Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2010, RV/2352-W/05

Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung des Steuerpflichtigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) - Herr JK - beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ua die Berücksichtigung von Krankheitskosten (KZ 730) in Höhe von 1.804,69 €, Kurkosten (KZ 734) in Höhe von 339,02 € und anderen außergewöhnlichen Belastungen (KZ 735) in Höhe von 545,12 €. Weiters gab der Bw den Grad seiner eigenen Behinderung mit 50 % an und beanspruchte den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen "Zuckerkrankheit, Tuberkolose, Zöliakie oder Aids", "Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit" und "Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung".

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurden die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass diese den Selbstbehalt in Höhe von 4.785,51 € nicht überstiegen. Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung wurden mit einem Betrag von 504 € in Abzug gebracht.

Mit Schreiben vom (persönlich überreicht) erhob der Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit der Begründung, dass die Kennzahlen 730, 734 und 735 falsch und die Kennzahl 476 richtig sei.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw ersucht, alle Belege einschließlich einer Aufstellung der als zusätzliche Kosten beantragten außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.

Der Bw übermittelte daraufhin eine Aufstellung ( persönlich überreicht), in der er ua folgende Ausgaben auflistete:


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Kurkosten in Höhe von
339,02 €
5 Honorarnoten der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien in Gesamthöhe von
246,00 €
ein Blutdruckmessgerät in Höhe von
61,20 €
eine Honorarnote von Dr. EP, Facharzt für Innere Medizin in Höhe von
58,00 €
eine Kostenerstattung der Versicherung der österreichischen Eisenbahnen für den Behandlungszeitraum 12/03 über 119,20 € iHv
-41,25 €
77,95
Ausgaben für eine amtsärztliche Untersuchung (Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt) in Höhe von
47,20 €
eine Honorarnote von Dr. EP, Facharzt für Innere Medizin für ein Führerscheingutachten in Höhe von
120,00 €
Kosten für einen neuen Führerschein in Höhe von
45,00 €
Fahrtkosten zu diversen Ärzten: 47 Arztbesuche x 2 (hin und retour) à 1,50 €
141,00 €
Kosten für medizinische Bäder (Balneum Hermal) 12 St à 12,66 €
151,92 €
Supradyn 12 St à 5,64 €
67,68 €
26 Kassenzettel von verschiedenen Apotheken und 2 Rezepte in Gesamthöhe von
253,70 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
38,91 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
55,93 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
276,23 €
371,07 €
Summe
1.860,54 €

Weiters übermittelte der Bw ein Schreiben des Bundessozialamtes vom aus dem ua hervorgeht, dass "die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung fünfzig vom Hundert (50 v.H.) beträgt", eine Aufstellung der Spitals- und Arztbesuche, Kopien von Ambulanzkarten, eine Bestätigung der Österreichischen Beamtenversicherung über Personenversicherungsverträge (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung) in Höhe von 694,74 € und eine Bestätigung der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., wonach zur Schaffung von Wohnraum Darlehensmittel bzw Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigung verwendet wurden und im Kalenderjahr 2003 vom Bw 1.516,91 € geleistet wurden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden folgende Aufwendungen als Kosten der Heilbehandlung unter der Kennzahl 476 in voller Höhe in Abzug gebracht:


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26 Kassenzettel von verschiedenen Apotheken und 2 Rezepte in Gesamthöhe von
253,70 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
38,91 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
55,93 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
276,23 €
davon 50 %
624,77 €
312,39 €
Kurkosten
339,02 €
Fahrtkosten zu diversen Ärzten: 47 Arztbesuche x 2 (hin und retour) à 1,50 €
141,00 €
Kosten für medizinische Bäder (Balneum Hermal) 12 St à 12,66 €
151,92 €
ein Blutdruckmessgerät in Höhe von
61,20 €
eine Honorarnote von Dr. EP, Facharzt für Innere Medizin für ein Führerscheingutachten in Höhe von
58,00 €
eine Kostenerstattung der Versicherung der österreichischen Eisenbahnen für den Behandlungszeitraum 12/03 über 119,20 € iHv
-41,25 €
77,95 €
Kosten der Heilbehandlung (Kennzahl 476)
1.022,28 €

Als Krankheitskosten (Kennzahl 730) wurden vom Finanzamt folgende Aufwendungen in Ansatz gebracht:


