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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.03.2006, RV/0247-L/02

Schenkung nur bei Vorhandensein einer bereicherten und einer beschwerten Person. Bereicherungswille im geschäftlichen Verkehr nicht zu vermuten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EM, P, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom betreffend Schenkungssteuer 1995 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am ist beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in L (FAG) ein Aktenvermerk der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt L mit folgendem Inhalt eingelangt:

In Zusammenhang mit der Causa WR und andere ist über Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Wohnung des EM am eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, bei der auch für das FAG und für das Finanzamt L relevante Sachverhalte bekannt geworden sind: 1. EM habe von seinem k Geschäftspartner AaT 1993 S 400.000,-- geschenkt bekommen und 2. EM , der zu 49 % an der Fa. aT in K beteiligt sei, habe 1995 S 140.000,-- an Provisionen, welche die Firma erhalten habe, für sich behalten.

Zum Beweise wurde die im Zuge der Hausdurchsuchung mit EM aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen mit folgendem Inhalt beigegeben:

Ad 1.: Auf die Frage, wovon er während der letzten Jahre seinen Lebensunterhalt finanziert habe: Ich habe glaublich im Frühjahr 1993 in drei Teilbeträgen von meinem k Geschäftspartner AaT ca. S 400.000,-- erhalten. Und über Nachfragen: Ja, de facto wurde mir dieses Geld geschenkt. Ad 2.: Glaublich Ende 1994/Anfang 1995 habe die Fa. aT (Parfum-)Öle aus Österreich importiert. Die Geschäftsbeziehungen habe er vermittelt. Auf die Frage, ob er für die Vermittlungen eine Provision erhalten habe: Ich nicht, die Fa. aT. Ich habe aber das Geld auch verwendet, ich schätze es waren S 140.000,--.

Daraufhin hat das FAG dem EM und nunmehrigen Berufungswerber (=Bw) zu Punkt 1 der Kontrollmitteilung eine Abgabenerklärung zugesandt, zu welcher der Bw wie folgt Stellung genommen hat: Der genannte Betrag von S 400.000,-- sei ihm von seinem k Geschäftspartner nicht geschenkt, sondern nur geliehen worden. Es seien von ihm auch bereits Rückzahlungen geleistet worden, die betreffenden Belege befänden sich in Wien beim Finanzamt, da sämtliche Ordner und Unterlagen bei einer Prüfung mitgenommen worden seien.

Zur Verifizierung dieses Vorbringens hat das FAG die zuständige Sachbearbeiterin bei der Prüfungsabteilung Strafsachen, Finanzamt 2/20, in Wien, Frau PW, welche die beschlagnahmten Unterlagen zur Auswertung erhalten hatte, kontaktiert. Lt. Aktenvermerk vom (Bemessungsakt Seite 1) hat jedoch Frau PW telefonisch bekannt gegeben, dass bezüglich der Schenkung keine Unterlagen vorhanden gewesen seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom hat das FAG sodann dem Bw aufgetragen bekannt zu geben, ab wann, auf welche Weise und in welcher Höhe die Rückzahlungen geleistet worden seien. In seinem Antwortschreiben hat der Bw nur wiederum darauf verwiesen, dass die zu diesem Fall benötigten Unterlagen eingezogen worden seien und er daher leider nicht behilflich sein könne.

Daraufhin hat das FAG mit Bescheid vom dem Bw für die erhaltenen 400.000,-- S Schenkungssteuer in Höhe von 71.730,-- S vorgeschrieben. In der Begründung hat das FAG hiezu ausgeführt, von einer Schenkung sei auszugehen, weil dem Ergänzungsersuchen nicht entsprochen worden sei und der Hinweis, die entsprechenden Unterlagen seien eingezogen worden, in Bezug auf die gestellten Fragen nicht beachtlich sei.

Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid hat der Bw rechtzeitig berufen, weil von seiner Seite aus belegbar sei, dass einige Teilbeträge rückgezahlt worden seien. Aber die Unterlagen befänden sich noch immer in Wien.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt Linz die weiteren S 140.000,-- lt. Punkt 2 der Kontrollmitteilung als Provisionszahlung qualifiziert und hiefür dem Bw Einkommensteuer für 1995 vorgeschrieben hat (StNr. 172/7810). Auch dagegen hat der Bw mit ähnlicher Begründung, es habe sich lediglich um einen Kredit gehandelt, berufen. In diesem Zusammenhang steht der Aktenvermerk vom , Anruf MF, FA L (Bemessungsakt Seite 14): falls hinsichtlich des Schenkungsbetrages in Höhe von S 400.000,-- keine Schenkung vorliegen würde, wäre auch dieser Betrag einkommenssteuerlich relevant, wobei eine spätere Rückzahlung unbeachtlich wäre. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wurde vom Finanzamt L abgewiesen.

