Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.09.2012, RV/0591-I/11

Eigenanspruch auf Familienbeihilfe - Heimerziehung bzw Anstaltspflege

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0591-I/11-RS1
Für die Auslegung der Begriffe "Heimerziehung" und "Anstaltspflege" ist - unabhängig von der Bezeichnung der Unterbringung - die Kostentragung entscheidend. In Fällen, in welchen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder Heimerziehung sichergestellt ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Kosten dafür unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand finanziert werden.
RV/0591-I/11-RS2
Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl 58/1983 idgF, dem Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl 20/2006, bzw dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl 99/2010, sind Leistungen der Sozialhilfe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der [Berufungswerberin], [Ort]., [Straße], vom gegen den Bescheid des Finanzamtes [FA] vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als im Spruch an Stelle des Datums "" das Datum "" tritt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom begehrte die am [TT.MM.JJ] geborene Antragstellerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung im Eigenbezug. Das vorgesehene Formularfeld für eine rückwirkende Antragstellung blieb im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Beih 1) unausgefüllt, im Formular Beih 3 (Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages) wurde angekreuzt, dass der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)" beantragt wird.

Das Finanzamt veranlasste die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und die Erstellung einer Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Der im März 2011 erstellten Bescheinigung ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde. Weiters wird in der Bescheinigung ausgeführt: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab [JJ+26.MM.TT] aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".

In der Folge verfasste das Finanzamt Vorhalte an die Antragstellerin. Aus der Beantwortung dieser Vorhalte ergeben sich folgende Angaben:

- Die erhöhte Familienbeihilfe wird ab November [JJ+27] beantragt.

- Die Lebenshaltungskosten ab Dezember [JJ+32] betragen ca € 410,00.

- Ein Kostenbeitrag für die Unterbringung muss nicht geleistet werden.

- Seit Ende März [JJ+33] befindet sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung.

- Seit Herbst [JJ+32] kommen die Eltern der sie treffenden Unterhaltspflicht nach. Die Unterhaltszahlungen werden direkt an das Land Tirol geleistet.

- Von April [JJ+30] bis März [JJ+33] wurde von der Antragstellerin "Grundsicherung vom Land" bezogen.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Antragstellerin bis April [JJ+30] mit Hauptwohnsitz im Haushalt ihrer Mutter gemeldet war. Ab August [JJ+29] (als Nebenwohnsitz) bzw ab April [JJ+30] (als Hauptwohnsitz) scheint auch eine Meldung unter der Adresse einer therapeutischen Wohngemeinschaft auf.

Das Finanzamt begründete den Bescheid vom , mit welchem der Antrag vom "" (richtig: "") auf Familienbeihilfe ab November 2005 abgewiesen wurde, nach Wiedergabe von Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen "auf Grund der Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter bzw. dem fehlenden Kostenbeitrag im oa. Zeitraum" nicht vorlägen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die Antragstellerin aus, sie lebe in einer therapeutischen Wohngemeinschaft. Die Kosten dafür trage das Land Tirol, jedoch müsse sie für unterschiedliche "WG Aktivitäten" selbst einen Kostenbeitrag leisten bzw ihren Lebensunterhalt "(Hygieneartikel, Nahrungsmittel, Medikamente,...) in der Höhe der von mir erhaltenen Hilfe zum Lebensunterhalt (in etwa € 300) selbst tragen."

Es werde daher ersucht, die erhöhte Familienbeihilfe für die Zeit ab April 2008 "bis fortlaufend statt zu geben".

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. rechtliche Grundlagen:

a) rückwirkende Geltendmachung:

Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs 3 BAO anzuwenden.

b) Eigenanspruch auf Familienbeihilfe:

Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Abs 2 lit d der angeführten Gesetzesstelle normiert, dass volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (bzw ab  des 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Abs 3 leg cit normiert in der Folge einen Ausschlussgrund bei einer bestimmten Höhe des Einkommens des Vollwaisen.

Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 1 bis 3 FLAG 1967).

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind um einen bestimmten Monatsbetrag.

Weiters bestimmt § 10 Abs 2 FLAG 1967, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Abs 3 normiert, dass die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

a) zeitlicher Geltungsbereich des bekämpften Bescheides:

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Tz 22).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl etwa , und ).

Der bekämpfte Bescheid, mit welchem über den Anspruch auf Familienbeihilfe ab November 2005 abweisend entschieden wurde, wurde am erlassen und gilt daher - nach der dargestellten Rechtsprechung - jedenfalls bis .

b) Anfechtungsumfang:

In der Berufung blieb die abweisende Erledigung hinsichtlich der Monate November 2005 bis März 2008 unbekämpft und wurde das Begehren insoweit eingeschränkt, als eine Gewährung der Familienbeihilfe nunmehr ab , somit ab April 2008 (§ 10 Abs 2 FLAG 1967), begehrt wird (s Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom ).

