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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.01.2010, RV/0874-L/09

Europarechtswidrigkeit des § 122 WKG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BUA, vertreten durch IWG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für 1-3/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Die Kammerumlage 1 betreffend den Zeitraum erstes Quartal 2009 (1-3/2009) wurde von der Bw. (trotz gesetzlicher Bemessung mit 27.475,83 €) mit 0,00 € berechnet. Der Finanzverwaltung wurde dieser Betrag mit Schreiben vom bekanntgegeben. Die Steuerpflichtige berief sich dabei auf einen Verstoß von § 122 WKG gegen Art 168 der MWSt-Systemrichtlinie und eine unzulässige Einschränkung des Vorsteuerabzuges.

2. Von der Finanzverwaltung wurde die KU 1 mit Bescheid vom mit 27.475,83 € festgesetzt (Bescheid zugestellt am ).

3. Gegen den Bescheid über die KU 1 vom wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:

Die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung der KU 1 mit 27.475,83 €, beantragt werde deren Festsetzung mit Null.

Vereinfachend werde bezüglich der Begründung der Berufung auf die Berufung vom verwiesen, die gegen die bescheidmäßige Vorschreibung für das dritte Quartal 2008 eingebracht worden sei.

4. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist, ob § 122 WKG gegen Art 168 der MWSt-Systemrichtlinie verstößt, indem diese Bestimmung durch die Normierung der Umlagepflicht den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränkt, die nach der MWSt-Systemrichtlinie nicht vorgesehen ist.

2. Der UFS hat sich nicht nur bei der gegenständlichen Firma (s ), sondern in einer Reihe - aufgrund der großen Anzahl nicht aufzählbarer - weiterer Entscheidungen (zB ; usw.), mit der angesprochenen Rechtsfrage bereits befasst und einen Verstoß gegen die MWSt-Systemrichtlinie verneint. Er hat dabei festgestellt, dass

- eine der Mehrwertsteuer vergleichbare Abgabe nicht vorliegt und daher von einer rückwirkenden Verkürzung der Vorsteuer nicht gesprochen werden kann,

- Art 168 nicht singulär, sondern nur im Zusammenhang mit Art 401 der MWSt-Systemrichtlinie geprüft werden kann und

- der EuGH den Intentionen einer "umfassenden Zusammenschau" verschiedener Steuern nicht gefolgt ist (mit Verweis auf , "Spar").

Bezüglich einer noch eingehenderen Begründung kann auf die ausführlichen Darstellungen auf den Seiten 4 bis 34 der obangeführten Entscheidung () und die weiteren vom UFS entschiedenen und in der öffentlich einsehbaren FINDOK auffindbaren Fälle verwiesen werden.

3. Im übrigen wird festgehalten, dass der VfGH eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung bereits mit Beschluss vom , B 882/09 und ff. abgelehnt hat, da die wesentlichen Fragen schon im Urteil vom , B 1933/94 geklärt worden sind. Auch die Bw. hat diesbezüglich eine Ablehnung für vorangehende Zeiträume in eigener Sache bereits erhalten (VfGH B 904/09).

Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Schlagworte
Kammerumlage 1
WKG
MWSt-Systemrichtlinie
Europarechtswidrigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at