Dauer der Vorbereitungszeit für die Studienberechtigungsprüfung.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0178 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch xx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Oktober 2004 erhielt die Berufungswerberin vom Finanzamt eine Mitteilung, der unter anderem zu entnehmen war, dass für ihren Sohn B im Zeitraum Februar 2002 bis Juni 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. In der Folge brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein, in der sinngemäß ausgeführt wurde, dass die Berufungswerberin auch für die Zeit vom bis einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn B aus folgenden Gründen gestellt habe: Nach Ableistung des Präsenzdienstes am hätte der Sohn einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigung für Rechtswissenschaften gestellt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass neben anderen Voraussetzungen (abgeschlossene Lehre) zusätzlich eine berufliche oder außerberufliche Vorbildung für Rechtswissenschaften Voraussetzung zur Zulassung sei. Er habe daher sofort an der Universität als außerordentlicher Hörer inskribiert, um seine Berufsausbildung nach dem Präsenzdienst fortzusetzen. Innerhalb der vorgeschriebenen Zeit habe er eine Prüfung in Staatskirchenrecht abgelegt und in weiterer Folge alle Voraussetzungen in der vorgesehenen Zeit erfüllt, um mit Bescheid vom zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen zu werden. Er hätte daher sofort nach Ableistung des Präsenzdienstes seine Berufsausbildung fortgesetzt, sodass der Berufungswerberin auch für diese Zeit die Familienbeihilfe zustehe.
In der Folge wurde auch das Studienberechtigungszeugnis vom vorgelegt sowie eine Studienbestätigung vom als ordentlich Studierender des Diplomstudiums Rechtswissenschaften.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe für den Sohn B für den Zeitraum bis abgewiesen wurde, für die Zeit ab wurde die Familienbeihilfe gewährt. Begründet wurde dies damit, dass die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung gelte, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei Semester gewährt würden. Da der Sohn die Studienberechtigungsprüfung am abgeschlossen habe, könne die Familienbeihilfe ab Beginn des Sommersemesters 2004 (März 2004) gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der zunächst mangelhafte und unrichtige Tatsachenfeststellung eingewendet wurde: Die Erstbehörde hätte nicht festgestellt, dass der Sohn bereits nach Ableistung des Präsenzdienstes am einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigung gestellt habe, dass zusätzliche Voraussetzung hiefür eine berufliche oder außerberufliche Vorbildung für Rechtswissenschaften sei, und er sofort als außerordentlicher Hörer inskribiert habe, um diese Berufsausbildung fortzusetzen. Es fehle ferner die Feststellung, dass B innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Prüfung aus Staatskirchenrecht abgelegt habe und in weiterer Folge alle Voraussetzungen in der vorgesehenen Zeit erfüllt habe, um zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen zu werden. Auf Grund des Studienberechtigungszeugnisses sei der Sohn vom außerordentlichen Hörer zum ordentlichen Hörer mutiert und es werden ihm alle Prüfungen, die er als außerordentlicher Hörer abgelegt hat, bei seinem Diplomstudium angerechnet. Diese Feststellung sei wesentlich, da sich daraus ergebe, dass der Sohn einerseits die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Präsenzdienst fortgesetzt habe und diese Ausbildung andererseits auch erfolgreich war. Weiters wurde unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet: Es bestehe grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden und die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Dies treffe auf den Sohn zu, da er ohne Verzug an der Universität inskribiert habe, nach Erfüllung der Voraussetzungen zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und durch Ablegung dieser Prüfung am ordentlicher Student wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die Berufungswerberin im Vorlageantrag die bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und führte ergänzend aus, dass Berufsausbildung dadurch charakterisiert werde, dass ein volljähriges Kind ohne Verzug damit fortfahre. Diese Voraussetzung hätte der Sohn erfüllt. Er hätte, um die Zulassung zu erlangen, juristische Kenntnisse erwerben müssen. Diese hätte er durch Ablegung von Prüfungen als außerordentlicher Student erworben. Es wäre eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn man einem Maturanten, der nach Ableistung des Präsenzdienstes ein Studium beginnt, ohne weitere Prüfung die Familienbeihilfe bis zum 26. Lebensjahr ohne Unterbrechung gewähren würde, nicht jedoch jemanden, der nach einer abgeschlossenen Lehre ein Studium beginnt. Die Republik Österreich hätte sich letztlich im gegenständlichen Fall ohnehin durch teilweisen Wegfall der Familienbeihilfe in der Lehr- und Gesellenzeit eine nicht unbeträchtliche Summe erspart. Ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen hätte den Bildungserfolg beim Sohn eintreten lassen, der durch das bereits vorgelegte Studienberechtigungszeugnis auch nachgewiesen sei. Es lägen daher die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe auch im Berufungszeitraum vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der "Berufausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend ist jedoch auch das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen, das sich insbesondere im Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit äußert (, u.a.).
