Personalverrechnung: eine Einführung 2016
24. Aufl. 2016
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S. 381
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2016 für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung für 2015 erhält der Arbeitnehmer
einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2015),
ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2016 und Folgejahre,
ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2017 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2015 berücksichtigt worden sind)2) und
ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2017 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
1) Die Veranlagung für 2015 kann spätestens bis beantragt werden.
2) Der Freibetragsbescheid ist nur eine vorläufige Maßnahme. Die tatsächlichen Aufwendungen werden erst bei der Durchführung der V...