Die abweisende Erledigung hinsichtlich der Monate November 2005 bis März 2008 erwuchs daher in Rechtskraft.

Anzumerken bleibt dazu jedoch, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe am eingebracht wurde. Eine rückwirkende Geltendmachung wäre daher nur bis inklusive Dezember 2005 möglich gewesen (§ 10 Abs 3 FLAG 1967). Ein im Dezember 2010 eingebrachter, sich auf den Monat November 2005 beziehender Antrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen; durch die abweisende Erledigung wurde die Berufungswerberin jedoch in ihren Rechten nicht verletzt (vgl ).

Der Unabhängige Finanzsenat hat somit nunmehr über den Zeitraum April 2008 bis Juni 2011 abzusprechen.

c) Voraussetzungen für den Beihilfenbezug:

Im vorliegenden Fall könnte nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Vorbringen der Berufungswerberin ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nur auf der Bestimmung des § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 beruhen. Die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages setzt den Bezug des Grundbetrages voraus (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 5)

Aus dem Gutachten und der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergibt sich, dass die Berufungswerberin seit 1. Oktober [JJ+26] einen Grad der Behinderung von 50% aufweist und voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Berufungswerberin das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und gerade (ab September [JJ+26]) eine Ausbildung als [Beruf] wieder aufgenommen, welche sie zuvor bereits im Zeitraum März [JJ+23] bis Mai [JJ+24] betrieben und dann abgebrochen hatte. In der Zeit zwischen Juni [JJ+24] und August [JJ+26] scheinen im Sozialversicherungsauszug mit Ausnahme von zwei kurzfristigen Dienstverhältnissen keine Daten auf. Die Berufungswerberin betrieb lt elektronischem Beihilfenakt aber ab September [JJ+24] eine Ausbildung an der [Lehranstalt]. An die Mutter der Berufungswerberin wurde - da das Finanzamt offenbar vom Vorliegen einer Berufsausbildung in diesen Zeiten ausgegangen ist - von März [JJ+23] bis Mai [JJ+24] und in der Folge von September [JJ+24] bis November [JJ+26] Familienbeihilfe ausbezahlt. Ab Dezember [JJ+26] scheint kein Beihilfenbezug mehr auf.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Schlüssigkeit des Gutachtens insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der "dauernden Erwerbsunfähigkeit" (die Berufungswerberin war nach dem Sozialversicherungsauszug bis ins Jahr [JJ+30] als [Beruf] gemeldet) und der Tatsache, ob bzw wie lange sich die Berufungswerberin tatsächlich ernsthaft und zielstrebig in Berufsausbildung befand (der Bezug von Familienbeihilfe wurde - wie oben bereits ausgeführt - mit Vollendung des 26. Lebensjahres im November [JJ+26] eingestellt, s dazu auch § 2 Abs 1 lit h bzw § 6 Abs 2 lit g FLAG 1967), kann im gegenständlichen Fall, in welchem der Eigenanspruch nur mehr ab April [JJ+30] (s obigen Punkt b) zu prüfen ist, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, unterbleiben. Der Unabhängige Finanzsenat geht für Zwecke dieser Entscheidung, wie offenbar auch das Finanzamt, ungeprüft davon aus, dass die im Zusammenhang mit dem Grad der Behinderung und der Erwerbsunfähigkeit stehenden Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG hinsichtlich des zu beurteilenden Zeitraumes erfüllt sind.

d) Haushaltszugehörigkeit im Monat April [JJ+30]:

Die Berufungswerberin gibt in der Berufung an, dass sie seit 23. April [JJ+30] in einer therapeutischen Wohngemeinschaft lebte und die Kosten dafür vom Land Tirol getragen wurden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Berufungswerberin seit 22. April [JJ+30] mit Hauptwohnsitz in einer therapeutischen Wohngemeinschaft gemeldet war, eine Meldung mit Nebenwohnsitz erfolgte jedoch bereits ab 21. August [JJ+29].

Nähere zeitraumbezogene Umstände zum Aufenthalt der Tochter in der therapeutischen Wohngemeinschaft sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen; die Begründung des Bescheides lässt jedoch darauf schließen, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die hauptwohnsitzliche Meldung im Haushalt der Mutter der Berufungswerberin mit der Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Mutter gleichzusetzen ist und erst mit der hauptwohnsitzlichen Ummeldung die Haushaltszugehörigkeit beendet wurde. Alleine auf Grund der melderechtlichen Umstände ist ein derartiger Schluss jedoch unzulässig; vielmehr kommt es primär und entscheidend auf die tatsächlichen Umstände an.