In der Folge hat das FAG nochmals von Amts wegen nachgeforscht, ob sich tatsächlich bei den vom Finanzamt beschlagnahmten Unterlagen Beweise für die behauptete Rückzahlung der erhaltenen Summe fänden. Diesbezüglich enthält der Bemessungsakt (Seite 15) neben anderen den folgenden, relevanten Aktenvermerk vom : Lt. Telefonat mit Frau PW seien die Unterlagen hinsichtlich des Sachverhaltes durchgesehen, jedoch keine zweckdienlichen Hinweise gefunden worden. Die Unterlagen seien dem Landesgericht für Strafsachen Wien vorgelegt worden.

Aufgrund dieser Information hat das FAG am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen und wie folgt begründet: Laut Mitteilung des Finanzamtes 2/20 in Wien (Prüfungsabteilung Strafsachen) befänden sich bei den beschlagnahmten Unterlagen zum gegenständlichen Sachverhalt keine zweckdienlichen Belege bzw. Beweismittel. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne dem Berufungsvorbringen kein Glaube geschenkt werden, da die angebotenen Beweismittel nicht vorhanden sind und erfahrungsgemäß die erste Aussage einer Partei den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten komme. Andererseits habe der Bw auch nicht versucht, andere Beweismittel anzubieten (Bankbestätigungen oder Zeugen).

Am hat der Bw sodann die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt, weil er von den leihweise erhaltenen 400.000,-- S ca. 200.000,-- S nachweislich bereits rückgeführt habe; der offene Restbetrag sei bis zum Jahre 2002 spätestens zurückzubezahlen. Bei seiner Aussage vom könne es sich nur um ein Missverständnis infolge der nervlichen Anspannung auf Grund der damaligen Hausdurchsuchung handeln. Die Überweisungsbelege werde er versuchen in den nächsten Wochen zu beschaffen.

Trotz seiner Ankündigung und einer neuerlichen Aufforderung durch den insbesondere die bis 2002 erfolgten Rückzahlungen nachzuweisen, hat der Bw nicht reagiert.

Darauf folgende Erhebungen durch den UFS haben ergeben, dass der Bw in Zusammenhang mit den von der Prüfungsabteilung Strafsachen ermittelten Sachverhalten zwischenzeitig am durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (123 Hv 396/01) und abschließend am durch den OGH (15 Os 31/04) wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 1,179.000,-- € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Jahr 10 Monate) verurteilt wurde. In diesem Verfahren ist zutage getreten, dass der Bw mit seinen beiden Firmen E GesmbH aus PL und ATG. mit Sitz in K seit 1992 führendes Mitglied einer verzweigten kriminellen Organisation gewesen ist, welche sich durch Vorsteuerbetrug über Scheingeschäfte in großem Stil finanziert hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw gibt an, im Jahr 1993 von seinem Geschäftspartner S 400.000,-- erhalten zu haben, wobei er diesbezüglich jedoch zwei einander widersprechende Aussagen (Schenkung bzw. Leihe) gemacht hat.

Zur "Leihe" hat der UFS folgende Überlegungen angestellt:

Der Bw hat bezüglich der Rückzahlungen, welche bis zur Hausdurchsuchung im Jahr 1995 erfolgt sein sollen, immer nur Behauptungen aufgestellt, diese jedoch nie konkretisiert bzw. verifiziert, obwohl der Bw im Zuge des vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn abgeführten Strafverfahrens und insgesamt während einer langen Zeit Gelegenheit gehabt hätte, in die benötigten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er hat auch trotz Vorhalte nie versucht, sein Vorbringen zumindest glaubhaft zu machen. Der Bw hat beispielsweise weder dargelegt, in wie vielen Teilbeträgen, welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Rückzahlungen erfolgt sind, noch aus welchen konkreten (beschlagnahmten) Belegen sie ersichtlich hätten sein müssen. Es darf angenommen werden, dass derartige Fakten dem Bw zumindest zu Beginn des Verfahrens (Vorhalt 1996 und Berufung 1997) noch in Erinnerung waren.

Demgegenüber hat die mit dem Fall intensiv befasste Prüferin in Wien zweimal ( und ) telefonisch bestätigt, dass bezüglich des gegenständlichen Sachverhaltes keine zweckdienlichen Unterlagen vorhanden waren.

