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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.02.2009, RV/0308-L/07

Gründung einer operativen Gesellschaft und einer Finanzierungsgesellschaft ist kein Mißbrauch gem. § 22 BAO zur Lukrierung einer IZP.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0056 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0587-L/12 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Investitionszuwachsprämie 2004 wird mit 583.273,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bw. beantragte für 2004 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in Höhe von 583.273,30 €, die auch antragsgemäß gewährt wurde. Anlässlich einer Betriebsprüfung über den nunmehrigen berufungsgegenständlichen Zeitraum erging ein Haftungs- und Abgabenbescheid, in dem die bereits gebuchte Investitionszuwachsprämie zur Nachzahlung vorgeschrieben wurde. In einer rechtzeitig gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht Voraussetzung sei, dass ein Vergleichszeitraum von drei Jahren vorliege. Auch sei die Konzentration von Investitionen in einer einzelnen Konzerngesellschaft der Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht hinderlich, weshalb die von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführte Vergleichsrechnung kein Beweis für das Vorliegen eines Missbrauchs gemäß § 22 BAO sein könne.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Bw. 2004 gegründet wurde, "zur Finanzierungsabwicklung ins Leben gerufen" wurde: Der Konzern R (i.d.F.R) kauft die EDV-Hardware nicht mehr, sondern macht aus Gründen der Konzernbilanzierung eine Leasingfinanzierung über die nunmehrige Bw. Wären die EDV-Hardware-Anschaffungen (der Großteil betrifft Ersatzanschaffungen) wie bisher durch die G (i.d.F.G) und die T (i.d.F.T) abgewickelt worden, ergebe sich in Ermangelung eines Zuwaches bei diesen beiden Gesellschaften kein Anspruch auf eine Investitionszuwachsprämie, weshalb ein Fall des Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO zu erkennen sei.

In einer Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unerheblich ist, ob die Investition vom Unternehmer zur Erneuerung oder Erweiterung des Anlagevermögens getätigt wird. Die Firmenneugründungen erfolgten aus betriebswirtschaftlichen Motiven mit dem Ziel der überregionalen Vereinheitlichung der Systeme.

Im Beiblatt zur Vorlage der Berufung führte die Abgabenbehörde erster Instanz in der Folge unter Zitierung des Erkenntnisses des aus, dass auch neu gegründete betriebliche Einheiten die Voraussetzungen des § 108e EStG erfüllen können; im berufungsgegenständlichen Fall jedoch liege ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO vor - dies ergebe sich bei der Prüfung, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (unter Hinweis auf ). In weiterer Folge wird ausgeführt, wie vor der Gründung der Bw. die Anschaffung der EDV-Hardware im Konzern funktionierte: T habe die Güter angeschafft. Nun habe man 2004 die S (i.d.F.S) gegründet, deren Dienstnehmer entweder bei T, G oder einer anderen zum Konzern gehörigen GmbH beschäftigt waren, weshalb sich 2004 an der faktischen Abwicklung des Ankaufs und der Durchführung der nötigen Aufbau- bzw. ergänzenden Installationsarbeiten nichts geändert habe. Es habe nur in formaler Hinsicht eine Aufspaltung der bisher für den oberösterreichischen Bereich durch die G ausgeübten Funktionen auf zwei Gesellschaften (S und Bw.) stattgefunden; diese Gestaltung sei im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg als ungewöhnlich und unangemessen anzusehen und könne nur im Hinblick darauf erklärt werden, eine möglichst hohe Investitionszuwachsprämie für 2004 geltend machen zu können.

In einer darauf ergangenen Stellungnahme der Bw. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei unverändert gebliebener Struktur die G aufgrund des nachhaltig zu tätigenden Investitionsumfangs mit schlechteren Kennzahlen und in der Folge mit negativen Konsequenzen auf das Rating konfrontiert gewesen wäre. Durch die Neugründungen habe man selbständige, unabhängige Einheiten geschaffen, deren ausschließliche Aufgabe Beschaffung und Servicierung im Hardware-Bereich ist. Die Behauptung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach sich an Abwicklung und Anschaffung tatsächlich nichts geändert haben soll, treffe nicht zu: S habe überregional die Produktverwaltung und das Bestellwesen nach Vereinheitlichung der Hardware übernommen. Vor allem bei Bedarfsermittlung und Bestellungskoordinierung ergaben sich durch die überregionalen Ausrichtungen Ablaufänderungen, die Einsparungspotentiale mit sich brachten. Die Investitionstätigkeit von S und Bw. sei langfristiger Natur und keinesfalls auf den mit der Investitionszuwachsprämie begünstigten Zeitraum begrenzt, ja es sei im Gegenteil durch die überregionale Ausrichtung mit einem weitersteigenden Investitionsvolumen zu rechnen. Im Zuge der Harmonisierung im Hardware-Bereich habe man deshalb S als operative Gesellschaft und die Bw. als Finanzierungsgesellschaft gegründet. Die Ausgestaltung als Leasingfinanzierung könne für sich isoliert betrachtet hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie ebenfalls kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO sein, da auch auf Ebene der S ein gleich hoher Investitionszuwachs vorgelegen wäre.