Nach der Rechtsprechung (vgl ) kann nämlich bei einer Unterbringung und Betreuung eines Kindes in einem von einem Verein betriebenen Wohnhaus für Personen mit Behinderung - unabhängig von Meldestatus - nicht ernsthaft vertreten werden, das Kind habe mit der Mutter bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung geteilt. Daran ändert sich auch durch wiederholte Familienbesuche nichts. Gleiches gilt sinngemäß für die Unterbringung und Betreuung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft.

Zur Klärung des Sachverhaltes verfasste der Unabhängige Finanzsenat am einen Vorhalt und führte aus, dass davon ausgegangen werde, dass die Berufungswerberin bereits seit August [JJ+29] ständig in der Wohngemeinschaft gelebt habe. In der Beantwortung dieses Vorhaltes wurde dieser Annahme nicht entgegengetreten bzw wurde diese Annahme mit der Beantwortung der Fragen 2.a. und b. sogar bestätigt, indem die Berufungswerberin angibt, dass sich die Umstände ihres Aufenthaltes in der therapeutischen Wohngemeinschaft seit August [JJ+29] nicht geändert haben.

Somit steht fest, dass die Berufungswerberin bereits seit August [JJ+29] und somit (auch) im gesamten Monat April [JJ+30] und der Folgezeit bis März [JJ+33] durchgehend in der Wohngemeinschaft lebte und dort betreut wurde. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 lit c FLAG 1967 (Anspruch einer anderen Person wegen Haushaltszugehörigkeit) würde somit - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - einem Eigenanspruch (gegenständlich) für den Monat April [JJ+30] nicht entgegenstehen.

e) Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ab April [JJ+30] bis Feber [JJ+33] (volle Monate mit Unterbringung in der therapeutischen Wohngemeinschaft und "Sozialhilfebezug"):

Unstrittig ist, dass die Berufungswerberin nicht Vollwaise und (im streitgegenständlichen Zeitraum) bereits volljährig ist. Daraus folgt, dass es für die Beurteilung eines Anspruches auf Eigenbezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe unter anderem darauf ankommt, dass sich die Berufungswerberin nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden hat. Hat sich die Berufungswerberin nämlich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden, scheitert das Bestehen eines Eigenanspruches auf Familienbeihilfe bereits auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs 5 FLAG 1967.

Mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Heimerziehung" hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei in ständiger Judikatur (vgl zB und 2001/15/0076, ) festgehalten, dass es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich darauf ankommt, dass die Kostentragung gänzlich durch die öffentliche Hand erfolgt. Unter dieser Prämisse ist auch die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, in deren Rahmen in einem eng strukturierten therapeutischen Programm Begleitung und Unterstützung bei der persönlichen, sozialen und beruflichen Rehabilitation gewährt wird, als "Heimerziehung" anzusehen. Dies umso mehr, als im Laufe der Jahre die Art der Unterstützung in ihrer nach außen in Erscheinung tretenden Form ständig an die Erkenntnisse der Wissenschaft angepasst wurde und so auch die früher übliche Unterbringung in von der öffentlichen Hand geführten Heimen und Anstalten vielfach durch privatwirtschaftlich organisierte Institutionen übernommen wurde und nunmehr ua auch in der Form von betreuten Wohngemeinschaften in Erscheinung tritt. Letztlich bleibt aber die Tatsache bestehen, dass - unabhängig ob die Betreuung hoheitlich oder privatwirtschaftlich organisiert ist - die Kosten für derartige Maßnahmen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und das Merkmal der Kostentragung vom Verwaltungsgerichtshof als primär entscheidend angesehen wurde. Aus dieser Grundsatzüberlegung hat der Gerichtshof auch abgeleitet, dass es zu keiner anderen Beurteilung kommen kann, wenn der betroffenen Person von der öffentlichen Hand finanzielle Mittel persönlich zur Verfügung gestellt werden, mit welchen Dinge des täglichen Bedarfs zu finanzieren sind, solange diese ebenfalls zur Gänze aus den oben genannten öffentlichen Mitteln stammen (vgl dazu , zum Stichwort "Taschengeld").

Gegenständlich ergibt sich - soweit zeitlich für den vorliegenden Fall relevant - aus dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens, dass die Berufungswerberin seit 1. April [JJ+30] (Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom ) durchgehend Leistungen gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl 58/1983 idgF, iVm den Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl 20/2006, bzw des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 99/2010, bezogen hat. Derartige Leistungen sind Leistungen der Sozialhilfe iSd § 6 Abs 5 FLAG 1967 (vgl , und , mwN).

