Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 20.02.2008, RV/3422-W/07

Abweisung eines Antrages auf Nachsicht der Gebühren für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat am durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Dr. Otto Farny und KommR Ing. Gottfried Parade über die Berufung des Herrn FT, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr.xxx, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Herrn FT - des nunmehrigen Berufungswerbers, kurz Bw. - vom "gegen die Staatsanwaltschaft S bzw. gegen das Landesgericht S" ein.

Am langte beim Verfassungsgerichtshof ein weitere Schriftsatz des Bw. mit umfassenden Beilagenkonvolut ein. Darunter befand sich ua. die Kopie eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom , den der Bw. in der Rechtssache GZ xxRkxx beim Landesgericht für S eingebracht hatte und der vom Landesgericht für S abgewiesen worden war.

Mit Beschluss vom , Zahl B xxx/03, hat der Verfassungsgerichtshof die als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Bw. vom zurückgewiesen.

Dagegen hat der Bw. mit Schreiben vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am , "Einspruch/Rekurs" erhoben. Gleichzeitig brachte er einen mit datierten Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom , Zahl B xxx/04, hat der Verfassungsgerichtshof I. den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und II. die (als "Einspruch/Rekurs" bezeichnete) Eingabe zurückgewiesen.

Da trotz Aufforderung vom Bw. gegenüber dem Verfassungsgerichtshof die Gebührenentrichtung nicht nachgewiesen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am sowie am eingelangten Eingaben jeweils einen amtlichen Befund über ein Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von jeweils € 180,00 aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte in der Folge

1) mit Bescheiden vom zu ErfNr.xxx/04, St.Nr.xxx für die am unter Zahl B xxx/03 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1117-W/05, als unbegründet abgewiesen.

2) mit Bescheiden vom zu ErfNr.xxx/05, St.Nr.xxx für die am unter Zahl B xxx/04 eingebrachte Beschwerde die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom - dem Bw. laut Zustellnachweis zugestellt am - als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig mit den jeweiligen Berufungen beantragte der Bw. mit Schreiben vom sowie vom , ihm die in Streit stehenden Gebühren zu erlassen, da ihm auf Grund seiner finanziellen Notlage und seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit (er beziehe seit Jahren Notstandshilfe von € 25,77/täglich) die Gebühr unzumutbar beschwere und seine ohnedies einfachsten Lebensbedürfnisse gravierend einschränke.

Das Nachsichtsansuchen vom (betreffend die zu ErfNr.xxx/04 festgesetzten Gebühren) wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1842-W/05, als unbegründet abgewiesen

Das Nachsichtsansuchen vom (betreffend die zu ErfNr.xxx/05 festgesetzten Gebühren) wurde vom Finanzamt offensichtlich bisher keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt.

Mit Schreiben vom - dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mittels Fax vom überreicht - urgierte der Bw. die "Entscheidung auf meine Eingabe vom " und beantrage er "das Absehen der Einhebung einer Gebühr bzw. einer Gebührenerhöhung im Gesamtausmaß von € 270,00, da persönliche und sachliche Unbilligkeit vorliegt". Zur Begründung führte er Folgendes aus:

"Meine Lebenssituation ist im gegenständlichen Gebührenstreit und im beigebrachten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe umfassend dargelegt!Meine Ehegattin und ich sind aus unverschuldeter Arbeitslosigkeit auf Notstandshilfe angewiesen und es ist mir leider nicht möglich, die zu Unrecht vorgeschriebene Gesamtgebühr zu entrichten. Eine Kreditaufnahme wie zur Gebühr, die ebenfalls zu Unrecht vorgeschrieben und massive Unbilligkeit darstellt aber trotzdem am - vorbehaltlich der Rückforderung (!) - entrichtet/einbezahlt wurde ist nicht möglich, da weder eine Bank noch Privatpersonen mir Kredite gewähren und ich über frei € 270,00 nicht verfüge und der Kredit für die Zahlung vom über € 270,00 bereits zur Tilgung fällig ist und von mir auch nicht erfüllt werden kann!