Konkrete Ausführungen betreffend die Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung treffen lediglich die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Deren Abschnitt 02.01 Z 10 ist zu entnehmen, dass die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung gilt, wobei jedoch - je nach Anzahl der zu absolvierenden Prüfungsfächer - maximal zwei Semester als Berufsausbildung gewährt werden.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn der Berufungswerberberin unmittelbar nach Ableistung des Präsenzdienstes im Wintersemster 2003/2004 mit der Vorbereitung für die Studienberechtigungsprüfung begonnen, wurde mit Bescheid vom Juni 2004 zur Prüfung zugelassen und hat diese Prüfung schließlich im März 2005 abgelegt, sodass er ab dem Sommersemester 2005 als ordentlich Studierender mit dem Studium der Rechtswissenschaften beginnen konnte. Mit dem positiven Prüfungsabschluss zeigt sich zweifellos ein grundsätzlich ernstliches Bemühen um den Studienfortgang, entscheidungswesentlich ist jedoch auch, inwieweit in zeitlicher Hinsicht Berufsausbildung bis zur Ablegung dieser Prüfung vorgelegen ist.
Das Finanzamt hat seiner Entscheidung offensichtlich die zeitlichen Vorgaben der Durchführungsrichtlinien zugrunde gelegt und Familienbeihilfe für den Zeitraum von zwei Semestern bis zur Ablegung der Prüfung gewährt (März 2004 bis Februar 2005). Für die Feststellung, ob dies gerechtfertigt war, kann insbesondere der zeitliche Aufwand, der für die Prüfungsvorbereitung erforderlich war, herangezogen werden.
Die für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erforderliche berufliche bzw. außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium wurde vom Sohn der Berufungswerberin nachgeholt, indem er als außerordentlicher Hörer im Wintersemester 2003/2004 eine Lehrveranstaltung über österreichisches und europäisches Staatskirchenrecht, 2 Semesterstunden, absolviert hat, die mit Prüfung vom abgeschlossen wurde, und im Sommersemester eine schriftliche Hausarbeit aus Völkerrecht abgelegt hat. Laut Bescheid über die Zulassung waren als weitere Prüfungsfächer ein Aufsatz über ein allgemeines Thema vorgesehen sowie je eine mündliche Prüfung in Geschichte 2 (Grundzüge der allgemeinen Geschichte, wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt Österreich) und in Latein 1 (Kenntnisse des im Studium des römischen Rechts und in der heutigen Fachsprache erforderlichen Wortschatzes). Der Besuch allfälliger einzelner Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung des erforderlichen Wissens insbesondere für die beiden zuletzt genannten Fächer erforderlich waren, konnte zusammen mit den zuvor genannten Rechtsfächern nicht annähernd so zeitintensiv gewesen sein, dass damit ein Prüfungskandidat für die Dauer von drei Semestern in gleichem zeitlichen Ausmaß ausgelastet gewesen wäre, wie dies während sonstiger Berufsausbildungen (dem Besuch einer mittleren oder höheren Schule, einem ordentlichen Studium etc.) der Fall ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann unterstellt werden, dass bei vollem zeitlichen Einsatz, wie dies einer Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, Familienbeihilfe nur für diese Zeitdauer anzuerkennen.
Vom Finanzamt wurde Familienbeihilfe für die letzten beiden Semester vor Ablegung der Prüfung gewährt. Für die Berufungswerberin wäre auch nichts gewonnen, wollte man in Anlehnung an die Regelung für ordentlich Studierende die Familienbeihilfe zunächst nur auf Grund der Anmeldung ab Beginn der Vorbereitungszeit (September 2003) gewähren. Auch ordentlich Studierende verlieren diesen Anspruch, wenn eine zeitgerechte Ablegung der Prüfungen nicht nachgewiesen wird. Wenn, wie oben festgestellt, eine zeitintensive Berufsausbildung nur für die Dauer von zwei Semestern vorgelegen ist, hätte dies lediglich eine Verschiebung des Zeitpunktes der Beihilfengewährung bedeutet, am Gesamtbetrag jedoch nichts geändert.
Der Berufung konnte daher nicht gefolgt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studiendauer Studienberechtigungsprüfung Berufsausbildung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at