Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2010, RV/0016-W/07

Reisekosten bei Baustellenbetreuung im näheren und weiteren Umkreis Außergewöhnliche Belastungen neben den Pauschbeträgen wegen Behinderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, vertreten durch EURAX Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1080 Wien, Lerchenfelderstrasse 88-90/13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist als Baukonsulent tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihm Rahmen seiner Erklärung beantragte er unter anderem die Berücksichtigung von Inlandsdiäten in der Höhe von insgesamt 2.495,64 Euro, Nächtigungsgeld von 428,33 Euro und Kilometergeld in der Höhe von insgesamt 9.447,44 €. Weiters wurden Krankheitskosten in der Höhe von 2.232,25 € neben dem Pauschbetrag für 90 Prozent Behinderung und neben dem Pauschbetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Das Finanzamt ersuchte um belegmäßigen Nachweis der Reisekosten und um die Vorlage eines Fahrtenbuches und um belegmäßigen Nachweis der Krankheitskosten.

Der Vorhalt des Finanzamtes blieb unbeantwortet.

Das Finanzamt erließ den Bescheid unter Berücksichtigung von 7.665,00 € an Fahrtkosten. Die Inlandsdiäten und Nächtigungskosten wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. An Krankheitskosten wurden nur die Pauschalbeträge für Behinderung in der Höhe von 507,00 € und für die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Höhe von 1.836,00 € gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und das Fahrtenbuch nachgereicht. Über Vorhalt des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass sich eine Baustelle2 in F in Kärnten befunden habe. Zum Nachweis wurde der Konsulentenvertrag in fremder Sprache und Honorarnoten an den fremden Auftraggeber beigelegt. Krankheitskosten wurden keine nachgewiesen.

Das Finanzamt entschied mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung. Auf Grund des Fahrtenbuches wurden die Fahrtkosten antragsgemäß anerkannt. Für die Baustelle1 in S in Niederösterreich wurden für 8 Tage Inlandsdiäten und für die Baustelle in F für 15 Tage Inlandsdiäten, insgesamt daher 607,20 € und die Nächtigungskosten als Werbungskosten anerkannt. Mangels Nachweis von Krankheitskosten blieb der Ansatz der außergewöhnlichen Belastung in Form der Pauschbeträge unverändert.

Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw als Baukonsulent eine Baustelle in Niederösterreich und eine in Kärnten abgewickelt habe. Der Bw betreibe seinen Betrieb von Wien aus und wohne auch in Wien. Zur Ausführung des Auftrages betreffend die Baustelle in F sei er insgesamt für 84 Tage in Kärnten gewesen. Er habe daher auch für 84 Tage Inlandsdiäten geltend gemacht. Die Behörde habe nach 15 Tagen die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit angenommen und daher darüber hinaus gehende Diäten nicht anerkannt. Es sei aber so, dass die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nur im Nahbereich angenommen werden könne. Als Nahbereich gelte jener Umkreis, von dem die tägliche Heimfahrt zugemutet werden könne, im Zweifel ein Umkreis von 120 Kilometern. F in Kärnten liege zweifelsfrei außerhalb dieses Nahbereiches. Es widerspreche der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dass ein Dienstnehmer im Rahmen einer Dienstreise erst nach 6 Monaten einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit begründe, während dies bei einem Selbstständigen, auch wenn der Einsatz außerhalb seines Nahbereiches sei, bereits nach 15 Tagen der Fall sei. Darüber hinaus gebührten die 15 Tage auch im Nahbereich pro Kalenderjahr. Da die Baustelle1 in S bereits im Vorjahr begonnen habe, sei in der Erklärung nochmals für 15 Tage die Inlandsdiäten geltend gemacht worden. Es werde daher beantragt, die Diäten erklärungsgemäß zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Krankheitskosten wurde eine Aufstellung beigelegt, aus der ersichtlich war, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Blutdruckmesser, Matratzen, Brillen, Amtsarzt, Gebühren Gurtenpflichtbefreiung, Gebühren Behindertenparkausweis, Medikamente, Gesundheitspolster und Wirbelsäulengymnastikball getätigt worden waren.

Zu den Reisekosten wurden in Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vorgebracht, dass die Baustelle1 in S 30 bis 35 Kilometer entfernt sei. Die Baustelle sei 5,5 Hektar groß gewesen. Der Bw sei unregelmäßig wiederkehrend in S und in Kärnten tätig gewesen, wodurch Diäten für mindestens 15 Tage pro Jahr anzuerkennen seien. Ein Nachweis für die angegebene Entfernung der Baustelle1 vom Wohnort von 30 bis 35 Kilometer wurde nicht beigebracht. Die Besprechungen in M und in B hätten inklusive Fahrzeit rund 5 Stunden gedauert.

