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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2008, RV/1352-W/07

Pendlerpauschale und Familienheimfahrten eines Wochenpendlers mit Schlafmöglichkeit an der Arbeitsstätte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1352-W/07-RS1
Fährt ein Stpfl. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Wohnung sind die Kosten für diese Fahrten von der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfasst. Der Umstand, dass der Stpfl. an der Arbeitsstätte über eine Schlafmöglichkeit verfügt – sei es in der Kabine des LKW oder in einem Mannschaftsquartier, vermag am Vorrang der Bestimmung über den Verkehrsabsetzbetrag als lex specialis und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages nichts zu ändern. Mit anderen Worten, vom Stpfl. wurde durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG mit der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfüllt und nicht der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Tätigkeitsort. Eine schlichte Schlafmöglichkeit an der Arbeitsstätte führt nicht bereits zum Vorliegen von Familienheimfahrten. Sonst würde auch eine Fahrt mit dem Wohnmobil zur Arbeitsstätte oder eine Schlafmöglichkeit im Büro (z.B. Couch) von den Voraussetzungen des Pendlerpauschales (insb. der Überwiegensklausel) und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages befreien und einen Anspruch auf Familienheimfahrten begründen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XX., B. whft.,vom und vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005 und 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Baden Mödling vom und vom entschieden:

Spruch:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn, B und ist bei einem österreichischen Transportunternehmen als Kraftfahrer angestellt. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004, 2005 und 2006 beantragt der Bw. für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der 183 km entfernten Arbeitsstätte die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales. Der Bw. ist so genannter Wochenpendler. In der Regel fährt er montags mit seinem Pkw zur österreichischen Arbeitsstätte. Nächtigt dann werktags meistens in der Schlafkabine seines Lkw`s und fährt freitags oder samstags wieder zu seinem Familienwohnsitz zurück.

Vom Finanzamt Baden Mödling wurde in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom und für diese Fahrten keine Werbungskosten anerkannt, mit der Begründung, dass weder die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 noch für Familienheimfahrten gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 erfüllt seien. Das Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum - das ist das Kalendermonat - überwiegend zurücklege. Das sei beim Bw. nicht der Fall gewesen. Werbungskosten wegen Familienheimfahrten stünden nicht zu, weil es sich um keine Fahrten vom Familienwohnsitz zum Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort handle. Außerdem sei dem Bw, der seit vielen Jahren in Österreich berufstätig ist, und seiner Familie (Frau AC. und dem Kind, AD..), die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus steuerrechtlicher Sicht zumutbar.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005 und 2006 erhob der Bw. mit den Schriftsätzen vom und form und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Bw. begehrte die Berücksichtigung von Werbungskosten für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der österreichischen Arbeitsstätte. Das ist der Sitz des Transportunternehmens, wo er den Lkw bei Fahrtantritt in Betrieb nimmt und nach Ende der beruflichen Reise wieder abstellt.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten seien erfüllt, da sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. Dort seine Familie wohne und die Tochter dort auch die Schule besuche und eine Ausbildung bekomme. Ein Zuzug nach Österreich sei auf Grund der Gesetzeslage gar nicht möglich gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Vorlagebericht vom wurden vom Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 dem UFS vorgelegt.

Vom Referenten wurde ein Erörterungsgespräch zum Zweck der vollständigen Darlegung der Sach- und Rechtslage abgehalten, an dem der Bw. ohne vorhergehende Entschuldigung seines Fernbleibens, nicht teilnahm. Die hierbei aufgenommene Niederschrift wurde beiden Parteien ausgefolgt. Der Bw. hat auch von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches keinen Gebrauch gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Über den festgestellten Sachverhalt besteht Übereinstimmung. Der vorstehende Sachverhalt liegt daher dieser Entscheidung zu Grunde. Strittig ist die Rechtsfrage, ob dem Bw. für die regelmäßigen wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Sitz seines Arbeitgebers Werbungskosten zustehen.

Familienheimfahrten im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z. 6 und 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG sind Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeitsort) und dem Familienwohnsitz. Die LStR 2002 RZ 354 erklären hierzu jüngst, dass für die Anerkennung von Familienheimfahrten nicht entscheidend sei, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz nach § 26 BAO vermittele; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertigen steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.

Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Nach herrschender Meinung liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder Waren, Wechseln des Fahrzeuges) veranlasst ist. Zum Beispiel kann ein angestellter Vertreter, der stets seine Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte lediglich zur Abgabe und Entgegennahme von Unterlagen anfährt, für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur Betriebsstätte Fahrtkosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG geltend machen.

