Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung einer Berufung (mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung).
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Zurückweisung einer Berufung vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt - mit der Maßgabe, dass die Berufung des Bw. vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen wird - unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der im Jahr 2000 gegründeten A & A OG (vormals A & A OEG), an der der Bw. und B als Gesellschafter beteiligt waren, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes C vom , GZ. D, der Konkurs eröffnet; mit Beschluss des Landesgerichtes C vom , GZ. D, wurde der Konkurs nach angenommenem Zwangsausgleich aufgehoben und die Funktion des Masseverwalters Dr. E im Firmenbuch gelöscht (siehe Firmenbuchauszug mit historischen Daten vom , S 39 f. UFS-Akt). Auf Grund der im Jahr 2009 erfolgten Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch B wurde die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht (Antrag auf Löschung beim Firmenbuchgericht eingelangt am ; ins Firmenbuch eingetragen am (S 39 f. UFS-Akt)).
Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt (im Folgenden kurz: Finanzamt) betreffend die A & A OG einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008; der Bescheid war wie folgt adressiert:
"An die A & A OEG
z. H. B
[Adresse der Gesellschaft]"
Der Spruch des Bescheides lautet auszugsweise:
"Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 26.000,00 €
Nr. 1 Mag. F als Masseverwalter Anteil Einkünfte 13.000,00 €
Nr. 2 Bw. Anteil Einkünfte 13.000,00 €"
Begründend führte das Finanzamt aus, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.
Der Bescheid wurde mittels Rückscheinbrief RSb am an Mag. F in G zugestellt (siehe Kopie der Übernahmsbestätigung, S 4 UFS-Akt); auf der Übernahmsbestätigung ist die Adresse der Gesellschaft durchgestrichen und der Passus "Postbevollmächtigter für RSb-Briefe" angekreuzt.
Mit Schreiben vom (am selben Tag beim Finanzamt eingelangt) brachte der Bw. einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist "betreffend Berufung gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2008, Firma A & A OEG" ein:
Mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom seien dem Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung bei der Firma A & A OEG in Höhe von 13.000,00 € zugerechnet worden. Da er bereits seit einigen Jahren für dieses Unternehmen nicht mehr tätig und auch im März 2009 nach langem Kampf aus diesem Unternehmen als Gesellschafter ausgeschieden sei, habe er seit Jahren keinen Zugang zu irgendwelchen steuerlichen Geschäftsunterlagen der Firma A & A OEG mehr.
Da die ihm zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.000,00 € seiner Ansicht nach im Schätzungswege ermittelt worden seien, habe er das Finanzamt mit Schreiben vom um Zusendung einer Kopie des Feststellungsbescheides für das Jahr 2008 vom sowie weiters um schriftliche Bekanntgabe der genauen Berechnung des Schätzungsbetrages ersucht.
Da der Bw. bis dato vom Finanzamt weder den Feststellungsbescheid 2008 noch die schriftliche Bekanntgabe der genauen Berechnung des Schätzungsbetrages erhalten habe, sei er derzeit nicht in der Lage, die Richtigkeit des Feststellungsbescheides 2008 zu überprüfen bzw. bei Unrichtigkeit dieses Bescheides das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen.
Der Bw. ersuche daher um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Abgabe der Berufung betreffend den Feststellungsbescheid 2008 bis zum .
Am brachte der Bw. die Bezug habende Berufung beim Finanzamt ein, in der er - nach teilweiser Wiederholung des bereits im Fristverlängerungsantrag vom Ausgeführten - Folgendes vorbrachte:
Die dem Bw. zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.000,00 € seien laut Schreiben des Finanzamtes vom im Schätzungswege ermittelt worden (10% des erklärten Umsatzes 2008).
Auf Grund der Tatsache, dass er ab dem Jahr 2008 weder für die Firma A & A OEG in irgendeiner Weise produktiv tätig gewesen sei noch ihm irgendwelche geldwerten Vorteile aus diesem Unternehmen zugeflossen seien, er weiters auch keinen Zugang zu Geschäftsunterlagen und Geschäftskonten gehabt habe bzw. ihm auch nicht mehr gewährt worden seien, stelle er im Berufungsverfahren den Antrag, seinen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 abweichend vom Beteiligungsverhältnis und auf Grund des wirtschaftlichen Gehalts und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit 0,00 € zum Ansatz zu bringen. Zur Bekräftigung seiner Argumentation führe der Bw. weiters an, er sei im Jahr 2008, wie dem Finanzamt auch bekannt sei, ganzjährig als Lkw-Fahrer bei der Firma H mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die oa. Berufung des Bw. vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 Bundesabgabenordnung bereits am abgelaufen ist.
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Die Berufungsfrist endete daher gemäß § 245 BAO nach einem Monat, d. i. der .
Ihr Fristverlängerungsansuchen wurde am eingebracht, somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Da die Berufungsfrist bereits abgelaufen war, konnte durch das (verspätete) Fristverlängerungsansuchen die Berufungsfrist auch nicht mehr erstreckt werden.
Mangels aufrechter Berufungsfrist war Ihre Berufung zurückzuweisen."
Gegen den oa. Zurückweisungsbescheid erhob der Bw. am Berufung.
Laut beiliegendem Schreiben vom (Eingang am beim Finanzamt) habe der Bw. um Zusendung einer Kopie des Feststellungsbescheides für das Jahr 2008 vom sowie um schriftliche Bekanntgabe der genauen Berechnung des Schätzungsbetrages gebeten, da er bereits seit dem Jahr 2008 für die A & A OEG nicht mehr tätig gewesen sei und somit, wie in diesem Schreiben angeführt, keinen Zugang zu irgendwelchen steuerlichen Geschäftsunterlagen gehabt habe; somit habe er keine Kenntnis vom Ergehen bzw. Inhalt des ergangenen Feststellungsbescheides 2008 gehabt.