Weiters legte die steuerliche Vertretung des Bw die Belege zu den geltend gemachten Krankheitskosten vor. Davon waren die Belege betreffend die Matratzen und für Medikamente (Belege Nr. 2 und 34) unleserlich. Den Belegen konnten keine Angaben entnommen werden. Die lesbaren Belege zeigten auf, dass die Aufwendungen auch für Medikamente, Weingeist und Vitamintabletten getätigt worden waren. Der Bw habe als Kind Poliomyelitis gehabt mit einer daraus folgenden starken Kyphoskoliose und einer dadurch entstandenen Einschränkung der Lunge. Da der Bw auf Grund dieser Erkrankung stark gehbehindert sei, könne er nur spezielle Matratzen verwenden, um zu verhindern, dass er völlig gehunfähig werde. Durch die Verformung der Wirbelsäule sei auch die Verdauung stark in Mitleidenschaft gezogen, was die Verwendung von Medikamenten mit sich bringe. Der Bw müsse die Herzfunktion überwachen, woraus sich die Anschaffung eines Blutdruckmessgerätes zwangsläufig ergäbe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Inlandsdiäten:

Der Bw übte die Tätigkeit eines Baukonsulenten aus. Er führte dazu erforderliche Büroarbeiten in seinem Arbeitszimmer an seinem Wohnort und Baukonsultationen vor Ort auf den diversen Baustellen aus. Im Jahr 2005 betreute er die Baustellen Baustelle1 und Baustelle2.

Die Baustelle1 befindet sich in S und ist etwa 18 Kilometer vom Wohnort des Bw entfernt. Diese Baustelle wurde vom Bw schon im Jahr 2004 betreut. Im Jahr 2005 betreute der Bw die Baustelle durchgehend an den Wochentagen von bis , wobei nur am 7. und am Büroarbeiten am Wohnort ausgeführt wurden. Es fanden bezüglich dieser Baustelle auch Besprechungen in M, in B und in S statt, wobei die Entfernung nach M etwa 23 Kilometer, nach S etwa 5 Kilometer und nach B etwa 38 Kilometer betrug. Die Besprechungen in B und M dauerten inklusive Fahrzeit rund 5 Stunden. Der Bw kehrte sowohl von der Baustellenbetreuung als auch von den Besprechungen täglich an seinen Wohnort zurück.

Die Baustelle2 befindet sich in F in Kärnten und ist vom Wohnort des Bw etwa 372 Kilometer entfernt. Diese Baustelle wurde vom Bw von bis durchgehend betreut, wobei der Bw nur an den Wochenenden an den Wohnort zurückkehrte.

Am reiste der Bw zu einem Projektgespräch nach O. O befindet sich 219 Kilometer vom Wohnort des Bw entfernt. Der Bw kehrte am selben Tag wieder an seinen Wohnort zurück.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Fahrtenbuch, dem Vorbringen des Bw und den Kilometerangaben laut Routenplaner zu den einzelnen Baustellenzielen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Entfernung zur Baustelle1 in Schwechat, welche nach den Angaben des Bw 30 bis 35 Kilometer vom Wohnort entfernt sein soll.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Entfernung zur Baustelle1 ergab die Abfrage im Internet mit Routenplaner eine Entfernung von 18 Kilometern in einfacher Richtung. Diese Entfernungsangabe laut Routenplaner wurde dem Bw vorgehalten und um Aufklärung ersucht, wie er zu einer Kilometerangabe von 30 bis 35 Kilometern käme, was eine beinahe doppelt so große Entfernung bezeichne. Der Bw entgegnete darauf, dass die Baustelle 5,5 Hektar groß sei und es daher darauf ankäme, von welcher Stelle man die Baustelle aufsuche. Zum Nachweis seines Vorbringens wurde der Bw aufgefordert, einen Nachweis für sein Vorbringen hinsichtlich der entfernten Lage der Baustelle zu erbringen. Dieser Nachweis unterblieb jedoch. Der Bw brachte wohl Unterlagen bei, aus denen ersichtlich war, dass die Baustellenfläche tatsächlich 5,5 Hektar betrug. Die Größe von 5,5 Hektar erklärt allein jedoch noch nicht eine Verdoppelung der Entfernung laut Routenplaner. Da die Behauptung des Bw in Widerspruch zu dem Ermittlungsergebnis des Unabhängigen Finanzsenates steht und der Bw diesen Widerspruch nicht in einer die Zweifel beseitigenden Weise aufzuklären vermochte und auch entsprechende Nachweise schuldig blieb, schenkt die Behörde dem Ermittlungsergebnis Glauben und nicht dem ungewöhnlichen Vorbringen des Bw. Es wird daher in der weiteren Würdigung davon ausgegangen, dass sich diese Baustelle lediglich etwa 18 Kilometer vom Wohnort des Bw befand.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Der Begriff der Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht dem Begriff Reise im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (vgl. ), ist aber von der Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 zu unterscheiden. Daher ist bei Auslegung des § 4 Abs. 5 EStG 1988 die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 heranzuziehen.