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26 Kassenzettel von verschiedenen Apotheken und 2 Rezepte in Gesamthöhe von
253,70 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
38,91 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
55,93 €
Behandlungsbeitragvorschreibung vom in Höhe von
276,23 €
davon 50 %
624,77 €
312,39 €
Zahnarztkosten: 5 Honorarnoten der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien in Gesamthöhe von
246,00 €
Ausgaben für eine amtsärztliche Untersuchung (Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt) in Höhe von
47,20 €
eine Honorarnote von Dr. EP, Facharzt für Innere Medizin für ein Führerscheingutachten in Höhe von
120,00 €
Kosten für einen neuen Führerschein in Höhe von
45,00 €
Krankheitskosten (Kennzahl 730)
838,27 €

Jene Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, wurden vom Finanzamt mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass diese den Selbstbehalt in Höhe von 4.622,51 € nicht überstiegen. Allgemeine Krankheitskosten, wie zB Zahnersatz, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stünden, könnten nur als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Aufwendungen für Medikamente, die die Zuckerkrankheit beträfen, seien bereits mit dem Diätpauschale für Zucker abgegolten worden. Da nicht festgestellt habe werden können, welche der Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge der Behinderung des Bw beträfen, seien diese Aufwendungen auf dem Schätzungswege zu 50 % ohne Selbstbehalt berücksichtigt worden. Somit hätten 1.022 € als zusätzliche Kosten bei der Kennziffer 476 Berücksichtigung finden können.

Mit Schreiben vom (persönlich überbracht) beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diese ua damit, dass die allgemeinen Krankheitskosten nur zu 50 % berücksichtigt worden seien. Der Bw wies daraufhin, dass der Zahnersatz laut Uni-Zahnklinik aufgrund von Parodontitis und Knochenschwund und somit krankheitsbedingt erforderlich geworden sei und die Strahlenbehandlung eine Vielzahl von Nachbehandlungen zur Folge gehabt habe: der Facharzt für Hauterkrankungen (Dr. KL) habe eine Heilsalbe, eine Pflegesalbe, eine Brandsalbe, Oxsolaren (Kapseln), Geralen (Kapseln) und Zyrtec 10 mg (Tabletten) verschrieben, der Facharzt für Neurologie (Dr. GN) wegen der Schlafstörungen die Medikamente Seropram 20 mg und Saroten 25 mg. Der Facharzt für Orthopädie (Dr. RK) habe Neodolpasse Infusionen sowie eine physikalische Therapie verordnet und eine Medikamentenallergie diagnostiziert, der Facharzt für Chirurgie (Dr. RI) habe wegen der entfernten Gallenblase und chronischer Gastritis Schonkost und das Medikament Ulsal 300 mg und der Facharzt für Innere Medizin (Dr. EP) wegen Diabetes und Blutdruck die Medikamente Diamicron 80 mg, Novo Norm 2 mg, Enalapril Sandoz 10 mg und Diamicron 30 mg verordnet.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw mitgeteilt, um die Zahnbehandlungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes in Abzug bringen zu können, sei es erforderlich, nachzuweisen, dass die Zahnbehandlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer der laut ärztlichen Sachverständigengutachten vom (Bundessozialamt) fünf verschiedenen Arten der Gesundheitsschädigung stehe. In diesem Zusammenhang wurde der Bw ersucht, nachzuweisen, auf Grund welcher konkreten Erkrankung (Art der Gesundheitsschädigung) die Zahnbehandlung erforderlich gewesen sei. Weiters wurde der Bw dahingehend informiert, dass das Rezept vom in Höhe von 11,35 € zwei Mal in Ansatz gebracht wurde, das Rezept vom in Höhe von 16,30 € nicht das Streitjahr 2003 betrifft und dass es sich bei den Medikamenten wie Supradyn und Parkemed um keine Präperate handelt, die speziell für Patienten mit einer oder mehreren Gesundheitsschädigungen (Behinderung) bestimmt sind und deshalb als Aufwendungen nicht in Ansatz gebracht werden können. Um nachvollziehen zu können in Zusammenhang mit welcher Erkrankung welches Medikament verschrieben wurde, wurde der Bw ersucht, neben den auf den Rechnungen der Apotheken ausgewiesenen Medikamenten diejenige Gesundheitsschädigung bzw Behinderung hinzuzufügen, in deren Zusammenhang das jeweilige Medikament verordnet wurde. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass die in Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Untersuchung von der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 47,20 € und die Kosten für einen neuen Führerschein in Höhe von 45 € nicht zwangsläufig erwachsen sind und deshalb nichtabzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung darstellen.

Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

  • Einem Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom ist zu entnehmen, dass der Bw von fünf verschiedenen Gesundheitsschädigungen (Grad der Behinderung: 40 %, 20 %, 20 %, 30 % und 20 %) betroffen ist, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden und "die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung fünfzig vom Hundert (50 v.H.) beträgt".

  • Dem Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom ist ua zu entnehmen, dass der Bw auch an Diabetes mellitus Typ II erkrankt ist und im Vorlageantrag vom , weist der Bw daraufhin, dass ihm wegen chronischer Gastritis ein Medikament verschrieben und wegen der entfernten Gallenblase und der chronischen Gastritis eine Schonkost verordnet wurde.

  • Von jenen Aufwendungen für Medikamente, die der Bw anhand von 26 Kassenzetteln von verschiedenen Apotheken und zweier Rezepte in Gesamthöhe von 253,70 € nachgewiesen hat, wurde der Kassenzettel vom in Höhe von 11,35 € doppelt erfaßt, das Rezept und der Kassenzettel beide vom in Höhe von 6,30 € betreffen dasselbe Medikament (Solcoseryl Dental Adhesiv) und wurden somit ebenfalls doppelt erfaßt und der Kassenzettel vom in Höhe von 16,30 € betrifft nicht das Streitjahr 2003.

  • Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die Zahnarztkosten in Gesamthöhe von 246 € (5 Honorarnoten der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien) in einem Zusammenhang mit einer oder mehreren Gesundheitsschädigungen des Bw stehen.

  • Supradyn ist ein nicht rezeptpflichtiges Nahrungsergänzungsmittel.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom , aus 26 Kassenzetteln verschiedener Apotheken und zweier Rezepte und folgender Beweiswürdigung:

Da der Bw dem Ersuchen im Vorhalt vom nicht nachgekommen ist, nachzuweisen, dass die Zahnbehandlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer oder mehreren Gesundheitsschädigungen des Bw steht, wird davon ausgegangen, dass die dem Bw von der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien in Rechnung gestellten Honorare in Gesamthöhe von 246 € unabhängig von seinen vom Bundessozialamt festgestellten Gesundheitsschädigungen erwachsen sind.

Der Bw hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihm das Präparat Supradyn von einem Arzt verschrieben bzw empfohlen wurde, noch hat er Apothekenrechnungen vorgelegt um nachzuweisen, dass er dieses auch tatsächlich erworben hat.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu würdigen:

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung, so sind gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag zu.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiendener Art ist das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 35 Abs 2 EStG 1988).

Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt (§ 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303)).

Gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 % bis 54 % ein Freibetrag von 243 Euro jährlich gewährt.

Da laut Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom der Bw von fünf verschiedenen Gesundheitsschädigungen (Grad der Behinderung: 40 %, 20 %, 20 %, 30 % und 20 %) betroffen ist, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden und "die in Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung fünfzig vom Hundert (50 v.H.) beträgt", ist ein Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 243 € jährlich zu gewähren.

Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei


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-
Tuberkolose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70
Euro
-
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
51
Euro
-
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42
Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

Da der Bw nachweislich an Diabetes mellitus, den Folgen einer entfernten Gallenblase und an chronischer Gastritis leidet, ist im Streitjahr 2003 ein Pauschbetrag in Höhe von 840 € (= 70 € x 12) in Ansatz zu bringen.

Gemäß § 4 der zitierten VO sind Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (zB Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) Kosten der Heilbehandlung dar.

Von jenen Aufwendungen für Medikamente, die der Bw anhand von 26 Kassenzetteln von verschiedenen Apotheken und zweier Rezepte in Gesamthöhe von 253,70 € versucht hat nachzuweisen, wurde der Kassenzettel vom in Höhe von 11,35 € doppelt erfaßt, das Rezept und der Kassenzettel beide vom in Höhe von 6,30 €, die dasselbe Medikament (Solcoseryl Dental Adhesiv) betreffen wurden ebenfalls doppelt erfaßt und der Kassenzettel vom in Höhe von 16,30 € betrifft nicht das Streitjahr 2003. Die verbleibenden Kassenzetteln in Höhe von 219,75 € (= 253,70 € - 11,35 € - 6,30 € - 16,30 €) weisen jene Medikamente auf, die der Bw im Vorlageantrag aufgelistet und dem jeweiligen Facharzt, der sie verschrieben hat, zugeordnet hat. Neben den Kosten für Medikamente sind die Behandlungsbeitragvorschreibungen in Höhe von 371,07 €, die Kosten für eine Kur in Höhe von 339,02 €, Aufwendungen für ein medizinisches Bad (Balneum Hermal) (12 Stück à 12,66 €) in Höhe von 151,92 € und Fahrtkosten (47 x 2 à 1,50 €) in Höhe von 141 € als Kosten der Heilbehandlung in Ansatz zu bringen. Weiters sind die Kosten für das Blutdruckmessgerät in Höhe von 61,20 € und die Honorarnote von Dr. EP (Facharzt für Innere Medizin) vom in Höhe von 58 € abzüglich des Erstattungsbetrages der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in Höhe von 41,25 €, ds 77,95 € als Kosten der Heilbehandlung anzusetzen:


