Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Rechtssätze
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FSRV/0011-K/08-RS1 | Gegen den verantwortlichen Geschäftsführer einer GmbH, welcher über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in den folgenden Monaten gar keine mehr eingereicht hat (was zu Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen führte) und dies damit rechtfertigt, das Unternehmen habe seinerseits Forderungsausfälle (zum Teil in früheren Jahren) zu verkraften gehabt, besteht der Verdacht zu Recht, er habe Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen DI N.N., K., W.-Gasse 8, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2. lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 061/2008/00021, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestand, er habe als Geschäftsführer der M GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 2006 in Höhe von € 1.651,31 und Jänner bis Februar 2007 in Höhe von € 1.387,03 bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Unternehmen habe von November 2005 bis Februar 2006 für die Firma O gearbeitet. Als man von deren finanziellen Problemen erfuhr, habe man die Arbeiten umgehend eingestellt und den Auftraggeber informiert, dass man die Arbeiten erst wieder aufnehme, wenn die Außenstände bezahlt und abgedeckt würden. Am meldete der Auftraggeber die Eröffnung des Konkursverfahrens an. Das Unternehmen erlitt einen Schaden in Höhe von € 35.000,00. Durch den Ausfall weiterer Forderungen in Höhe von € 17.800,00 gegenüber der Firma S GmbH habe das Unternehmen umziehen und Mitarbeiter entlassen müssen, was zu zusätzlichen Kosten geführt habe. Solcherart nicht bezahlte Rechnungen wären bei der Steuerprüfung einbezogen worden.
Beide genannten Unternehmen haben vom Staat innerhalb ein bis zwei Jahren eine Million Euro an Fördergeldern erhalten, vernichtet und schulden vielen Lieferanten insgesamt bis zu vier Millionen Euro.
Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung liege nicht vor, da zum damaligen Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Forderungen uneinbringlich wären. Das Unternehmen habe selbst das in Rechnung gestellte Geld nie bekommen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (; vom , 2008/15/0162).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 2002/15/0036; , Zl.2006/14/0097; , Zl. 2007/16/0074 u.a.).
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (; , 2008/13/0050).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.
Als unmittelbare Täter von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der abgabe- oder abfuhrpflichtigen GmbH wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) war in den strafrelevanten Voranmeldungszeiträumen Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er war als Verantwortlicher zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten und zur Abgabe von Abgabenerklärungen für die Gesellschaft verpflichtet.
Im strafrelevanten Zeitraum April 2006 bis Feber 2007 wurde für die Gesellschaft zu Beginn einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO am Selbstanzeige erstattet und für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2005 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2005 bis März 2006 erstmalig Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Am wurde über die Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Das abgabenbehördliche Prüfungsverfahren ergab, dass unrichtige bzw. keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und die im Einleitungsbescheid dargestellten Abgabenverkürzungen eingetreten sind.
Vorweg wird zum Beschwerdevorbringen betreffend den Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 festgestellt, dass dieses Vorbringen am zur Last gelegten Sachverhalt vorbeigeht. Gegenstand des Einleitungsbescheides sind die Voranmeldungszeiträume April 2006 bis Februar 2007.
Soweit der Bf. meint, die beiden genannten Unternehmen (Auftraggeber und Schuldner der Primärschuldnerin) und deren verantwortliche Geschäftsführer hätten in ein bis zwei Jahren eine Million Euro an Fördergeldern des Staates vernichtet und Gläubiger um insgesamt vier Millionen Euro geschädigt, stellt der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat fest, dass dieser Sachverhalt von den geschädigten Gläubigern und zuständigen Förderstellen zu prüfen und hervorkommende strafrechtlich relevante Sachverhalte zweckmäßigerweise umgehend der zuständigen Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen sein werden.
Auch das Finanzamt wird diese Unternehmen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Gebarung einer genauen Prüfung zu unterziehen haben, um Schadensfälle zu erkennen und die entsprechenden haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen ziehen zu können.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Primärschuldnerin Umsatzsteuern weder vollständig ermittelt noch abgeführt hat.
Der Bf. war alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat geht, ihm (dem Bf.) durchschnittliche kognitive Fähigkeiten eines gewöhnlichen Normadressaten unterstellend davon aus, dass er auf Grund seiner unternehmerischen Erfahrung durchaus darüber Bescheid weiß und wusste, dass die sich monatlich ergebenden Umsatzsteuerzahllasten dem Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt zu geben und zu entrichten sind. Anzeichen des Fehlens durchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde auch zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung eine Selbstanzeige erstattet und die Versäumnisse und das Fehlverhalten eingestanden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. genauestens darüber Bescheid gewusst hat, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob somit Tatsachen vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens in subjektiver Hinsicht begründen und rechtfertigen, wird vom Referenten daher bejaht.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach den betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Das Vorbringen des Bf. die Gesellschaft sei in diesen Monaten infolge Forderungsausfälle bereits zahlungsunfähig gewesen, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar und vermag den Beschuldigten nicht zu exkulpieren.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hat nämlich nur dann nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben. Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht laut einhelliger Lehre und Rechtssprechung die Voranmeldungspflicht (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³, 385).
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Geschäftsführer Verdacht Einleitung Umsatzsteuervorauszahlungen Hinterziehung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-85723