Beschwerde gegen von Einkommensteuerbescheiden abgeleitete Anspruchszinsenbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Andrzej B*****, *****Adresse*****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom , betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 und 2013, alle zur Steuernummer 18 03*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 und 2013 bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
B***** KG
Der Beschwerdeführer (Bf) Andrzej B***** war zunächst Komplementär und in den beschwerdeverfangenen Jahren 2012 bis 2014 Kommanditist der B***** KG, *****Adresse_KG*****, die das Baumeistergewerbe betreibt.
Über die B***** KG wurde im Jahr 2010 das Konkursverfahren eröffnet. Im Jahr 2011 wurde der Konkurs aufgehoben.
Die B***** KG ist weiterhin aufrecht im Firmenbuch eingetragen, unbeschränkt haftender Gesellschafter ist seit 2012 Jozef Boleslaw S*****, Kommanditist nunmehr Vasyl K*****.
Feststellungsbescheide 2012 bis 2014
Das Finanzamt Wien 8/16/17 erließ mit Datum an die B***** KG zu Handen Jozef S***** für die Jahre 2012, 2013 und 2014 Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO. in welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt festgestellt wurden (Beträge in Euro):
Die Bescheide wurden wie folgt begründet:
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Die Bescheide enthalten den Hinweis:
Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Laut Zustellnachweisen wurden die Feststellungsbescheide am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt, der Außenprüfungsbericht (die Begründung) am (Beginn der Abholfrist).
Laut Mitteilung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erwuchsen die Einkünftefeststellungsbescheide vom in Rechtskraft.
Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014
Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erließ mit Datum gegenüber dem Bf Andrzej B***** gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014, welchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt zugrunde gelegt wurden:
Begründend wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die mit ihrer Steuernummer bezeichneten B***** KG vom gemäß § 295 BAO den Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt wurden.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 führte zu einer Nachforderung von 9.557,00 €, der Einkommensteuerbescheid 2013 zu einer solchen von 5.557,00 € und der Einkommensteuerbescheid 2014 schließlich zu einer solchen von 172,00 €.
Anspruchszinsenbescheide
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber dem Bf ferner Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 und 2013:
Beschwerde
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde "gegen die Bescheide des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach vom - Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2012, Festsetzung Anspruchszinsen 2012, Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2013, Festsetzung Anspruchszinsen 2013, Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2014 -, eingelangt frühestens am , zur Steuernummer 18 03*****, und führte hierzu näher aus:
I) Zum Sachverhalt
Dem Bescheid liegt der Bericht über die Außenprüfung vom zugrunde. Die steuerlichen Feststellungen in diesem Bericht stützen sich auf bloße Vermutungen. Im Ergebnis wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen beanstandet und nur 50 % der vorgenannten Aufwendungen gewinnmindernd angesetzt. Dies, weil die B***** KG ohne Zuhilfenahme der Subfirmen diese Umsätze nicht erzielen hätte können. Eine schlüssige Begründung, warum die anderen 50 % im Ergebnis nicht berücksichtigt wurden liegt nicht vor.
Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden von den Rechnung legenden Unternehmen erbracht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurden auch sämtliche Rechnungsbeträge jeweils mit Fälligkeit an die jeweiligen Berechtigten zur Auszahlung gebracht.
B***** KG hat Urkunden von den einzelnen Sub-Unternehmen eingeholt, um sicher zu stellen, dass es sich bei diesen Unternehmen um ordnungsgemäß geführte Unternehmen handelt, die B***** KG mit Arbeiten betrauen kann. Weshalb das Finanzamt vermeint, dass ein Teil der Rechnungen, ohne jegliche Spezifizierung, nicht bezahlt und als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen ist völlig unklar. Darüber hinaus verstößt der Bescheid aufgrund der unklaren steuerlichen Feststellungen der belangten Behörde gegen das Bestimmtheitsgebot. Es ist dem Antragsteller nicht möglich ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der nur zur Hälfte anerkannten Ausgaben für Fremdleistungen zu erheben, weil die belangte Behörde eine nähere Begründung, welche Aufwendungen für Fremdleistungen nicht gewinnmindern angesetzt werden dürfen, unterlässt.
