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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.11.2011, RV/1076-L/11

Stille Gesellschaft

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0258 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/5100349/2013 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin schloss am mit acht weiteren Beteiligten einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Die stillen Gesellschafter leisteten zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Unternehmens eine Einlage in Höhe von insgesamt 5.545.000,00 €. Für die stillen Gesellschafter werden bei der Berufungswerberin je ein Einlagenkonto und ein Privatkonto geführt (Punkt 6.1.). Die stillen Gesellschafter sind am § 179 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Vermögen einschließlich Wertsteigerungen, den stillen Reserven und dem Firmenwert nach dem Verhältnis ihrer fixen Kapitalkonten beteiligt. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter ist von dem Gewinn oder Verlust auszugehen, der sich aus dem gemäß Punkt 7. aufgestellten Jahresabschluss der Berufungswerberin vor Berücksichtigung des auf die stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils ergibt (Punkt 8.1.1). Die stillen Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Mittelaufbringung gemäß Anlage ./3.1. am so bereinigten Gewinn und Verlust unter Berücksichtigung der dem Land Oberösterreich nach Punkt 8.5 zugewiesenen Beträge insgesamt im Ausmaß von 50 % beteiligt.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gesellschaftsteuer vom Wert der bedungenen Einlage fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Nach der Entscheidung des , entstehe die Gebührenpflicht nur dann, wenn die Einlage in das Vermögen des Inhabers, an dem sich der Gesellschafter beteiligt, übergeht.

Die konkrete Gestaltung stelle zivilrechtlich eine Art Treuhandvereinbarung zwischen dem Fonds und der GmbH dar, welche Gestaltung nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen zulässig sei. Im gegenständlichen Fall sei die GmbH nur Treuhänderin des Vermögens. Die GmbH erhalte ein jährliches Entgelt für die Administration und Haftung in Höhe von 7.000,00 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften
Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren.

§ 179 UGB ordnet an: Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass die in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

Auf Grund dieser klaren Bestimmung kann dem Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht gefolgt werden, weil eine treuhändige Beteiligung rechtlich zwar zulässig ist, allerdings keine Beteiligung als stiller Gesellschafter begründet. Einer Prüfung dahingehend, ob - im Sinne des in der Berufung zitierten VwGH-Erkenntnisses - eine Verzinsung des Kapitals oder die Gewinnbeteiligung überwiegend ist, ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 179 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Stile Gesellschaft
Anmerkung
Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Vermögen in das Vermögen des Inhabers des Unternehmes übergeht.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at