Dieser Eingabe lege ich noch meine Eingabe vom zu Grunde und erlaube mir wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung meiner wirtschaftlichen Existenz im Ausmaß der Gebührenhöhe gegeben und erwiesen ist und daher neben sachlicher Unbilligkeit auch persönliche Unbilligkeit vorliegt.Ich ersuche/beantrage nochmals die Gebühr zu erlassen und die bereits am unter Vorbehalt der Rückforderung entrichtete Gebühr von € 270,00 auf das Konto xxx bei yyy vor einer Eskalation zu erstatten, da seit 5. bzw. Klage diesbezüglich anhängig ist.Ich appelliere nochmals an die Behörde, innerhalb von 14 Tagen bis spätestens die Nachsicht der Einhebung und die Rückerstattung vorzunehmen, sodass ich auch die gegenständliche Klage zurückziehen kann."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von € 540,00 ab. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass gemäß § 236 BAO Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nachdem in gegenständlichen Fall lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle Abgabepflichtige in gleicher Weise treffe, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verwies der Bw. zunächst auf den Inhalt aller seiner Eingaben in gegenständlicher Sache vom , , , , , , und insbesondere auf die Eingabe vom und wurden diese Eingaben "zur Grundlage der gegenständlichen Berufung und Anträge genommen und festgehalten, dass der gegenständliche Bescheid nicht in der gesetzlich geregelten und gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausgeschrieben wurde, Klage anhängig ist und demnach der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, nötigend und unzulässig ist und eine massive Bedrohung mit der ausgeschriebenen Zwangsmaßnahme darstellt!". Die in der Begründung angeführte Behauptung, lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dem Bescheid zu Grunde gelegt zu haben, sei mehrfach unzulässig, nicht zutreffend und bedürfe für den Fall der neuerlichen Ignorierung seiner Eingaben, die Verfolgung mittels Klage unter Inanspruchnahme des ihm zustehenden Instrumentes der Verfahrenshilfe. Konkret gebe er hiermit bekannt, dass für den Fall der abermaligen Negativentscheidung seiner Anträge beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde bzw. bei Gericht Klage gegen das rechtswidrige Vorgehen der Finanzbehörde mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes eingereicht wird und der Sachverhalt zur Anzeige gelangt. Er erfülle leider alle Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe, sodass er bereits in anderer Sache Verfahrenshilfe bewilligt erhalten habe und demnach gegenständlich Unbilligkeit gegeben sei und daher seinem "Antrag auf Abschreibung/Rückerstattung" jedenfalls stattzugeben sei.

Am richtete das Finanzamt eine Mitteilung an den Bw., in dem er darauf hingewiesen wurde, dass seine Berufung vom gegen den Bescheid vom mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen worden sei. Nach erfolgtem Zustellversuch am sei der RSb-Brief (Inhalt: Berufungsvorentscheidung vom ) beim Postamt Y zur Abholung hinterlegt worden. Die Hinterlegung gelte laut Zustellgesetz als Zustellung.

Die Berufung in der Nachsichtsangelegenheit wurde vom Finanzamt am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom gab der Bw. zum Vorlagebericht des Finanzamt gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat noch folgende ergänzende Stellungnahme ab:

"In der Quelle der entstandenen Gebühren befindet sich die Gemeinderatswahl 2000, bei der ich mein passives Wahlrecht wahrgenommen habe.

Die Wahl wurde nicht gemäß der NÖ Gemeinderatswahlordnung abgeführt und ich habe unter Berücksichtigung der Vorgaben, ordnungsgemäß die Wahl angefochten/beeinsprucht.Fehlhandlungen der Wahlbehörde machten auch die Eingaben an den Verfassungsgerichtshof notwendig und es ist mir nicht bekannt gewesen, dass hiefür Gebühren und Kosten jeglicher Art anfallen und außerdem liegt es jedenfalls im rechtstaatlichen Interesse.

Das gegenständliche Finanzamt hat im weiteren Verlauf, unberechtigter Weise, die ausgeschriebenen Gebühren in der Höhe von € 270,00 noch verdoppelt und nicht auf meines entsprechenden Eingaben dagegen reagiert bzw. die nachgewiesene persönliche Unbilligkeit akzeptiert.

Ich befinde mich unverschuldet in einer ausgedehnten finanziellen Notlage und habe dies auch dem Finanzamt gegenüber mehrfach nachgewiesen.

Darüberhinaus wurde augenscheinlich dem normierten Verfahrensverlauf nicht entsprochen und völlig zu Unrecht, Einbringungsmaßnahmen, unter persönlicher Ruf- und Kreditschädigung eingeleitet!