Hinsichtlich des Dienstantrittes entspricht aber die tatsächliche und rechtliche Stellung eines Berufskraftfahrers nicht der eines Handelsvertreters. Während die kollektivvertraglichen Bestimmungen beim Handelsvertreter die Wohnung als Dienstantrittsort vorsehen, bildet beim Kraftfahrer der LKW-Abstellplatz den Dienstantrittsort. Vor allem hat der Kraftfahrer auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor Antritt der Fahrt sein Fahrzeug und die Ladung zu überprüfen. Diese Überprüfungshandlungen sind bereits Ausübung unmittelbarer beruflicher Obliegenheiten. Daher wurde auch vom VwGH, E 2001/08/0229 vom der Kfz-Abstellplatz als Dienstantrittsort und Arbeitsstätte im Sinne des EStG qualifiziert. Ebenso hat der BFH (Urteil VI R 15/04 vom ) die Fahrten eines Busfahrers zum Busabstellplatz auf Grund des nachhaltigen Tätigwerdens an diesem Ort als Fahrten zur Arbeitsstätte beurteilt.

Die Kosten des Bw. für die Fahrten vom Familienwohnsitz zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers und zurück, betreffen daher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6. EStG 1988. Hierfür erhält der Bw. den Verkehrsabsetzbetrag. Ein zusätzliches Pendlerpauschale erhält der Bw. nicht, weil er die tatbestandsmäßige Voraussetzung "des überwiegenden Zurücklegens dieser Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum" nicht erfüllt. Der Bw. erklärt drei bis fünf Mal im Monat zu pendeln, hingegen erfordert die Tatbestandsverwirklichung des Pendlerpauschales mindestens 11 Fahrten im Monat.

Werbungskosten wegen Familienheimfahrten kommen im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Sämtliche Kosten für Fahrten auf dieser Wegstrecke sind durch den Verkehrsabsetzbetrag kraft unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung abgegolten. § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Absatz des EStG lautet: "Mit dem Verkehrsabsetzbetrag ...sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten." Diese Bestimmung schließt als lex specialis einen Werbungskostenabzug für Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 EStG - wozu auch die Familienheimfahrten zählen - aus. Sonst erschiene es beispielsweise unsachlich, die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. eines allfälligen Pendlerpauschales bei zusätzlichen Fahrten auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte etwa für Fortbildungen zu vertreten, im gegenständlichen Falle aber nicht. Ebenso schließt die herrschende Meinung bei Identität zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund des Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus.

Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Wohnung. Es sind daher eindeutig Fahrten, deren Kosten von der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfasst sind. Der Umstand, dass der Bw. an der Arbeitsstätte über eine Schlafmöglichkeit verfügt - sei es in der Kabine des LKW oder in einem Mannschaftsquartier, vermag an am Vorrang als lex specialis und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages nichts zu ändern.

Mit anderen Worten, vom Bw. wurde durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG mit der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfüllt und nicht der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Tätigkeitsort. Eine schlichte Schlafmöglichkeit an der Arbeitsstätte führt nicht bereits zum Vorliegen von Familienheimfahrten. Sonst würde auch eine Fahrt mit dem Wohnmobil zur Arbeitsstätte oder eine Schlafmöglichkeit im Büro (z.B. Chouch) von den Voraussetzungen des Pendlerpauschales (insb. der Überwiegensklausel) und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages befreien und einen Anspruch auf Familienheimfahrten begründen.

Der Berufung war somit kein Erfolg beschieden. Ob die weiteren Kriterien einer doppelten Haushaltsführung, insbesondere die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort erfüllt seien, war mangels Ergebnisrelevanz dieser Umstände, nicht mehr weiter zu prüfen.

Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw. sowie eines Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag waren nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden wurde der Bw. als unbeschränkt Steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 qualifiziert. Umstände, die diese innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Sachverhaltsannahme in Zweifel ziehen würden, wurden nicht vorgebracht. Auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag hatte der Bw. schon deshalb keinen Anspruch, weil er trotz Verlangen des Finanzamtes, nicht nachgewiesen hatte, dass die Einkünfte seiner Ehegattin unter dem gesetzlichen Grenzbetrag gelegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kraftfahrer
Wochenpendler
Pendlerpauschale
Familienheimfahrten
Schlafstelle
Arbeitsstätte
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2008, 96
SWK 26/2008, S 687

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at