Steuerbescheide ausgefertigt würden, wenn keine Steuer festzusetzen sei. Es wäre auch richtig, dass die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften nicht an die im ausländischen Steuerbescheid ermittelte Gewinnhöhe gebunden sei, weil der von der österreichischen Besteuerung freizustellende Teil der Einkünfte nach österreichischen Recht ermittelt werden müsse.

Die Entscheidung über die ertragsteuerliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall habe nach den leitenden Gedanken des österreichischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu erfolgen. In erster Linie komme es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft mit einer Gesellschaft nach österreichischem Recht vergleichen lasse. Ergebe sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit einer österreichischen Gesellschaftsform, für deren Einordnung in das System des EStG und KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen habe, so sei die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend sei die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter im Ausland.

Entspricht die ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des österreichischen Handels- und Steuerrechts einer Mitunternehmerschaft bzw. Einzelunternehmen, so sind auch die freizustellenden Einkünfte nach österreichischem Recht zu behandeln.

Entspreche die ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des österreichischen Handelsrechts einer Beteiligung an einer juristischen Person, so seien die Verluste nach österreichischem Recht ohnehin nicht dem Gesellschafter zuzurechnen.

Zur Feststellung des Sachverhalts, ob eine Beteiligung an einer juristischen Person, an einer Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen vorliege und auch bei der Ermittlung der Höhe der eventuell freizustellenden Einkünfte nach österreichischem Recht habe die Bw. im Rahmen der Mitwirkungspflicht bzw. erhöhten Mitwirkungspflicht bei ausländischen Angelegenheiten durch Vorlage geeigneter Unterlagen (wie Übersetzungen) sowie entsprechende Erläuterungen mitzuwirken.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig und erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Nach Art 7 Abs. 1 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der (damaligen) Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGB. Nr. 384/1975 (DBA-Polen) dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach dem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat nach Art 23 Abs. 1 conv.cit. vorbehaltlich des Absatzes 2 diese Einkünfte von der Besteuerung aus, darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der anzuwenden sei, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Im vorliegenden Fall bezog die Bw. gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen in Polen, die einem inländischen Unternehmen vergleichbar sind. Das Besteuerungsrecht obliegt somit auf Grund der Art 7 und 23 des DBA Polen, Österreich hat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anzuwenden (Progressionsvorbehalt), der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Die Bw. legte zum Nachweis Kopien der Originalbilanzen des Unternehmens in Polen vor und wurde vom Handelsdelegierten für Polen bestätigt, dass in Polen keine Steuerbescheide ausgefertigt würden, wenn keine Steuer festzusetzen sei. Es wäre auch richtig, dass die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften nicht an die im ausländischen Steuerbescheid ermittelte Gewinnhöhe gebunden sei, weil der von der österreichischen Besteuerung freizustellende Teil der Einkünfte nach österreichischen Recht ermittelt werden müsse.

Nach einer beglaubigten Übersetzung eines Schreibens des Liquidators der polnischen Firma wurde bestätigt, dass sämtliche Bilanzen bzw. Finanzberichte für die Jahre 1988 (Beginn des Unternehmens) bis 1993 dem Finanzamt in Pol. übergeben worden wären. Das Unternehmen hätte seine Tätigkeit bereits eingestellt und sei das Liquidationsverfahren eingeleitet worden, wie eine Eintragung im Registergericht im Jahre 1994 bestätigen würde.

Die Bw. wurde im Verlaufe des vorliegenden umfangreichen Verwaltungsverfahrens um die Übersetzung der in den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtungen der "Bilanzen" 1991 und 1992 ersucht und in der Folge Bilanzunterlagen in deutscher Sprache zum Nachweis vorgelegt. Weiters wurde ergänzend mitgeteilt, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen der vorliegenden Bilanzen um polnische Zloty handeln würde.

Die geltend gemachten Verluste in polnischer Währung (Zloty) in Höhe von -3.021.611,-- und -2.489.962,-- werden daher im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf Basis des Wechselkurses von S 1,1167 und S 0,7992 für 1.000 Zloty für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von S -3.374,23 und S -1.989,98 anerkannt.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilage : 4 Berechnungsblätter (S, €)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Art. 23 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Schlagworte
Ausländische Einkünfte
Progressionsvorbehalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at