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26 Kassenzettel von Apotheken + 2 Rezepte
253,70 €
-
doppelte Erfassung: Kassenzettel vom
11,35 €
-
doppelte Erfassung: Rezept und Kassenzettel vom
6,30 €
-
nicht das Streitjahr 2003 betreffend: Kassenzettel vom
16,30 €
219,75 €
+
Behandlungsbeitragvorschreibungen
371,07 €
+
Kurkosten
339,02 €
+
medizinisches Bad (Balneum Hermal) (12 Stück à 12,66 €)
151,92 €
+
Fahrtkosten (47 x 2 à 1,50 €)
141,00 €
+
Blutdruckmessgerät
61,20 €
+
Honorarnote von Dr. EP vom
58,00 €
-
Erstattungsbetrages der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
41,25 €
77,95 €
Summe der Kosten der Heilbehandlung (Kennzahl 476)
1.300,71 €

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muß außergewöhnlich sein (Abs 2),

  • Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs 3),

  • Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß Abs 3 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht enziehen kann.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Da der Bw - wie im Vorhalt vom erbeten - den Nachweis nicht erbracht, dass die Zahnbehandlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer seiner Behinderungen stehen, sind die Kosten der Zahnbehandlungen in Höhe von 313,68 € als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) im Sinne des § 34 EStG 1988 unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Abzug zu bringen.

Was das Präparat Supradyn betrifft, so hat der Bw weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihm dieses Präperat von einem Arzt verschrieben bzw empfohlen wurde, noch hat er Apothekenrechnungen vorgelegt um nachzuweisen, dass er dieses auch tatsächlich erworben hat. Außerdem handelt es sich bei dem Präparat Supradyn um kein Medikament, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel, das dann eingenommen werden kann, wenn Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente nicht immer in ausreichender Menge mit der täglichen Nahrung aufgenommen werden. Die Aufwendungen für Supradyn in Höhe von 12 Stück à 5,64 €, ds 67,68 € werden daher als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) im Sinne des § 34 EStG 1988 unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Abzug gebracht.


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5 Honorarnoten der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
75 €
36 €
54 €
54 €
27 €
246,00 €
+ Supradyn (12 Stück à 5,64 €)
67,68 €
Summe der Krankheitskosten (Kennzahl 730)
313,68 €

Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400 Euro 12 %.

Der Selbstbehalt errechnet sich wie folgt:


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Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245)
35.380,32 €
+
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (KZ 220)
7.647,40 €
-
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (KZ 225)
1.716,58 €
-
Werbungskosten
132,00 €
-
Sonderausgaben
552,91 €
-
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG 1988)
243,00 €
-
Pauschbeträge nach der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
840,00 €
-
Kosten der Heilbehandlung (KZ 476)
1.300,71 €
38.242,52 €
davon 12 % gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 = Selbstbehalt
4.589,10 €

Da die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist (Krankheitskosten in Höhe von 313,68 €) den Selbstbehalt in Höhe von 4.589,10 € nicht übersteigen und somit die außergewöhnlichen Belastungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw nicht wesentlich beeinträchtigen, können diese nicht berücksichtigt werden.

Die vom Bw erklärten Kosten für einen neuen Führerschein in Höhe von 45 €, die Honorarnote von Dr. EP (Facharzt für Innere Medizin) für die Erstellung eines Führerscheingutachtens in Höhe von 120 € und die Kosten für eine amtsärztliche Untersuchung in Höhe von 47,20 € stehen mit der Behinderung des Bw nicht in Zusammenhang und stellen weder Aufwendungen für Hilfsmittel noch für Heilbehandlung dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
eigene körperliche Behinderung
außergewöhnliche Belastungen
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung
Grad der Behinderung
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Kosten der Heilbehandlung
zwangsläufig
Selbstbehalt
Krankheitskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at