Wie die Berufungswerberin selbst angibt, wurde der von ihr zu leistende Kostenbeitrag zur Gänze aus der von ihr erhaltenen "Hilfe zum Lebensunterhalt", somit aus einer Leistung der Sozialhilfe, finanziert. Von der Berufungswerberin nicht einmal behauptet, dass von ihr über die durch diese Sozialleistungen hinausgehende Kosten für ihren Unterhalt zu tragen gewesen wären bzw ihr andere finanzielle Mittel dafür zur Verfügung gestanden wären. Damit steht aber fest, dass ab April [JJ+30] für die Zeit der Unterbringung in der therapeutischen Wohngemeinschaft der gesamte Unterhalt ausschließlich aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wurde, weshalb § 6 Abs 5 FLAG 1967 einem Beihilfeneigenanspruch entgegensteht.

f) Eigenanspruch für den Zeitraum März [JJ+33] bis Juni [JJ+33]:

In Beantwortung der Vorhalte vom bzw vom teilte die Berufungswerberin mit, dass sie sich seit dem 29. März [JJ+33] laufend in stationärer Behandlung befinde und sie ab April [JJ+33] keine Leistungen aus der Grundsicherung mehr bezogen habe.

In Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde von der Berufungswerberin mitgeteilt, dass der stationäre Aufenthalt bis August [JJ+33] angedauert und sie - entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung - in dieser Zeit weiterhin eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach den einschlägigen Sozialhilfebestimmungen erhalten hat, mit welcher sämtliche Ausgaben, wie Spitalskostenbeitrag und Kosten "für Aktivitäten", finanziert wurden.

Damit steht aber einem Eigenanspruch auf Familienbeihilfe die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entgegen. Nach dieser Bestimmung schließt der Umstand, dass sich die Berufungswerberin im genannten Zeitraum in Anstaltspflege (in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt) befunden hat, einen Eigenanspruch aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist nämlich auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Anstaltspflege" die Kostentragung entscheidend und entspricht es der Absicht des Gesetzgebers, dass in Fällen, in welchen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Kosten dafür unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand finanziert werden (). Zur Beurteilung der "Hilfe zum Lebensunterhalt" als Leistung der Sozialhilfe siehe die Ausführungen in obigem Punkt e). Dabei spielt es - wie ebenfalls bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt - keine Rolle, ob die Kosten durch direkte Verrechnung mit der zuständigen Stelle beglichen werden oder der betroffenen Person von der öffentlichen Hand finanzielle Mittel persönlich zur Verfügung gestellt werden, mit welchen Dinge des täglichen Bedarfs zu finanzieren sind. Für einen Eigenanspruch ebenfalls nicht von Bedeutung ist, wenn im Rahmen eines durchgehenden stationären Aufenthaltes und Therapieprogrammes auch (zeitlich begrenzte) Aktivitäten außerhalb der Krankenanstalt durchgeführt werden, da diese als Teil der Therapie und somit der Anstaltspflege und nicht als Unterbrechung derselben anzusehen sind. Indem die Berufungswerberin selbst ausführt, dass alle von ihr zu "tragenden" angefallenen Kosten aus Mitteln der öffentlichen Hand bestritten wurden, befand sie sich im Zeitraum März bis Juni [JJ+33] in Anstaltspflege iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 und besteht auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

g) Zeitraum ab Juli [JJ+33]:

Wie bereits oben angeführt, erstreckt sich die Wirksamkeit einer Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Daraus folgt, dass mit einer relevanten Änderung der Rechts- und/oder Sachlage der Bescheid seine Wirksamkeit verliert und damit nicht mehr "Sache" eines Berufungsverfahrens sein kann.

Aus diesem Grund hat sich der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen dieser Entscheidung nicht damit auseinander zu setzen, ob sich durch die mit Wirksamkeit ab erfolgte Herabsetzung der Altersgrenzen durch das BGBl I 2010/111 eine relevante Änderung der Rechtslage ergeben hat. Bei einem Anspruchszeitraum "Kalendermonat" und fehlender Übergangsbestimmung für "Altfälle" könnte dies durchaus zur Konsequenz haben, dass ab Juli 2011 in allen Fällen ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nur mehr bestehen würde, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% im vorliegenden Fall erst mit 1. Oktober [JJ+26] (und somit nach Vollendung des 25. Lebensjahres) bestätigt.

Ungeachtet dieser Überlegungen darf darauf hingewiesen werden, dass bei einer relevanten Änderung der Rechts- und/oder Sachlage, welche dazu führen würde, dass für die Berufungswerberin ein Beihilfenanspruch für Zeiträume nach Juni [JJ+33] entsteht, die Stellung eines neuerlichen Antrages möglich ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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