Die Abgabenbehörde erster Instanz entgegnete, dass auch ohne die beiden Firmenneugründungen eine Harmonisierung der Infrastruktur und Beschaffung möglich gewesen wäre, weil die EDV-Anschaffungen im Jahr 2004 durch die Bw. in formaler Hinsicht erfolgten. Weiters wurde auf den Umstand hingewiesen, dass die Bw. über keine eigenen Dienstnehmer verfügt, sondern diese aus dem Konzernbereich kommen.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Bw. mit Gesellschaftsvertrag vom , S mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des WaStoG 2003, BGBl. I 2003/133 ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

Gemäß § 124b Z 93 EStG 1988 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 § 108e Abs. 3 in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBI. I Nr. 133/2003 anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

Unbestritten ist, dass nicht die Neugründung der Bw. der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Jahr 2004 hinderlich ist (wie ursprünglich von der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten). Es ist vielmehr zu klären, ob ihre Gründung einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts darstellt. Es ist dazu auf das Erkenntnis des hinzuweisen, wonach Missbrauchshandlung und -absicht von der Behörde nachzuweisen sind. Lt. Ritz, BAO, Kommentar, zweite Auflage, § 22 Tz. 4 ist eine ungewöhnliche Gestaltung kein Missbrauch im Sinne des § 22, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorliegen, wobei es Sache des Abgabepflichtigen ist, diese darzutun (): Es mag zutreffen, dass sich auf dem Gebiet Oberösterreich nichts Wesentliches an Beschaffung und Finanzierung der EDV-Hardware änderte, doch ist wesentlich zu erkennen, dass sich die Rationalisierungen auf dem Gebiet der Bedarfserhebung und Beschaffung im Bereich der EDV-Hardware überregional gestalten sollten und durch Ausschöpfen von Synergiepotentialen im Konzern eine Kostenreduktion durch Harmonisierung eben bei Bedarfserhebung und Beschaffung durchaus logisch erscheint, vor allem, wenn bestehende Infrastruktur genützt wird. Es ist offenkundig, dass bei Bedarfserhebung und Beschaffung für einen größeren Teil des Konzerns als bisher Potentiale frei werden, die anderweit schlagend werden, sei es nun im Weg der Kostenreduktion oder der anderen Verwendung wie ua. intensiveren Servicierung.

Die Angaben der Bw. sind glaubhaft in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des WaStoG 2003, BGBI. I Nr. 133/2003 vom , in dem gemäß § 108e Abs. 3 EStG die befristete steuerliche Förderung um ein Jahr (2004) verlängert wurde: Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet; es ist bei Unterstellung der Missbrauchsabsicht nicht vorstellbar, dass die Gründung einer GmbH & Co KG vor dem In-Kraft-Treten der für sie günstigen Gesetzesbestimmung erfolgt; - doch auch wenn man davon ausgeht, dass die Gesetzeswerdung des WaStoG politisch schon diskutiert wurde und zur Zeit der Gesetzesbegutachtung im Konzern bereits bekannt war, so entspricht es nicht der wirtschaftlichen Erfahrung, die Gründung einer Leasinggesellschaft in Form einer GmbH & Co KG im "Schnellverfahren" durchzupeitschen, um drei Wochen vor Gesetzeswerdung einen Gesellschaftsvertrag erstellen zu können, dies umso mehr als bis zur Gesetzeswerdung nicht definitiv klar ist, ob das Gesetz tatsächlich überhaupt oder wie erwartet beschlossen wird. (Selbiges ist auch zu bemerken bei Gründung der S mit Gesellschaftsvertrag vom .) Es ist in der Folge in diesem Zusammenhang - auch bei Beachtung der Ausführungen der Bw. zu den innerbetrieblichen Gründen der Umstrukturierung - davon auszugehen, dass die Gründung der Bw. nicht erfolgte, um die Investitionszuwachsprämie 2004 zu lukrieren, sondern tatsächlich außersteuerliche Gründe (wie innerbetriebliche Umstrukturierung) vorlagen. Auch der Hinweis, dass die Bw. über keine Dienstnehmer verfüge, ist dieser Ansicht nicht hinderlich, ja bestätigt vielmehr das Vorliegen von mit der Gründung der Bw. und S geplanten Einsparung und Nutzung von Synergiepotentialen: Eben weil die Bw. eine Finanzierungsgesellschaft darstellt und nicht im operativen Bereich tätig ist, ist der vermehrte Einsatz von Personal schon per se nicht erforderlich. - Dass die nötigen Dienstnehmer dann aus dem Konzern eingesetzt werden, erscheint im Hinblick auf die erstrebte innerbetriebliche, überregionale Kostenreduzierung im Konzern durchaus erklärlich.

Es ist bei Beachtung des vorliegenden Sachverhalts nicht möglich, den lt. erforderlichen Nachweis der Missbrauchshandlung und -absicht bei Gründung und Betrieb der Bw. nachzuweisen, weshalb in der Folge spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at