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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.01.2010, RV/0222-I/09

Befreiungstatbestand für Altersteilzeitgeld betrifft Arbeitgeber, nicht Arbeitnehmer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Kufstein, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß § 299 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der in N. wohnhafte Abgabenpflichtige ist als Grenzgänger in Deutschland nicht selbständig beschäftigt. Im Berufungsjahr hat er von der Möglichkeit der so genannten Altersteilzeit Gebrauch gemacht. Nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz erhält der Arbeitgeber, der den Teilzeitlohn des Arbeitnehmers auf einen gewissen Betrag "aufstockt", diesen Betrag von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Dieser Aufstockungsbetrag wurde seitens des Finanzamtes Kufstein im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom den steuerpflichtigen Bezügen hinzugerechnet.

Mit Eingabe vom stellte der Pflichtige den Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO und die Aufstockungsbeträge nach deutschen Recht steuerfrei zu belassen. Begründend führte der Pflichtige aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 (idF des BudgetBeglG 2007) das (österreichische) Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ebenfalls steuerfrei gestellt wurde. Das Altersteilzeitgeld und der Aufstockungsbetrag würden einander entsprechen und seien inhaltlich gleich gestaltet.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag mit der Begründung, dass keine Rechtswidrigkeit vorliege, da der deutsche Arbeitgeber jene Beträge, die er von der Agentur für Arbeit erhalte, an den Arbeitnehmer weiterzahle, abgewiesen.

Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid als Berufung zu wertende und direkt dem UFS zur Entscheidung vorgelegte Eingabe vom wurde seitens des Bw. aufgrund des Mängelbehebungsbescheides des dahingehend präzisiert, dass eine aliquote Aufteilung der ausbezahlten tariflichen Aufstockung beantragt werde, wobei 5 Monate als steuerpflichtig und 7 Monate gemäß § 3 Abs. 5 lit.d EStG (idgF) unter Progressionsvorbehalt als steuerfrei zu behandeln wären. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorerwähnte Gesetzesbestimmung durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (BGBl 244/2007) mit Wirksamkeit insoweit geändert worden sei, als das österreichische Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AIVG steuerfrei gestellt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch das deutsche Altersteilzeitgesetz (dt. BGBl. I 1078 vom , zuletzt geändert durch VO vom ) soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Die Förderung besteht u.a. konkret in der Erstattung des Aufstockungsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a leg.cit., das ist jener Betrag, mit welchem der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit aufstockt. Die Erstattung dieses Betrages ist an diverse weitere betriebliche Voraussetzungen geknüpft.

Gemäß § 3 Z 28 dt. EStG sind Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32 dt. EStG. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Aufstockungsbeträge zwar steuerfrei bleiben, dass aber das übrige steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge der Steuerpflicht unterliegen würden.

Aufgrund Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland verbleibt bei einem Grenzgänger nach Deutschland das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, also Österreich. Gemäß § 25 EStG zählen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Wie oben bereits aufgezeigt, wird der Aufstockungsbetrag vom Arbeitgeber aufgewendet und diesem (nur) bei Erfüllung bestimmter, von der Person des Teilzeitarbeiters völlig unabhängiger Voraussetzungen seitens der Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Der Aufstockungsbetrag stellt daher keinen wie immer gearteten versicherungsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der als Sozialversicherungsträger auftretenden Bundesagentur für Arbeit dar (vgl. Holzapfl, SWI 5/2008, 209).

Gemäß § 27 AIVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Der durch das BudgBeglG 2007 (BGBl. I Nr. 24/2007) mit Wirksamkeit eingeführte Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 lit d EStG 1988, wonach das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes von der Einkommensteuer befreit ist, kann daher nur beim Empfänger dieser Leistung verwirklicht werden. Dies ist jedoch der Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen, die er für seine Arbeitgeber verwendet bzw. verwenden muss, liegt hingegen bei den Arbeitnehmern zur Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. Doralt ESt-Kommentar , § 3 ,Tz 21/1, Zitat der LStR 2002, RZ 48).

Der vom deutschen Arbeitgeber dem österreichischen Grenzgänger gewährte Lohnausgleich in Gestalt des Aufstockungsbetrages ist somit zwar sachlich mit dem Lohnausgleich im Sinne der Altersteilzeitregelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG) vergleichbar, in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Vereinheitlichung der Einkommensbesteuerung sind bei der Ermittlung und Besteuerung von Grenzgängereinkünften jedoch ausschließlich inländische Kriterien bzw. Rechtsvorschriften anzuwenden (vgl. Holzapfl, aaO). Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Befreiungstatbestände in den Einkommensteuergesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten stellt dabei auch per se keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.

Eine mit der deutschen Rechtslage vergleichbare Steuerbefreiung in Form eines Progressionsvorbehaltes für den Arbeitnehmer wurde durch die vom Berufungswerber ins Treffen geführte "neue" (österr.) Gesetzeslage nicht geschaffen, sodass dem Berufungsbegehren, für das Jahr 2007 eine aliquote Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge vorzunehmen, nicht entsprochen werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grenzgänger
Aufstockungsbetrag
Progressionsvorbehalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at