Eine Reise gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 liegt damit vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Keine Reise liegt vor, wenn die tägliche Fahrtstrecke zwar 25 Kilometer übersteigt, aber kein Punkt der Fahrt weiter als 25 Kilometer von der Betriebsstätte oder einem Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt ist ().

Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung oder die Tätigkeit auf einem anderen Einsatzort oder Einsatzgebiet über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist dann auszugehen, wenn der Abgabepflichtige an einem Einsatzort oder einem Einsatzgebiet regelmäßig wiederkehrend (mindestens ein Mal wöchentlich) tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird.

Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, weil auch ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. Mehraufwendungen liegen daher nur vor, wenn über diese Aufwendungen hinaus Aufwendungen anfallen. Wird eine berufliche Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen, so führt dies nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. durch die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit allerdings eine Nächtigung erforderlich ist, ist für den ersten Zeitraum einer Woche ein Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes ist zu schätzen. Es bietet sich die Heranziehung der Tagessätze nach § 26 Z 4 EStG 1988 an ().

Im vorliegenden Fall liegen nur die Baustelle2 in F und die Besprechungsorte B und O weiter als 25 Kilometer vom Wohnort des Bw entfernt. Nur für diese Einsatzorte ist daher eine Reise gegeben und kann die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes in Frage kommen.

Von den Besprechungsorten B und O kehrte der Bw täglich an seinen Wohnort zurück. Mangels einer Nächtigung ist damit trotz Vorliegens einer Reise kein Verpflegungsmehraufwand gegeben. Eine Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes kann damit nicht erfolgen.

Lediglich der Einsatz an der Baustelle2 in F führte zu Nächtigungen. Da sich der Bw an diesem Einsatzort ab September 2005 durchgehend aufhielt, begründete er dort nach fünf Tagen einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit. Für diese ersten fünf Tage mit Nächtigung bis zur Begründung des neuen Mittelpunktes der Tätigkeit kann daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verpflegungsmehraufwand bejaht werden. Der Verpflegungsmehraufwand wird dabei in Übereinstimmung mit der Erklärung des Bw in Höhe des Tagsatzes nach § 26 Z 4 EStG 1988 geschätzt (insgesamt daher 132 Euro).

Krankheitskosten:

Für den Bw ist im Jahr 2005 auf Grund der Bescheinigung des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Erwerbsminderung von 90 Prozent gegeben. Der Bw litt in seiner Kindheit an Poliomyelitis. Aus dieser Erkrankung folgte eine starke Kyphoskoliose mit einer damit verbundenen Einschränkung der Lunge.

Für den Bw ist auf Grund dieser Bescheinigung auch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.


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Der Bw tätigte im Zusammenhang mit dieser Behinderung folgenden Aufwendungen:

Amtsarzt wegen Gurtenpflichtbefreiung
47,20 €
Gebühren Gurtenpflichtbefreiung
32,50 €
Gebühren Behindertenparkausweis
29,63 €
Gesundheitspolster
33,80 €
Medikament Beleg Nr. 119
4,80 €
Medikament Beleg Nr. 119
7,95 €
Wirbelsäulengymnastikball
13,40 €


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Darüber hinaus tätigte der Bw noch weitere Aufwendungen:

Blutdruckmesser
86,90 €
Brillen
478,17 €
Medikamente Beleg Nr. 86
5,45 €
Brillen
502,51 €
Apotheke Beleg Nr. 103 Weingeist
11,00 €

Die vorgelegten Belege Nr. 2 zum Nachweis für die Aufwendungen für Matratzen und Nr. 34 zum Nachweis für Aufwendungen für Medikamente waren unleserlich. Der Beleg Nr. 119 enthielt neben den Medikamenten noch die Aufwendung für ein Vitaminpräparat.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Bw und den vorgelegten Belegen und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen erhält, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu. Der Freibetrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 85 bis 94 Prozent 507 Euro jährlich.

Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996, die folgenden Wortlaut hat:

§ 1 (1): Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

(2): Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 Prozent beträgt.

§ 3 (1): Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen .................für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen.

§ 4: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Verordnung definiert den Begriff "Hilfsmittel" nicht, sondern gibt nur eine beispielsweise Aufzählung. Der Begriff Hilfsmittel findet sich in § 154 ASVG, wobei auf die dort getroffene Definition zurückgegriffen werden kann. Als Hilfsmittel im Sinne des § 154 ASVG sind Gegenstände und Vorrichtungen anzusehen, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder die geeignet sind, die mit dem Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen (Müller, SWK 1997, S. 641, 2.3.3).

Zusammenfassend können daher die tatsächlichen nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel sowie die Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Behinderung, die mindestens 25 Prozent beträgt, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt neben den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 geltend gemacht werden.

Sonstige Krankheitskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können, wenn sie zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, nach Abzug eines Selbstbehaltes zum Abzug gelangen.

Für den vorliegenden Fall kommt der Unabhängige Finanzsenat unter Anwendung dieser Bestimmungen daher zu folgendem Ergebnis:

Die Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 stehen auf Grund der nachgewiesenen Behinderung im bescheinigten Ausmaß in der Höhe von 507 Euro jährlich und 153 Euro monatlich, also 1.836 Euro jährlich zu.

Die Aufwendungen für Gesundheitspolster und Gymnastikball können nicht als nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel daneben Berücksichtigung finden, weil es sich nicht um behindertenspezifische Hilfsmittel im Sinne des § 154 ASVG handelt. Diese Hilfsmittel können von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt werden, es handelt sich daher nicht um Belastungen, die außerhalb der normalen Lebensführung liegen.

Die Aufwendungen für Medikamente im Zusammenhang mit der Behinderung können als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 neben den Pauschbeträgen Berücksichtigung finden, weil sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und geeignet sind, den durch die Behinderung beeinträchtigten Gesundheitszustand zu stabilisieren und zu erhalten (insgesamt 12,75 Euro).

Die Aufwendungen für Gurtenpflichtbefreiung und Behindertenausweis stehen zwar im Zusammenhang mit der Behinderung, stellen aber weder Aufwendungen für Hilfsmittel noch für Heilbehandlung dar, die in der Verordnung als solche angeführt werden, welche neben den Pauschbeträgen in Abzug gebracht werden können. Sie gelten daher als durch die Pauschbeträge abgegolten und können nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden.

Für die Aufwendungen für Matratzen und für Medikamente (Belege Nr. 2 und 34) konnten nur unleserliche Belege vorgelegt werden. Für die Behörde ist daher nicht feststellbar, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung erforderlich waren oder sonst im Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen. Die Anschaffung von Matratzen ist grundsätzlich nicht außergewöhnlich. Apothekenkosten stellen nicht zwangsläufig Krankheitskosten dar. Mangels Lesbarkeit ist für die Behörde nicht erkennbar, ob es sich bei diesen Aufwendungen um Aufwendungen für Krankheitskosten handelt. Diese nicht nachgewiesenen Beträge können daher keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.

Aufwendungen für ein Vitaminpräparat (Beleg Nr. 119) sind nicht außergewöhnlich und nicht zwangsläufig und können daher keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.

Aufwendungen für ein Blutdruckmessgerät sind nur bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe abzugsfähig (Doralt, EStG, § 34, Tz. 78). Da der Bw derartige triftige medizinische Gründe nicht nachgewiesen hat, ist diese Aufwendung nicht abzugsfähig.

Weingeist findet sich üblicherweise in jeder Hausapotheke, die Aufwendung ist daher nicht außergewöhnlich.

Die übrigen Aufwendungen für Krankheitskosten (Brillen, Medikament Beleg Nr. 86), die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (insgesamt 986,13 Euro), können nur nach Abzug des Selbstbehaltes Berücksichtigung finden. Da im vorliegenden Fall die Aufwendungen geringer sind als der Selbstbehalt, kommt es diesbezüglich zu keiner steuerlichen Auswirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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