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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 22.03.2006, RV/0038-F/06

Wochengeldähnlicher Bezug aus Liechtenstein

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B871/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0239 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0038-F/06-RS1
wie RV/0358-F/02-RS1
Wochengeldähnliche Zuwendungen eines (liechtensteinischen) Arbeitgebers fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GN, N, W-Str 49, vertreten durch Herburger & Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH & Co KEG, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erzielte im Streitjahr ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin nach Liechtenstein. Sie hat am ihre Tochter Ni geboren. In der Zeit des Mutterschutzes erhielt sie laut Jahreslohnausweis für das Streitjahr von ihrer liechtensteinischen Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft ("Krankenkasse Taggeld") ausbezahlt.

Das Finanzamt hat die obgenannten Geldleistungen als steuerpflichtigen Bezug gewertet.

In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom begehrte die Berufungswerberin, die "Wochengeldbezüge des liechtensteinischen Dienstgebers" steuerfrei zu belassen.

Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom (siehe zusätzliche Begründung vom ) stellte die Berufungswerberin einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung vom wiederum als unerledigt galt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung steuerfrei.

Der Anspruch auf Wochengeld beruht auf den Bestimmungen des (österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Beim Wochengeld handelt es sich um eine spezifische Leistung der österreichischen Sozialversicherung. Unter "vergleichbare Bezüge" sind zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und das Familien- und Taggeld, das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird, zu verstehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu § 3 EStG 1988).

Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden kurz: ASVG) versichert sind, gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld (§ 162 Abs. 1 ASVG). Das Wochengeld soll den Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handelt sich also um einen Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des Einkommensteuergesetzes 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit steuerpflichtig werden, als sie Einkommensersätze darstellen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt. In der genannten Gesetzesstelle gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft gewährt werden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten sind.

Während die Arbeitnehmerin in Österreich das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhält (§ 157 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein gemäß Art. 12 Abs. 5 des liechtensteinischen Gesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden kurz: KVG) im Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Das KVG kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht. Während in Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht begrenzt ist und in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft zusteht (§ 162 Abs. 3 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin (Wöchnerin) in Liechtenstein für die Dauer von 20 Wochen - davon müssen mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen - Krankengeld entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder in Höhe des vollen Lohnes (je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei aber von der Regierung ein Höchstlohn festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 3 KVG, Art. 15 KVG). Während in Österreich das Wochengeld von den Krankenkassen ausbezahlt wird, erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein (in der Praxis) das Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld von den in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen zwar refundiert erhält, allerdings nur in Höhe von 80% des Lohnes.

Die Bw. hat unbestritten kein "Wochengeld" nach österreichischen Vorschriften, sondern eine dem Wochengeld allenfalls ähnliche ausländische Leistung bezogen. Die Absicht des Gesetzgebers war nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber offensichtlich jene, dass nur das Wochengeld nach dem (österreichischen) Mutterschutzgesetz bzw. dem ASVG von der Einkommensteuer ausgenommen werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 11 zu § 3 EStG 1988). Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine dem Wochengeld ähnliche Leistungen von der Besteuerung auszunehmen, dann hätte der Gesetzgeber eine dementsprechende Formulierung in die entsprechende Gesetzesstelle aufgenommen. Wochengeldähnliche Zuwendungen eines liechtensteinischen Arbeitgebers fallen jedenfalls nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (vgl. dazu ARD 4159/16/90).

Informationshalber wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. B 1017/97-5, in einem gleichgelagerten Fall die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 nicht als verfassungswidrig beurteilt hat.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wochengeld
wochengeldähnlicher Bezug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at