Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.01.2010, RV/1313-L/08

Der Bescheid betreffend erstmalig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen darf nach dem 30.9. des jeweiligen Jahres ergehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Käferböck SteuerberatungsGmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei, 4360 Grein, Kreuznerstr. 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit teilte die nunmehrige Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass sie mit Mai 2007 ihre selbständige Tätigkeit als praktische Wahlärztin aufgenommen habe. Die entsprechenden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen reichte sie elektronisch am 3. bzw. ein. Laut Einkommensteuerbescheid 2007 vom ergab sich eine Einkommensteuerforderung von 8.262,05 €. Vorauszahlungen für 2007 waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht festgesetzt worden. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 mit 8.500,00 € fest. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, den Einkommen-steuervorauszahlungsbescheid 2008 aufzuheben bzw. die Vorauszahlung an Einkommen-steuer 2008 mit Null festzusetzen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkommensteuervorauszahlungen 2008 erstmals mit dem in Berufung gezogenen Bescheid festgesetzt wurden. Gemäß § 45 EStG 1988 sei die Festsetzung von Einkommen-steuervorauszahlungen für 2008 nur bis zum möglich. Im vorliegenden Fall sei die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 nach dem erfolgt, weshalb der Bescheid vollinhaltlich rechtswidrig sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: Das Finanzamt dürfe erstmalige Festsetzungen von Vorauszahlungen nach dem 30. September erlassen. In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgaben-behörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. im Laufe des Jahres 2007 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Der Neueintritt in die Steuerpflicht sei somit 2007 und nicht 2008 erfolgt, weshalb eine Festsetzung der Einkommensteuervoraus-zahlungen 2008 nach dem nicht mehr möglich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass die Bw. im Lauf des Jahres 2007 ihre selbständige Tätigkeit als praktische Wahlärztin begann und die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2007 im Oktober 2008 eingereicht wurden, worauf der Einkommensteuerbescheid 2007 am erging; am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 2008.

Gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; ... . Wie sich aus der Diktion des § 45 Abs. 3 leg.cit. ergibt, gilt das Verbot des Erlasses von Vorauszahlungsbescheiden nur hinsichtlich der Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Das heißt, dass ein Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr bereits vor dem 30. September des Jahres ergangen sein muss, sodass in Folge die Änderung dieser Vorauszahlungen durch Bescheid nach dem 30. September des Jahres normwidrig wird. Ist jedoch ein Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr gar nicht ergangen, kann in der Folge auch eine Änderung dieser Vorauszahlungen nicht erfolgen (da sie ja mangels Voraus-zahlungsbescheides auch nicht festgesetzt wurden) und ist das in § 45 Abs. 3 leg.cit. normierte Verbot der Erlassung von Bescheiden über die Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr auf Sachverhalte, in denen bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Vorauszahlungsbescheid erstmalig noch gar nicht ergangen war, nicht anzuwenden. Selbiges ergibt sich auch aus der herrschenden Judikatur (ua. ) wonach der Vorauszahlungsbescheid dem Steuerpflichtigen bis zum 30. September zugestellt sein muss, dass der Norminhalt, wonach das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide betreffend eine Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr grund-sätzlich nicht mehr erlassen darf, anwendbar ist. Laut sind davon betroffen nur Änderungen von Vorauszahlungen, nicht erstmalige Festsetzungen. Da der in Berufung gezogene Bescheid die erstmalige Festsetzung von Einkommensteuer-vorauszahlungen für 2008 betrifft und nicht die Änderung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr (was übrigens in der Berufung auch unbestritten blieb: "Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2008 wurden mit Bescheid vom durch das Finanzamt erstmals festgesetzt") war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Umstand, wann die Steuerpflichtige "in die Steuerpflicht eintrat" kein normativ entscheidendes Kriterium ist und somit nichts für die Berufung bringen konnte, war auf dieses Vorbringen der Bw. nicht näher einzugehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenbehörde
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at