Da der Bw. bis zum keine Antwort seitens des Finanzamtes erhalten habe, habe er am (Eingangsstempel des Finanzamtes, siehe Beilage) den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2008 eingebracht. Betreffend die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist stütze er sich auf § 26 ZustG, in dem die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Der dritte Werktag sei somit der und somit wäre der Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtzeitig und nicht, wie im Zurückweisungsbescheid angeführt, verspätet.
Die Beantwortung der Anfrage des Bw. seitens des Finanzamtes sei mit Schreiben vom erfolgt (siehe Beilage) - die Zustellung sei am erfolgt.
Auf Grund des oa. Sachverhaltes stelle der Bw. den Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom und den Antrag, seine Berufung vom wie folgt zu erledigen:
Mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom seien dem Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung bei der Firma A & A OEG in Höhe von 13.000,00 € zugerechnet worden. Da er bereits seit dem Jahr 2008 für dieses Unternehmen in keinster Weise mehr tätig und auch im März 2009 nach langem Kampf aus diesem Unternehmen als Gesellschafter ausgeschieden sei, habe er seit dem Jahr 2008 keinen Zugang zu irgendwelchen steuerlichen Geschäftsunterlagen der Firma A & A OEG mehr.
Sein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 sei daher abweichend vom Beteiligungsverhältnis und auf Grund des wirtschaftlichen Gehalts und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit 0,00 € zum Ansatz zu bringen (die diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Bw. entsprechen dem in seiner Berufung vom Vorgebrachten, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird (siehe oben)).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet ab, wobei es Folgendes ausführte:
"Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung. Ausnahmen hievon gelten, wenn in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung (vgl. §§ 23 und 42 AbgEO) oder die Auflegung von Listen (vgl. § 11 BodenschätzungsG 1970) vorgesehen ist (Ritz, BAO Kommentar, RZ 5 zu § 245). - Solche Ausnahmen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie berufen sich auf § 26 ZustG:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Diese Bestimmung gilt nur für Zustellungen ohne Zustellnachweis.
Der Feststellungsbescheid 2008 wurde jedoch mit Zustellnachweis RSb zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes wurde per [gemeint: ] bestätigt.
Der Zustellnachweis liegt im Akt auf.
Der Nachweis der gesetzmäßigen Zustellung kann durch den Zustellnachweis einfach geführt werden ().
Da im gegenständlichen Fall die Bescheidzustellung mit Zustellnachweis erfolgt ist, ist § 26 ZustellG nicht anwendbar, sondern die Berufungsfrist beginnt mit dem Datum der tatsächlichen Zustellung zu laufen.
Nach § 245 Abs. 3 [BAO] kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. , , 93/15/0192). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung ().
Die Berufungsfrist ist ein Monat nach Zustellung, d. i. Mittwoch, der , abgelaufen.
Mit Schreiben vom haben Sie ausdrücklich um "Zusendung einer Kopie des Feststellungsbescheides" ersucht. Dieses Ersuchen hat - mangels entsprechender Antragstellung - keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist.
Der Antrag auf Fristverlängerung vom war somit verspätet und hat keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirkt.
Die Zurückweisung der Berufung erfolgte daher zu Recht."
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat:
Da er zur Zeit der Zustellung des Feststellungsbescheides 2008 längst nicht mehr in der A & A OEG tätig gewesen sei und, wie bereits erwähnt, keinen Zugang zu Geschäftsunterlagen gehabt habe, habe er nur von der Zustellung am [damit meint der Bw. die Zustellung gemäß § 26 ZustG, wonach die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan [das wäre im gegenständlichen Fall der ] als bewirkt gilt] ausgehen können. Die Übernahme des Schriftstückes [i. e. des mittels Rückscheinbriefes RSb versendeten Feststellungsbescheides 2008] am sei somit nicht durch ihn, sondern von einer anderen Person erfolgt. Der Bw. habe daher keine Kenntnis von der Zustellung gehabt (die übrigen, im Vorlageantrag getätigten Ausführungen des Bw. entsprechen dem in seinen Berufungen vom 7. Juli und Vorgebrachten, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird (siehe oben)).
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN; ).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass auf Grund der im Jahr 2009 erfolgten Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch B die A & A OG (vormals A & A OEG) aufgelöst und gelöscht wurde (Antrag auf Löschung beim Firmenbuchgericht eingelangt am ; ins Firmenbuch eingetragen am (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung)).
Weiters steht fest, dass das Finanzamt am einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend die mittlerweile aufgelöste und im Firmenbuch gelöschte A & A OG erlassen hat, der "An die A & A OEG, z. H. B" adressiert war.
Liegt ein Anwendungsfall des § 142 UGB vor, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und es tritt Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ein (§ 142 Abs. 1 leg. cit.; vgl. Ritz, § 19 Tz 1, zu § 142 HGB); ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und daher auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Erledigungen, die an ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere und vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. , mwN; ; -F/09).
Dem an die seit dem Jahr 2009 aufgelöste und gelöschte Gesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid 2008 vom kommt damit keine Bescheidqualität zu. Die gegen diesen "Nichtbescheid" erhobene Berufung vom wurde vom Finanzamt im Ergebnis zu Recht gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen (es liegt der Zurückweisungsgrund des § 273 Abs. 1 lit. a und nicht der des § 273 Abs. 1 lit. b BAO vor), weshalb die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung vom als unbegründet abzuweisen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at