Wenn das Finanzamt moniert, dass die Unterschriften nicht immer den Unterschriften der Musterzeichnungen entsprechen, so wird dagegen eingewendet, dass in keinem Unternehmen immer der Geschäftsführer oder Einzelunternehmer Rechnungen überbringt und quittiert. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist es undenkbar, dass ein Geschäftsführer jede einzelne Zahlung quittiert. Jedes Unternehmen wäre stark beschränkt, wenn jede einzelne Rechnung vom Geschäftsführer einer großen GmbH quittiert werden müsste. Dieses Argument geht daher ins Leere.
B***** KG war daher berechtigt die jeweiligen Beträge an die jeweils quittierende Person zu bezahlen, weil diese Personen jede einzelne Rechnung mit einem Stempel des Unternehmens quittiert haben. Der Besitz des Stempels bringt klar eine Handlungsvollmacht zum Ausdruck. Doch selbst wenn die jeweiligen Überbringer nicht berechtigt gewesen wären, die Beträge entgegen zu nehmen, so kann daraus noch kein Nachteil für die B***** KG abgeleitet werden. Denn selbst wenn die quittierenden Personen nicht Handlungsbevollmächtigte gewesen wären, so ist Ihnen jedenfalls eine Anscheinsvollmacht zugekommen, weshalb die B***** KG jedenfalls berechtigt gewesen ist, die Beträge an die jeweilige quittierende Person auszuzahlen.
B***** KG war daher berechtigt die ausbezahlten Beträge, die immer mit Stempel und Unterschrift des jeweiligen Unternehmens quittiert wurden, als Betriebsausgabe anzusetzen.
Aufgrund des langen Zeitraumes - 2012 bis 2014 - der Bescheiderfassung ist der Antragsteller gezwungen die für seinen Rechtsstandpunkt benötigten umfangreichen Unterlagen und Dokumente auszuheben und ist es ihm daher nicht möglich innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Es wird dies mit einem eigenen Vorlageantrag nachgeholt.
Herr Andrzej B***** stellt daher den
Antrag
a. der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach aufzutragen wie veranlagt festzustellen;
b. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
c. die Einhebung der Einkommenssteuer und Anspruchszinsen bis zur Entscheidung auszusetzen.
Beschwerdevorentscheidungen Einkommensteuer
Mit (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 jeweils als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftenzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen.
Es handelt sich daher um einen sogenannten abgeleiteten Bescheid für den im Beschwerdefall die Bestimmung des § 252 BAO anzuwenden ist.
§ 252 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehören auch die Anspruchszinsen (siehe ). Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.
In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. , , , ). Im Hinblick auf diese Bindungswirkung kann gemäß § 252 Abs. 2 BAO eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.
An Sachverhalt liegt dem Gegenstandsfall zugrunde, dass die an die Höhe der festgesetzten Einkommensteuernachforderungen 2012 und 2013 gebundenen Anspruchszinsenbescheide mit dem alleinigen Argument bekämpft wurden, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Einkünfte inhaltlich rechtswidrig, weshalb die Einkommensteuerbescheide zu korrigieren und die Anspruchszinsen den geänderten Vorschreibungen "anzupassen" seien.
Diese Begründung vermag jedoch aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen.
Im Übrigen wird ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin am zugestellt.
Vorlageanträge
Mit Eingabe vom stellte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Vorlageantrag:
Andrzej B***** hat gegen die Bescheide (Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2012, Festsetzung Anspruchszinsen 2012, Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2013, Festsetzung. Anspruchszinsen 2013, Abgeänderte Festsetzung Einkommenssteuer 2014) des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (Beilage ./1) eingebracht. Gegen diese Beschwerde hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach eine Beschwerdevorentscheidung gefällt. Gegen diese Bescheide richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach hat verkannt, dass der Rechtsmittelwerber in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Kommanditist der B***** KG war, jedoch seit keine Stellung in der B***** KG mehr innehat. Eine Zustellung der Feststellungsbescheide der Einkünfte der KG für die Jahre 2012-2014 am an den Vertreter der KG hat keine Wirksamkeit für einen bereits aus der KG ausgetretenen Kommanditisten.