Ich ersuche daher den Unabhängigen Finanzsenat dem Ansuchen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern nicht Folge zu geben und zumindest meinem Antrag auf persönliche Unbilligkeit stattzugeben.

Aus diesem Verfahren bzw. aus der Gemeinderatswahl beziehe ich als Gemeinderat derzeit monatlich eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 80,24 und kann damit augenscheinlich keinesfalls die zu Unrecht geforderten Gebühren und Kosten bezahlen!

Weiters lege ich zum Beweis der drohenden Eskalation meine Eingabe vom an das Finanzamt und die Eingabe vom bei und ersuche, alle übrigen dort erwähnten Eingaben zur Entscheidungsfindung gegebenenfalls beizuschaffen und zu würdigen!Insbesondere wird auch darauf verwiesen, dass im Verfahrensverlauf der Antrag auf Verfahrenshilfe ergangen ist!"

Beweis wurde vom Unabhängiger Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt beigeschafften Bemessungsakte ErfNr.xxx/04 und ErfNr.xxx/05, durch Grundbuchsabfragen zu EZ-1 und EZ-2 der KG X und durch Abfragen im elektronischen Grundinformationssystem.

In den Bemessungsakten des Finanzamtes befindet sich ua. ein Vermögensbekenntnis des Bw. vom mit auszugsweise folgenden Angaben:

"I. Beruf oder Beschäftigung: Tischlermeister - arbeitslosII: Wohnverhältnissse:Ich wohne im eigenen Haus (1/2).Ich habe für die Wohnung monatlich 3.790,18 Euro zu zahlen.

III. Einkommen:Notstandshilfe täglich € 21,69

IV. Vermögen:1. Liegenschaften:½ Wohnhaus - Kleinlandwirtschaft Adr.EZ-1X.letzter steuerlicher EinheitswertFinanzamt Y vom EWAZ xx-1-xxxx € 545,052. Bargeld: € 520,003. Einlagebücher: ½: € 104,174. Sparkassen- oder Bankkonto€ 514,38 ("= Fremdkapital")€ 213,058. LebensversicherungVersicherungssumme € 58.138,2711. KraftfahrzeugMB 300 E Baujahr 1988

V. SchuldenName und Anschrift des Gläubigers: PrivatpersonHöhe der Schuld: € 399.950,58

VI. UnterhaltspflichtenEhefrau TC"

Aus den Grundbuchsabfragen sowie den Abfragen im elektronischen Grundinformationssystem ergibt sich, dass der Bw. Hälfteeingetümer der Liegenschaft EZ-1 KG X und Vierteleigentümer der Liegenschaft EZ-2 KG X ist. Die Liegenschaften sind mit Simultanhypotheken von insgesamt € 30.502,80 zu Gunsten Herrn RA als Masseverwalter im Konkurs der FT GmbH sowie zu Gunsten der Republik Österreich belastet.

Für die Liegenschaften wurden zuletzt folgende Einheitswerte festgestellt:

Zu EWAZ xx-1-xxxx S 20.000,00 (zum ) zu EWAZ xxx-2-xxx1 S 369.000,00 (zum ) zu EWAZ xxx-2-xxx2 S 785.000,00 (zum ) zu EWAZ xxx-2-xxx3 S 0,00 (zum ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde eine Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. , sowie darin zitiert Stoll, BAO-Kommentar, 2426).

Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im Steuergegenstande gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.

Eine "sachliche" Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. ).

Aus den vom Unabhängigen Finanzsenat eingesehenen Bemessungsakten ergibt sich, dass über die Gebührenpflicht der vom Bw. im Zusammenhang mit den Wahlanfechtungen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Eingaben bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (die mit Bescheid vom zu ErfNr.xxx/04 erfolgte Festsetzung der Gebühren für die am beim VfGH eingebrachte Eingabe erwuchs durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1117-W/05 in Rechtskraft; die mit Bescheid vom zu ErfNr.xxx/05 erfolgte Festsetzung der Gebühren für die am beim VfGH eingebrachte Eingabe erwuchs durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom in Rechtskraft). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient eine Nachsicht nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen (vgl. ua. ). Im gegenständlichen Verfahren war daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der Gebührenfestsetzungen zu überprüfen.