Jedenfalls aber hätte es dem Bw möglich sein müssen, Rückzahlungen nach der Hausdurchsuchung 1995 nachzuweisen (der gesamte "Kredit" war nach seinen Angaben spätestens bis zum Jahre 2002 zurückzuzahlen). Der Bw hat jedoch nie konstruktiv am Verfahren mitgewirkt und keinerlei Zahlungsnachweise erbracht, obwohl ihm das Erfordernis hiefür durch das anhängige Verfahren dringend vor Augen geführt wurde.

All dies spricht gegen die Existenz der behaupteten Beweismittel und macht das Vorbringen des Bw insgesamt äußerst unglaubwürdig.

Es ist daher weiters zu prüfen, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt:

Gemäß § 1 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen unter Lebenden. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nicht nur jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Zif. 1), sondern auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).

Voraussetzung einer Schenkung ist zunächst einmal das Vorhandensein einer bereicherten und einer durch die Zuwendung beschwerten Person. Diesbezüglich fällt auf, dass im Strafverfahren nie eine Person namens AaT in Erscheinung getreten ist und im Urteil festgestellt wird, dass der Bw sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der von ihm beherrschten k Fa. aT von L aus selbst getroffen hat, sodass die reale Existenz eines Geschäftspartners in K überhaupt zweifelhaft geblieben ist.

Daneben ist das wesentlichste Merkmal einer Schenkung der Bereicherungswille beim Zuwendenden. Nach der Judikatur kann aber im geschäftlichen Verkehr der Bereicherungswille nicht vermutet werden, wenn eine objektiv unentgeltliche Leistung nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Im Wirtschaftsleben kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung ohne eine entsprechende Gegenleistung hingegeben wird.

Nun ist aber hervorgekommen, dass der Bw von 1992 bis 1995 in großem Stil als Exporteur und Vermittler für die Organisation des WR tätig war. Schon im Jahr 1992 hat er erwiesenermaßen in 13 Fällen für WR Exporte von wertlosen Waren zu einem weit überhöhten Preis an dessen ausländische Firma "I" abgewickelt. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Bw für diese Dienste Provisionen erhalten hat.

Aufgrund des gesamten Akteninhaltes und der allgemeinen Lebenserfahrung ist daher im konkreten Fall entgegen der eigenen Angaben des Bw, er habe 400.000,-- S de facto geschenkt bekommen, nicht von einer Schenkung im Sinne des ErbStG auszugehen, sondern müssen die Angaben des Bw, im Kontext mit den geschäftlichen Beziehungen zu der Organisation des WR , dessen maßgebliches Mitglied der Bw gewesen ist, gesehen werden.

In der Regel trifft es zwar zu, dass erste Angaben eines Befragten im Vergleich mit späteren eher der Wahrheit entsprechen; in der gegebenen Konstellation ist jedoch der Wahrheitsgehalt der Aussage des Bw vom aus anderen Gründen anzuzweifeln.

Insbesondere ist die konkrete Situation einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes auf gerichtlich strafbare Handlungen mit zu bedenken. Wenn der Bw unter diesen Umständen eine Schenkung von seinem ausländischen Geschäftspartner quasi "hervorzaubert", um die Finanzierung seines Lebensunterhaltes darlegen zu können, so ist dies lediglich als Ausfluss des akuten Erklärungsnotstandes, in dem sich der Bw befunden hat, anzusehen. Die vage Aussage, 400.000,-- S seien ihm "de facto geschenkt" worden, entbehrt jedoch im Lichte der kriminellen Betätigung des Bw und mangels substanzieller Beweise jeder Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bw in Anbetracht der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt die Finanzbehörde bereits konkreten Verdacht geschöpft hatte und damit der drohenden Überführung einer Straftat, versucht hat, seine wahre Einkunftsquelle zu verschleiern.

Wenn auch die tatsächlichen Geldflüsse aufgrund des langen Zurückliegens nicht mehr im Detail nachvollzogen werden können bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, so ist in der Gesamtschau doch als erwiesen anzunehmen, dass der Bw im fraglichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt aus den Geschäftsbeziehungen zu WR bestritten hat und daher seine Aussage vom , auf die allein sich der gegenständliche Bescheid gründet, nicht den Tatsachen entsprochen hat und daher ein schenkungssteuerrechtlich relevanter Vorgang auszuschließen ist.

In Summe sprechen jedenfalls die Umstände des Falles insgesamt gegen das tatsächliche Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung oder freigebigen Zuwendung, sodass die Vorschreibung einer Schenkungssteuer nicht gerechtfertigt war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bereicherungswille

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at