Darüber hinaus sind die abgeänderten Feststellungsbescheide der Einkünfte der KG, die aufgrund einer am durchgeführten Außenprüfung neuerlich erlassen wurde unrichtig. Der Rechtmittelwerber legt zum Beweis dafür, dass die Gesellschaften existieren, Rechnung gelegt haben, und an die richtigen Personen die jeweiligen Beträge überwiesen wurden, vor:
1. C***** Baubetrieb e.U.
a) Firmenbuchauszug vom
b) Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom
c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
d) Aufforderung BUAK vom
e) Bestätigung der Meldung des Herrn C***** Stanislaw vom
f) Auszug aus dem Gewerberegister vom
g) Mietvertrag vom
h) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 013-2012
i) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 010-2012
j) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 012-2012
k) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 017-2012
I) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 033-2012
m) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 039-2012
n) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 040-2012
0) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 041-2012
p) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 053-2012
q) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 054-2012
r) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 054-2012
s) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 060-2012
t) Rechnung der C***** Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 079-2012
u) Angebot vom
v) Auftrag vom
w) Angebot vom
2. Bo***** e.U.
a) Beschluss des HG Wien vom - Neueintragung Unternehmen
b) Bestätigung der Meldung des Hrn. Marek Jan Bo***** vom
c) Kopie des Personalausweises von Hrn. Marek Jan Bo*****
d) Auszug aus dem Gewerberegister vom
e) Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
f) Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom
g) Kopie der e-card des Hrn. Marek Bo*****
h) Antrag auf Bescheinigung bei Finanzamt bzgl. allfälligen Abgabenrückstanden
1) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 08-2013
j) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 011-2013
k) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 012-2013
I) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 15-2013
m) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 016-2013
n) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 024-2013
o) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 025-2013
p) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 027-2013
q) Auftrag vom
r) Rechnung der Bo***** e.U vom , Re-Nr. 061-2013
s) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 068-2013
t) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE- Nr. 069-2013
u) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 072-2013
v) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 075-2013
w) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 077-2013
x) Schlussrechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 078-2013
y) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 082-2013
z) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 087-2013
aa) Schlussrechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 088-2013
bb) Schlussrechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 089-2013
cc) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 104-2013
dd) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 109-2013
ee) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 061-2013
ff) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 068-2013
gg) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 069-2013
hh) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 072-2013
ii) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 075-2013
jj) Rechnung der Bo***** e.U vom , RE-Nr. 078-2013
kk) Auftrag vom
II) Auftrag vom
mm) Auftrag vom
nn) Auftrag vom
00) Auftrag vom
pp) Auftrag vom
qq) Auftrag vom
rr) Auftrag vom
ss) Auftrag vom
3. O***** bau e.U.
a) Auszug aus dem Gewerberegister vom
b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
c) Konvolut an Kassa-Eingang Auszügen
d) Rechnung der O***** bau e.U. vom 30.01,2013, RE-Nr. 06-2013
e) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 07-2013
f) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 08-2013
g) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 10-2013
h) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 47-2013
1) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 38-2013
j) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 16-2013
k) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 18-2013
I) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 22-2013
m) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 045-2013
n) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 023-2013
o) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 04-2013
P) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 05-2013
q) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 09-2013
r) Rechnung der O***** bau e.U. vom , RE-Nr. 19-2013
s) Auftrag vom
t) Auftrag vom
u) Auftrag vom
v) Auftrag vom
w) Auftrag vom
X) Auftrag vom
y) Auftrag vom
4. R***** Innenausbau e.U.
a) Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
b) Auszug aus dem Gewerberegister vom
c) Beschluss des HG Wien vom - Neueintragung Unternehmen
d) Bestätigung der Meldung des Hrn. R***** Waldemar Miroslaw vom
e) Kopie des Personalausweises von Hrn. R***** Waldemar Miroslaw
f) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 01-2012
g) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 02-2012
h) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 03-2012
i) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 04-2012
j) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 05-2012
k) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 06-2012
I) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 07-2012
m) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 08-2012
n) Rechnung der R*****:Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 10-2012
o) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 11-2012
p) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 13-2012
q) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 14-2012
r) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 29-2012
s) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 033-2012
t) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 041-2012
u) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 041-2012
v) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 042-2012
w) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 043-2012
x) Rechnung dar R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 044-2012
y) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 045-2012
z) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 046-2012
aa) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 047-2012
bb) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom 29.10,2012, RE-Nr. 048-2012
cc) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 050-2012
dd) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 051-2012
ee) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 53-2012
ff) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 055-2012
gg) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 056-2012
hh) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 057-2012
Ii) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 60-2012
jj) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 61-2012
kk) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 062-2012
II) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 063-2012
mm) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 064-2012
nn) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 065-2012
oo) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 068-2012
pp) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 069-2012
qq) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom 12.12,2012, RE-Nr. 71-2012
rr) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 072-2012
ss) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 075-2012
tt) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 078-2012
uu) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 79-2012
vv) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 80-2012
ww) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 081-2012
xx) Rechnung der R***** Innenausbau e.U. vom , RE-Nr. 090-2012
Der Rechtsmittelwerber stellt daher den
Antrag
auf Entscheidung über die Beschwere durch das Bundesfinanzgericht.
