Parteistellung einer Gemeinde im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
Rechtssätze
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RV/0345-L/11-RS1 | Nach § 78 Abs. 2 BAO haben die hebeberechtigten Gemeinden nur dann Parteistellung, wenn Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, nicht aber im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Eine Berufung, mit welcher sich die Gemeinde gegen eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Grundsteuerbefreiung wendet, wurde daher vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde T, Adresse , vertreten durch den Vizebürgermeister H, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die berufungsgegenständliche Liegenschaft EZ 000, KG T, BG I, steht im Eigentum der B Ges.m.b.H. (mitbeteiligte Partei), welche dort das Bundessport- und Freizeitzentrum T betreibt. Berufungswerberin (Bw) ist im gegenständlichen Verfahren (betreffend die Zurückweisung einer Berufung) die Ortsgemeinde, zu welcher diese Liegenschaft gehört.
Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zum eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert in Höhe von 62.500 Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 84.300 Euro fest. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde u.a. ausgeführt: "der Einheitswert umfasst jene Gebäudeteile (zwei Wohnungen und Saunabereich), welche nicht gem. § 2 Abs. 7 lit. a GrStG von der Grundsteuer befreit sind sowie jene Grundstücksflächen (Wiesen- und Waldflächen), welche nicht unmittelbar dem begünstigten Zweck dienen; die Anerkennung des BMF bzw. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde bereits übermittelt."
Mit dem gleichzeitig erlassenen Grundsteuermessbescheid zum nahm das Finanzamt eine Fortschreibungsveranlagung durch und setzte den Grundsteuermessbetrag in Höhe von 164,95 Euro fest.
Gegen den Grundsteuermessbescheid zum vom erhob die Gemeinde T Berufung. Sie wandte sich gegen die Herabsetzung des Grundsteuermessbetrages von Euro 1.922,78 auf Euro 164,95 und beantragte, eine Grundsteuerbefreiung nur für Gebäude und Grundstücksflächen zu gewähren, welche tatsächlich im öffentlichen Interesse lägen. Neben den Einwendungen betreffend das nach Ansicht der Gemeinde ungerechtfertigte Ausmaß der Grundsteuerbefreiung brachte sie zur formalrechtlichen Zulässigkeit der Berufung vor: gemäß § 194 Abs. 4 BAO sei der Inhalt von Messbescheiden von Amts wegen derjenigen Körperschaft mitzuteilen, welcher die Festsetzung der Abgaben und damit der Grundsteuer obliege. Obwohl diese Mitteilungspflicht nicht ausdrücklich auch eine Berufungsmöglichkeit der tangierten Gemeinde beinhalte und auch eine legistische Parteistellung nach § 78 Abs. 2 lit. b. BAO nicht vorliege, seien dennoch im konkreten Fall nicht allein wirtschaftliche, sondern vor allem vehemente rechtliche Interessen wesentlich beeinträchtigt worden. Nach § 78 Abs. 3 BAO haben andere als die gesetzlich genannten Parteien, die Rechtstellung einer Partei dann und insoweit, als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie beziehe. Würde der Gemeinde T keine Parteistellung eingeräumt werden, so wäre sie in ihrem Rechtschutzinteresse und in weiterer Folge in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Mit dem Zurückweisungsbescheid vom wurde die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheidvom zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung aufgrund fehlender Aktivlegitimation erfolgt ist.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Gemeinde T mit Eingabe vom Berufung. Sie beantragte 1. den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom ersatzlos aufzuheben, 2. der Gemeinde Obertraun im berufungsgegenständlichen Messbescheidverfahren die Rechtsstellung als Partei und damit die rechtliche Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Messbescheid einzuräumen 3. Den angefochtenen Grundsteuermessbescheid dahingehend abzuändern, dass eine Grundsteuerbefreiung für die betroffenen Gebäude und Grundstücksflächen nur in jenem Ausmaß zuteil werde, welcher tatsächlich im öffentlichen und nicht im privaten Interesse gelegen sei. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, dass nicht gegen die Grundsteuerbefreiung dem Grunde nach, jedoch gegen das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung triftige Einwände erhoben werden. Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung stehe in keiner Relation zur Verwendung der Liegenschaften für befreiungswürdige Verwendungszwecke und es dienten die gegenständlichen Grundflächen keinesfalls gänzlich der Erfüllung der im § 2 Z. 7 GrStG angesprochenen begünstigten Zwecke. Zur fehlenden Aktivlegitimation bemerkte die Bw, dass aus der Gesetzesbestimmung des § 194 Abs. 4 BAO (wonach der Inhalt der Meßbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen sei, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliege) nicht gefolgert werden könne, dass eine Berufungsberechtigung der Gebietskörperschaft ausgeschlossen sei. Nach § 195 BAO seien die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen aus den Messbescheiden den Abgabenbescheiden der Abgabenbehörde zugrunde zu legen, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden seien. Auch wenn daraus kein gesetzliches Berufungsrecht im Sinne des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 BAO abgeleitet werden könne, wäre dennoch subsidiär die Gesetzesbestimmung des § 78 Abs. 3 BAO anzuwenden. Andere als die im § 78 Abs. 1 und Abs. 2 BAO Genannten hätten gemäß 78 Abs. 3 BAO die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie beziehe. Daraus könne abgeleitet werden, dass sich die Tätigkeit der Finanzbehörde bei der Erlassung des Messbescheides und der Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung auf die Gemeinde als hebeberechtigte Körperschaft beziehe. Der Gemeinde komme damit über ein wirtschaftliches Interesse an der Hebeberechtigung hinaus ein vor allem rechtliches Interesse zu, dass die Tätigkeit der Finanzbehörde bei der Feststellung des Grundsteuermessbetrages den materiellen Abgabenrechtsnormen gerecht werde. Es sei nicht einzusehen und rechtlich unverständlich, wenn einerseits Parteien über für sie negative Entscheidungen der Finanzbehörde über Grundsteuerbefreiungen in ihren Rechten verletzt sein können und ihnen ein Rechtsschutzinteresse in Form einer Parteistellung und Berufungsmöglichkeit eingeräumt werde, während den tangierten Gemeinden die rechtliche Möglichkeit verwehrt würde, eine allenfalls unrichtige Entscheidung der Bundesfinanzbehörde zu beeinspruchen und ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verweigern; dies umso mehr, als es sich hier um Bundessporteinrichtungen und damit um Bundeseinrichtungen handle, über welche eine Bundesbehörde abspreche und eine Grundsteuerbefreiung erteile. Sollte die Bundesfinanzbehörde weiterhin den Standpunkt einer fehlenden Aktivlegitimation der tangierten Gemeinde T vertreten, würde dies zu einer gleichheitswidrigen Gesetzesinterpretation der Rechtsnormen des § 194 BAO und zu einer Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter führen.
