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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.01.2010, RV/0602-G/09

Keine sittliche Verpflichtung, für den vermögenden Großvater teilweise unentgeltliche Pflegeleistungen zu erbringen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007, entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Antrag des Berufungswerbers, bestimmte Aufwendungen und Ausgaben als Werbungskosten abzuziehen, nicht vollständig entsprochen: Nicht als Werbungskosten anerkannt wurden (unter anderem) Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sprachreise und die Anschaffungskosten für einen Taschenrechner.

Der dagegen eingebrachten Berufung hat das Finanzamt hinsichtlich der Anschaffungskosten für den Taschenrechner mit Berufungsvorentscheidung vom Folge gegeben. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Entscheidung des Finanzamtes ohne weitere Prüfung an, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, insoweit Folge zu geben war.

Mit Schriftsatz vom hat der Berufungswerber ausdrücklich bekannt gegeben, dass er seine Berufung hinsichtlich der Aufwendungen und Ausgaben für die Sprachreise nicht Aufrecht erhalte. Der Unabhängige Finanzsenat braucht sich daher mit diesem Berufungspunkt nicht mehr auseinander zu setzen.

Im Vorlageantrag hat der Berufungswerber, alle seine bisherigen Anträge ergänzend, ausgeführt: "Im Zuge der Einhebung einer steuerlichen Rechtsauskunft ist mir bekannt geworden, dass ich folgende zusätzliche außergewöhnliche Belastungen vorbringen kann.Fahrtkosten in der Höhe von € 2.881,16. Fahrtkosten, die mir im Zuge der Pflegearbeit meiner Großeltern, wohnhaft in ..., entstanden sind.Meine Großeltern sind aufgrund ihres Alters und aufgrund mehrerer Unfälle pflegebedürftig. Diese Pflegearbeit wird in der Familie aufgeteilt, weil eine Person diese nicht ausführen kann, weil alle berufstätig sind.Mir ist es jedoch nur an Wochenenden möglich, diese Betreuung zu übernehmen, daher pendle ich an den Wochenenden zwischen ... und ... (Entfernung beträgt 223 km). Diese Kilometer wurden von mir mit meinem eigenen PKW zurückgelegt. Eine Auflistung der gefahrenen Kilometer liegt bei."

Dem Vorlageantrag angeschlossen ist unter anderem ein Schreiben des Großvaters des Berufungswerbers, worin dieser zum einen die vom Berufungswerber aufgezeichnete Pflegetätigkeit bestätigt, und dazu ausführt: "Aufgrund meines und meiner Frau ... gegebenen Gesundheitszustandes und des Alters 83 und 82 Jahre wurde die Betreuung, die aber an Wochenenden problematisch ist, dankbarer Weise von meinem Enkel übernommen."

Auch sind Ablichtungen von Bescheiden angeschlossen, wonach dem Großvater des Berufungswerbers ab ein Pflegegeld der Stufe 2 und ab ein Pflegegeld der Stufe 3 zusteht, was bei Pflegestufe 2 gemäß § 4 des Niederösterreichischen Pflegegeldgesetzes 1993 einem festgestellten Pflegebedarf von mehr als 75 Stunden monatlich, aber nicht mehr als 120 Stunden durchschnittlich monatlich, entspricht.

Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats hat der Berufungswerber mit Schriftsätzen vom und vom bekannt gegeben:

"Dem Finanzamt bzw. dem Finanzsenat sind die Einkommensverhältnisse meines Großvaters besser bekannt als mir. Mein Großvater ist imstande, die Kosten seiner Pflege und jene seiner Ehefrau zu bestreiten. Gegenstand meines Begehrens sind nicht Kosten, die mit der direkten Pflege (Medikamente, Pflegepersonal usw.), sondern Fahrtkosten. Derartige Kosten trägt mein Großvater selbst".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 1Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen allesamt erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach dessen Abs. 2 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gegeben ist. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Der Berufungswerber hat selbst erkannt, dass sein Großvater imstande ist, "die Kosten seiner Pflege und jene seiner Ehefrau zu bestreiten". Schon daraus folgt, dass rechtliche Gründe den Berufungswerber nicht gezwungen haben können, die Pflege des Großvaters teilweise, und damit Fahrtkosten, zu übernehmen. Der weiteren Tatsache, dass sein Großvater mehrere Kinder (und Enkelkinder) hat, die Kosten seines Unterhalts zu übernehmen gehabt hätten, soweit er selbst dazu nicht in der Lage gewesen wäre, kommt daher keine Bedeutung zu, da der Großvater eben selbst in der Lage war, seinen Unterhalt (und den seiner Ehegattin) zur Gänze, einschließlich der Kosten der Pflege, zu tragen.

Es könnten gegenständlich daher nur sittliche Gründe in Betracht kommen, die den Fahrtaufwand des Berufungswerbers für ihn als zwangsläufig erwachsen erscheinen ließen. Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Missbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (vgl. z.B. , mwN).

Davon kann im vorliegenden Fall nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats keine Rede sein: Es ist nicht einsichtig, weshalb der Berufungswerber sittlich verpflichtet gewesen sein soll, zusätzliche Pflegeleistungen, zu den durch fremdes Pflegepersonal (vgl. dazu die Angaben des Berufungswerbers) unentgeltlich zu erbringen.

Da dem strittigen Aufwand sohin das für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt, braucht auf das Vorliegen der weiteren Merkmale nicht mehr eingegangen zu werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob der Berufungswerber tatsächlich keine Gegenleistung für die ihm erwachsenen Fahrtkosten erhalten hat, oder ob ihm sein Großvater, den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, gelegentlich eine "Belohnung" bzw. ein "Geschenk" zukommen ließ.

Zusammenfassend war die Berufung in diesem Punkte abzuweisen, insgesamt war ihr jedoch im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Folge zu geben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflege
Angehöriger
Gegenleistung
Zwangsläufigkeit
sittliche Verpflichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at