Die Gebührenschuld nach § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar (vgl. Zl. 98/16/0130 zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof). Der Gesetzgeber hat lediglich für Gebietskörperschaften eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Der Beweggrund der Beschwerdeerhebung ist aber generell für das Entstehen der Gebührenschuld unmaßgeblich. Durch die vom Bw. genannten Umstände (Verursachung der Beschwerdeerhebung durch ein Fehlverhalten der Wahlbehörde; rechtsstaatliches Interesse an der Beschwerde, Unkenntnis über die finanziellen Folgen einer Beschwerde) ist es, verglichen mit ähnlichen Fällen, nicht zu einem derart außergewöhnlichen Geschehensablauf gekommen, dass die mit der Verwirklichung des Tatbestandes verbundene finanzielle Belastung als überproportional anzusehen ist.

Es würden dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 1 VfGG typischerweise verbundenen Auswirkungen benützen.

Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG (für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem entspricht § 35 Abs 1 VfGG für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können ().

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und bestand daher für die Abgabenbehörde in den Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verfassungsgerichtshof dem Bw. keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb die Abgabenbehörde für die gegenständlichen Beschwerden - auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation - keine Gebührenfreiheit aussprechen konnten. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe unterliegt zwar selber keiner Gebühr, er hat aber auch keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht von bereits zuvor oder gleichzeitig eingebrachten Beschwerden. Eine gänzliche Gebührenfreiheit wurde vom Gesetzgeber nur dann vorgesehen, wenn zunächst ausschließlich ein Verfahrenshilfeantrag (für eine beabsichtigte Beschwerde) eingebracht wird und die tatsächliche Einbringung der Beschwerde davon abhängig gemacht wird, ob die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde im Nachsichtsverfahren, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren zu überprüfen.

Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. ). Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).

Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. ua. ).

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. ua. ; und ).

Aus den Angaben des Bw. über sein Vermögen ist nicht ersichtlich, bei welcher "Privatperson" er Schulden hat, welche Rückzahlungsvereinbarungen er mit der "Privatperson" getroffen hat und in welchem Verhältnis seine Schulden zum Verkehrswert seiner Liegenschaftsanteile stehen. Auch wurde vom Bw. nicht dargetan, weshalb die monatliche Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Gemeinderat in der Höhe von € 80,24 (die zusätzlich zur Notstandhilfe bezogen wird) nicht dazu genützt werden kann, die Gebühren (die offensichtlich in einem Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. als Gemeinderat stehen) in Raten abzustatten.

Außerdem erwachsen auch Bescheide über Nachsichtsansuchen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde also über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Dies trifft im vorliegenden Fall für die zu ErfNr.xxx/04 festgesetzten Gebühren in Höhe von € 270,00 zu, da über die begehrte Nachsicht dieser Abgabe bereits mit Berufungsentscheidung vom zu RV/1842-W/05 rechtskräftig abgesprochen wurde.

In der Berufungsentscheidung vom zu RV/1842-W/05 wurde der Bw. außerdem bereits darauf hingewiesen, dass sich seine - zweifellos prekäre - wirtschaftliche Situation nicht gerade durch das Einheben der rechtmäßig festgesetzten Gebühr und der Erhöhung im Ausmaß von insgesamt € 270,00 so dramatisch verschlechtert hat, dass alleine dadurch die Existenz des Nachsichtswerbers und seiner Familie in einem Ausmaß gefährdet würde, das über das ohnedies bereits bestehende Ausmaß hinausgeht. Auch wenn nunmehr die Nachsicht für einen weiteren Gebührenbetrag von € 270,00 begehrt wird, so wurde vom Bw. weiterhin nicht dargetan, weshalb die Nachsicht eines Abgabenbetrages von in Summe nunmehr € 540,00 eine nennenswerte Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation bewirken würde. Vom Bw. wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass die Abstattung der Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte. Trotz der derzeit bestehenden Einkommenssituation kann ohne detaillierte Angaben zur Vermögenslage (insbesondere zum Verkehrswert der Liegenschaften und zu den Rückzahlungsbedingungen der Schulden bei "Privatpersonen") eine Nachsicht auf Grund einer persönlichen Unbilligkeit nicht gewährt werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
sachliche Unbillgkeit
persönliche Unbilligkeit
erhöhte Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at