Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.H., G.Gasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch W, vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen "Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung" vom 9. Feber 2007 pfändete das Finanzamt die Pensionsansprüche des Berufungswerbers gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt. Festgehalten wurde, dass der Berufungswerber Abgaben einschließlich Nebengebühren mitsamt Gebühren und Barauslagen dieser Pfändung in Höhe von € 5.095,71 schuldig sei. Soweit die Pensionsansprüche gepfändet sind, dürfen diese nicht mehr an den Abgabenschuldner ausbezahlt werden.
Mit "Bescheid - Verfügungsverbot" vom 9. Feber 2007 wurde gegenüber dem Berufungswerber das Verfügungsverbot ausgesprochen und ihm untersagt, die Forderungen einzuziehen (§ 65 AbgEO).
Die Bw. wendet in seiner Berufung vom ein, er schulde dem Finanzamt nichts und habe daher auch keine Auslagenersätze oder Gebühren zu bezahlen. Die Finanzprokuratur habe ihm einen Schaden in Höhe von € 100.000,00 zugefügt. Auf sein bisheriges Berufungsvorbringen zu anderen Pfändungsbescheiden werde verwiesen. Schriftlich führte er wörtlich aus:
"Wenn die Behörde auf meine mehrfach eingelegten Beschwerden und Berufungen keine Antwort als nach Raubrittertum mich auch finanz. versucht zu ruinieren, dann sind dies verbrecherische Delikte, die weiters zusätzl. Menschenrechtsverletzungen darstellen ! Das Besuchsrecht rechtswidrig ohne Grund zu entziehen u. zu hintertreiben, sind eine schwere Menschenrechtsverletzung. Das ein Vater nach einer Scheidung seine Kinder nicht mehr sehen kann, ihm versucht zu kriminalisieren, dann durch Pfändungen zu ruinieren u. zum Schluss noch versucht zwangspsychiatrieren, spottet jeder Beschreibung.Aber die tatsächlichen Unterhaltskosten als Absetzbeträge nicht voll gelten zu lassen sind eine Frechheit u. widerspricht den normalen Hausverstand.Ich schulde daher den Österr. Staat keinen Cent, sondern der österr. Staat schuldet durch sein verbrecherisches Handeln, mir über 100.000 Euro u.a. Schmerzensgeld zusätzl. meiner erwiesenen Unkosten (alle 14 Tage zum Wochenende ein voller Kühlschrank, Fahrtkosten, Anwaltskosten u. Sonstiges u.a.)Beweis: u.a. beil. Protokoll beim LG f. ZRS Wien v. . All dies liegt auch bei der österr. Finanzprokuratur auf!Da Sie mich nun weiter auf das Existenzminimum pfänden lassen, musste meine Tochter trotz guten Schulerfolg eine Lehre annehmen! Auch für das tragen nun auch Sie i.V.d. österr. Staates die Verantwortung!"
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung und Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Ergänzend wurde wieder darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Abgabenfestsetzungsverfahren zu Unrecht, die Unterhaltszahlungen für seine nicht bei ihm lebenden Kinder voll absetzen habe lassen. Darüberhinaus sei ihm vom anderen Elternteil mit Hilfe des Staates das Besuchsrecht "hintertrieben" worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65.Abs.1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Abs.2 Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3 Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Auf dem Abgabenkonto des Bw. bestand am 9. Feber 2007 ein Abgabenrückstand in der Gesamthöhe von € 5.042,09, der sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 1995 bis 1998 mitsamt bezughabenden Säumniszuschlägen, Anspruchszinsen sowie Pfändungsbgebühren und Barauslagen zusammensetzte.
Soweit der Berufungswerber nun Einwändungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung vorbringt ist ihm zu entgegnen, dass im Einbringungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen ist. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren irrelevant.
Prüfungsgegenstand ist daher die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Überweisung der Geldforderung.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom 9. Feber 2007, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 5.042,09 ausweist. Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit € 53,62 angegeben.
Der Berufungswerber ist wiederholt Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken, wobei der Berufungswerber ordnungsgemäß, durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsfreier Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.
Da die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner somit der konstitutive Akt der Pfandrechtsbegründung ist (, 0114, 0115), wogegen die Zustellung des entsprechenden Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner nur deklarative Wirkung hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 17; ), kommt erstgenannter Zustellung somit im Hinblick auf die Frage, ob ein Pfandrecht wirksam begründet wurde oder nicht, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. War die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nämlich rechtsunwirksam, dann wurde damit wegen Fehlens des konstitutiven Aktes auch kein entsprechendes Pfandrecht begründet. Laut Gesetzesauftrag ist das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zu eigenen Handen zuzustellen (§ 65 Abs. 2 zweiter Satz AbgEO).
Im vorliegendem Fall hat die Abgabenbehörde den Pfändungsbescheid vom 7. Feber 2007 eigenhändig als Rsb - Sendung (Formular 3 der Zustellformularverordnung 1982), dem Drittschuldner zugestellt. Auf Grund wirksamer Zustellung des Zahlungsverbotes hat das Finanzamt ein Pfandrecht rechtswirksam erworben. Dem bekämpften Pfändungsbescheid haftet aus dargestellten Entscheidungsgründen insgesamt daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb der dagegen eingebrachten Berufung spruchgemäß keine Folge zu geben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at