Am legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Parteistellung einer Gemeinde im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
Nach § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind ferner Parteien des Abgabenverfahrens,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
Nach Abs. 3 leg.cit. haben andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Die berufende Gemeinde begründet ihren Antrag auf Parteistellung insbesondere mit § 78 Abs. 3 BAO, wonach andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit haben, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass sich 78 Abs. 3 BAO nur auf die Parteistellung der nicht in Abs. 1 und 2 genannten Personen bezieht. Nach Abs. 2 steht der hebeberechtigten Gemeinde die Parteistellung aber nur im Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren, nicht aber im Verfahren zur Festsetzung der Steuermessbeträge zu. Diese Rechtsansicht, wonach außerhalb des Zerlegungs- und Zuteilungsverfahrens, so insbesondere im Verfahren zur Festsetzung der Steuermessbeträge, der Gemeinde eine Parteistellung nicht zu kommt, wird auch im Kommentar zur BAO von Stoll vertreten (s. Band I, S 777 zu § 78, Parteien des Feststellungs- und Meßbescheidverfahrens).
Gemäß § 194 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Inhalt der Meßbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt.
Nach § 195 BAO werden die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Auch aus den §§ 194 Abs. 4 und 195 BAO lässt sich eine Parteistellung im Verfahren zur Festsetzung der Steuermessbeträge der Gemeinde nicht ableiten. Lediglich im Zuteilungsverfahren (Zuteilung eines Steuermessbetrages an eine oder mehrere Körperschaften) steht den Gemeinden nach § 197 Abs. 1 BAO ein Antragsrecht auf Entscheidung durch das Finanzamt zu.
Zu diesen Gesetzesbestimmungen führt Stoll im Kommentar zur BAO (s. Band II, S 2069 zu § 197) aus, dass die Gemeinden mit ihrem Rechtsmittel gegen den Zuteilungsbescheid lediglich die erfolgte Zuteilung an eine andere Gemeinde beziehungsweise die Versagung der Änderung der bereits erfolgten Zuteilung anfechten können, nicht aber auch den Messbetrag als solchen. Im Messbescheidverfahren, ausgenommen in dem nach § 29 GewStG, sind die Gemeinden nicht Parteien und nicht rechtsmittelbefugt.
Die Rechtsansicht der berufenden Gemeinde, wonach ihr Rechtsschutzinteresse eine gleichheitskonforme Gesetzesinterpretation dahingehend verlange, dass ihr eine Parteistellung nach 78 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 194 BAO zukomme, findet nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in den zitierten Gesetzesstellen keine Grundlage.
Ob die Gemeinde durch die Nichtberücksichtigung ihrer Interessen (hinsichtlich Grundsteuerbefreiung) im Messbescheidverfahren in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht eine Frage der verfassungsgemäßen Interpretation (Anwendung) geltender einfachgesetzlicher Vorschriften. Die von der Gemeinde beantragte gleichheitskonforme Gesetzesinterpretation ist - wie bereits ausgeführt wurde - durch den Gesetzestext nicht gedeckt.
Da der Gemeinde somit im Verfahren zur Festsetzung der Steuermessbeträge (und damit auch hinsichtlich der Steuerbefreiungen) eine Parteistellung nicht zukommt, hat das Finanzamt die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid zu Recht aufgrund fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend wird zu den im Verfahren betreffend Grundsteuerbefreiung Beteiligten ausgeführt:
Nach § 2 Z. 7 lit. a Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
Nach lit. b gilt diese Grundsteuersteuerbefreiung auch für Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a genannten Körperschaften für die in lit. a bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse liegt. Lit. a zweiter Satz gilt entsprechend.
Laut Feststellungsbescheid vom (Wertfortschreibung zum ) lag entsprechend § 2 Z. 7 lit. b GrStG im gegenständlichen Verfahren (betreffend Grundsteuerbefreiung) die Anerkennung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bereits vor. Inwieweit eine Anerkennung der Parteistellung der hebeberechtigten Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebenen Anerkennungsrechte der beiden Ministerien (Bundesministerium für Finanzen und Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur) außer Kraft setzen könnte, darüber ist der Berufung keine Aussage zu entnehmen.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist aber eine derartige Außerkraftsetzung der Anerkennungsrechte der beiden Ministerien aufgrund der mangelnden Parteistellung der hebeberechtigten Gemeinde ohnedies nicht möglich.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 78 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 194 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 195 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Z 7 lit. a Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 |
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