Die angesprochenen Beilagen waren beigefügt.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige war bis 2015 Gesellschafter der B***** KG die im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 St.Nr.06 .... Im Jahr 2016 erfolge bei der B***** KG eine Außenprüfung bei der Feststellungen insofern getroffen wurden, als Fremdleistungen die als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, nicht zur Gänze anerkannt wurden. Die Zustellung der Bescheide erfolge an die (noch aufrechte) B***** KG zu Handen des Vertreters gem. § 81 BAO. In der Folge wurde bei Herrn B***** eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 BAO entsprechende der Grundlagenbescheide vorgenommen.
In der eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde (Gänserndorf Mistelbach bei der Festsetzung der Einkommensteuer) von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, da die B***** KG sehr wohl die sämtliche in der Abgabenerklärung geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich Fremdleistungen gehabt hätte, außerdem wäre gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen worden.
Es wurden abweisende BVE ausgefertigt, die inhaltlich auf § 252 BAO verweisen.
Dagegen wurden Vorlageanträge eingebracht in den ausgeführt wurde, dass Herr B***** seit 2015 nicht mehr Gesellschafter der B***** KG gewesen sei und daher die Zustellung der Bescheide an den Vertreter der KG keine Wirksamkeit für ihn entfaltet hätte.
Beweismittel:
gescannte Unterlagen
Stellungnahme:
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Vorwurf der mangelhaften Zustellung wird ausgeführt: In § 81 Abs. 8 BAO wird ausgeführt, dass Vertretungsbefugnisse auch für ausgeschiedene Gesellschafter von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegenen Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird. Ein derartiger Widerspruch des Herr B***** ist im aktenführenden Finanzamt für die B***** KG nicht aktenkundig. Es war daher die Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter richtig erfolgt und ist die Zustell-Fiktion des § 101 BAO auch für den - nunmehr ausgeschiedenen - Gesellschafter vorliegend.
Zum Vorwurf der unrichtigen Betriebsprüfungsergebnisse wird ausgeführt, dass diese Rüge nicht im Einkommensteuerverfahren zu tätigen ist, sondern in einem Beschwerdeverfahren bei der B***** KG. Es war daher eine Abweisung der Einkommensteuer betreffend der Änderung nach einem Grundlagenbescheid gem. § 295 BAO zu Recht erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 205 BAO lautet:
Anspruchszinsen
§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
§ 295 BAO lautet:
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Sachverhalt
Der maßgebende Sachverhalt deckt sich mit der obigen Darstellung des Verfahrensganges.
Das Gericht sieht es somit als erwiesen an, dass das Finanzamt mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 mit einer Nachforderung von 9.557,00 €, einen Einkommensteuerbescheid 2013 mit einer Nachforderung von 5.557,00 € und einen Einkommensteuerbescheid 2014 mit einer Nachforderung von 172,00 € erlassen hat, ferner ebenfalls mit Datum einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 9.557,00 € Anspruchszinsen von 511.51 € festgesetzt wurden, und einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 5.557,00 € Anspruchszinsen von 191,95 € festgesetzt wurden.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln.
Beschwerdevorbringen
Der Bf wendet sich gegen die beiden Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 offenkundig mit der Begründung, dass die diesen Bescheiden gemäß § 205 Abs. 1 BAO zugrunde liegenden Abgabenbescheide materiell unrichtig seien.
Bindung an den Stammabgabenbescheid
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ).
Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ; ; ).
Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. ).
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. ; ; ; Ritz, BAO5, § 205 Tz 35).
Im Übrigen wird auf die detaillierte Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, zu der sich der Bf im Vorlageantrag in Bezug auf die Anspruchszinsen nicht geäußert hat.
Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide vom auf
Beschwerde und Vorlageantrag zeigen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide vom auf.
Die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 vom erweisen sich nicht als rechtswidrig, da ihnen die Einkommensteuervorschreibungen 2012 und 2013 ebenfalls vom als Stammabgabenbescheide zugrunde liegen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revision nicht zulässig.
Hinweis
Die Erledigung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 richtet, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100066.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at