Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2010, RV/0214-W/06

VwGG-Gebühr

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0214-W/06-RS1
wie RV/0042-W/04-RS1
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Verwaltungsgerichtshofes über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren betreffend eine vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iV mit § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2004/21/xxxx abgetretene und beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG des Y., vertreten durch den Berufungswerber (Bw.), setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem nunmehr angefochtenen Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Bw. unter Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis nach § 13 Abs. 3 GebG eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 fest.

Die beantragte Verfahrenshilfe war vom Verfassungsgerichtshof wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt worden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung erklärte der Bw., dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde betreffend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Y abgelehnt und über Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten habe. Da die Bezirkshautmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt habe, habe dieser die vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung nicht eingebracht, sondern die Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung unter Kostenzuspruch beantragt. Zu einer inhaltlichen Behandlung sei es beim Verwaltungsgerichtshof nicht gekommen. Es sei offensichtlich, dass der § 24 Abs. 3 VwGG nur jene Fälle erfasse, in denen es vor dem Verwaltungsgerichtshof zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerde komme. Umso weniger gerechtfertigt sei natürlich die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Verfassungsgerichtshof die vom Bw. für seinen Mandanten Y. eingebrachte Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG auf Antrag mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2004/21/xxxx abgetretenen hat, und diese Beschwerde am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
Weiters steht fest, dass der Bw. den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten hat,
dass für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragt wurde, diese aber wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt wurde,
und dass die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht in der in dieser Bestimmung vorgesehenen Weise entrichtet wurde.

Auf Grund des § 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, BGBl I Nr. 136/2001, ist für Eingaben an den Verwaltungsgerichthof einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von € 180,00 zu entrichten.
Die Gebührenpflicht besteht gemäß Z 1 lit b leg.cit. auch für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.
Die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.
Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.
Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 24 Abs. 3 VwGG ist für die Eingabengebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe ua; ).

Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig.

Entgegen der Ansicht des Bw. ist es für das Entstehen der Gebührenschuld nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren einstellt (siehe ; ).

Da die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG entrichtet wurde, war die Gebühr entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Der Bw. hat die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und die Weiterleitung der Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof beantragt, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Im gegebenen Fall sind keine besonderen Gründe erkennbar, den Beschwerdeführer und nicht den Bw. als Gesamtschuldner heranzuziehen. Der Bw. als rechtskundiger Vertreter hätte die Gebührenpflicht erkennen müssen und sich für die ordnungsgemäße Entrichtung zu Bemühen gehabt. Im Übrigen war auf Grund der beantragten Verfahrenshilfe von einer erschwerten Einbringlichkeit beim Beschwerdeführer auszugehen, und es wandte sich der Bw. auch nicht gegen seine vorrangige Inanspruchnahme.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at